Volltext : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

Von  der  Entstehung  der  Hypothek.
§  43.)
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schaft,  die  Führung  eines  obrigkeitlichen  Amts  u.  s.  w.  Wie  diese  Beispielsammlung ¬
  ergibt,  hat  das  Rechtsverhältnis,  dem  die  Forderungen
entspringen  und  das  wir  Grundverhältnis  nennen  wollen,  häufig,  jedoch ¬
  nicht  notwendig  obligatorischen  Charakter.*)
3.  Die  Zulässigkeit  einer  Hyp.=Bestellung  für  künftig  mögliche
Forderungen  im  absoluten  Sinn  ist  im  Hyp.=Gesetz  nicht  ausdrücklich
anerkannt,  aber  gleichwohl  nicht  zu  bezweifeln,  da  aus  den  Prinzipien
des  Gesetzes  ein  Hindernis  nicht  folgt.5)  Daß  aber  für  künftig  mögliche ¬
  Forderungen  aus  bestehenden  Grundverhältnissen  Hypotheken  eingetragen ¬
  werden  können,  ist  durch  die  Aufnahme  von  gesetzlichen  Hyp.Titeln ¬
  für  einzelne  solcher  Forderungen  außer  Frage  gestellt.  (HG.
§  12  Nr.  2  und  5.)
4.  Die  Eintragung  einer  Hypothek  für  eine  künftig  mögliche
Forderung  hat  das  Eigentümliche,  daß  aus  ihr  unmittelbar  ein  Hyp.Recht ¬
  nicht  entsteht,  da  eine  Forderung,  deren  Sicherung  und  endliche
Verwirklichung  den  Zweck  des  Pfandrechts  bildet,  noch  nicht  vorhanden
ist.  6)  Dies  verhält  sich  auch  bei  den  Sicherheitshypotheken  mit  obligatorischem ¬
  Grundverhältnis  nicht  anders.  So  wenig  das  Nießbrauchsrecht ¬
  oder  die  Amtsverwaltung  die  Hauptschuld  genannt  werden
kann,  die  der  als  Nießbrauchs-  oder  Dienstkaution  aufrecht  gemachten
dypothek  unterliegt  und  deren  Inhalt  bestimmt,  ebenso  wenig  ist  diese
Auffassung  für  das  Pacht=,  Miet-  oder  Kreditverhältnis  bei  der  Pacht¬,
Miet-  oder  Kreditkaution  zutreffend.  Die  Eintragung  einer  solchen
Hypothek  legt  nur  den  Keim  zur  künftigen  Entstehung  eines  Hyp.Rechts. ¬
  Diese  Wirkung  läßt  sich  als  dingliche  Gebundenheit  der  verpfändeten ¬
  Sache  (vinculum  juris)  bezeichnen*);  sie  besteht  gegen  jeden
4)  Über  den  Nießbrauch  Windscheid,  §  204  Note  1—4;  über  das  Dotalverhältnis ¬
  Czyhlarz,  Dotalr.  S.  223;  über  die  Vormundschaft  Brinz,  Pand.
2.  Aufl.  §322,  496  a.  E.:  die  Vormundschaft  ein  Offizial-,  aber  kein  obligatorisches
Verhältnis.
5)  Auch  Gönner  I  S.  191,  197,  234,  486**,  496,  580  und  Lehner,
HR.  I  §  12  und  HAO.  §  80  sprechen  sich  für  die  Statthaftigkeit  einer  hypothekarischen ¬
  Versicherung  von  „eventuellen"  Forderungen  aus.  CS.  II  S.  228
(Heimatskaution).  Ebenso  anerkannt  in  Preußen.  Dernburg  a.  a.  O.  S.  201.
6)  Darum  können  hypothekarische  Kautionen  nicht  mit  Beschlag  belegt  werden.
OGH.  Bl.  XXXIX  S.  8.
7)  L.  39  §  5  de  admin.  tut.  26,  7.  Andere  Schriftsteller  bezeichnen  diese
Wirkung  als  bedingte  oder  eventuelle  Hypothek.  Mit  dem  Texte  Ihering  in
seinen  Jahrb.  X  S.  482.
            
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