Von der Entstehung der Hypothek.
§ 43.)
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schaft, die Führung eines obrigkeitlichen Amts u. s. w. Wie diese Beispielsammlung ¬
ergibt, hat das Rechtsverhältnis, dem die Forderungen
entspringen und das wir Grundverhältnis nennen wollen, häufig, jedoch ¬
nicht notwendig obligatorischen Charakter.*)
3. Die Zulässigkeit einer Hyp.=Bestellung für künftig mögliche
Forderungen im absoluten Sinn ist im Hyp.=Gesetz nicht ausdrücklich
anerkannt, aber gleichwohl nicht zu bezweifeln, da aus den Prinzipien
des Gesetzes ein Hindernis nicht folgt.5) Daß aber für künftig mögliche ¬
Forderungen aus bestehenden Grundverhältnissen Hypotheken eingetragen ¬
werden können, ist durch die Aufnahme von gesetzlichen Hyp.Titeln ¬
für einzelne solcher Forderungen außer Frage gestellt. (HG.
§ 12 Nr. 2 und 5.)
4. Die Eintragung einer Hypothek für eine künftig mögliche
Forderung hat das Eigentümliche, daß aus ihr unmittelbar ein Hyp.Recht ¬
nicht entsteht, da eine Forderung, deren Sicherung und endliche
Verwirklichung den Zweck des Pfandrechts bildet, noch nicht vorhanden
ist. 6) Dies verhält sich auch bei den Sicherheitshypotheken mit obligatorischem ¬
Grundverhältnis nicht anders. So wenig das Nießbrauchsrecht ¬
oder die Amtsverwaltung die Hauptschuld genannt werden
kann, die der als Nießbrauchs- oder Dienstkaution aufrecht gemachten
dypothek unterliegt und deren Inhalt bestimmt, ebenso wenig ist diese
Auffassung für das Pacht=, Miet- oder Kreditverhältnis bei der Pacht¬,
Miet- oder Kreditkaution zutreffend. Die Eintragung einer solchen
Hypothek legt nur den Keim zur künftigen Entstehung eines Hyp.Rechts. ¬
Diese Wirkung läßt sich als dingliche Gebundenheit der verpfändeten ¬
Sache (vinculum juris) bezeichnen*); sie besteht gegen jeden
4) Über den Nießbrauch Windscheid, § 204 Note 1—4; über das Dotalverhältnis ¬
Czyhlarz, Dotalr. S. 223; über die Vormundschaft Brinz, Pand.
2. Aufl. §322, 496 a. E.: die Vormundschaft ein Offizial-, aber kein obligatorisches
Verhältnis.
5) Auch Gönner I S. 191, 197, 234, 486**, 496, 580 und Lehner,
HR. I § 12 und HAO. § 80 sprechen sich für die Statthaftigkeit einer hypothekarischen ¬
Versicherung von „eventuellen" Forderungen aus. CS. II S. 228
(Heimatskaution). Ebenso anerkannt in Preußen. Dernburg a. a. O. S. 201.
6) Darum können hypothekarische Kautionen nicht mit Beschlag belegt werden.
OGH. Bl. XXXIX S. 8.
7) L. 39 § 5 de admin. tut. 26, 7. Andere Schriftsteller bezeichnen diese
Wirkung als bedingte oder eventuelle Hypothek. Mit dem Texte Ihering in
seinen Jahrb. X S. 482.