Volltext : Linckelmann, Karl: ¬Das hannoversche Privatrecht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches

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Ersatz  des  Wertes  der  Vergrößerungen  an  die  Allodial=Erben.  §  4.  Um  derartige ¬
  Vergrößerungen  der  Erbstammgüter  zu  befördern,  soll  der
Stammbesitzer,  jedoch  nur  sofort  bei  deren  förmlichem  Anschlusse  (§  6)
befugt  sein,  nicht  allein  den  ersten  Stammerben,  sondern  auch  für  den
Fall  des  Aussterbens  seines  Mannsstammes  den  alsdann  zur  Succession
in  das  Erbstammgut  gelangenden  Stammvetter  zu  verpflichten,  den
Allodial=Erben  außer  dem  Allodial=Werte  auch  den  nach  §  44  zu  ermittelnden ¬
  Betrag  des  Stammes  (cfr.  §  41)  dieser  Vergrößerung  ganz
oder  teilweise  zu  ersetzen.  Uebersteigt  jedoch  der  Wert  der  Vergrößerung
den  vierten  Teil  des  Wertes  des  übrigen  Erbstammguts,  so  kann  von
jener  Befugnis  nur  mit  Zustimmung  der  nächsten  dabei  beteiligten
Stammerben  Gebrauch  gemacht  werden  (§  41  Nr.  2).
§  5.  Sobald  ein  Gut,  sei  es  durch  freiwillige  Erklärung,  oder  durch  Erbgang,
oder  durch  eine  dieser  gleichgesetzten  Abtretung  bei  Lebzeiten,  die  Eigenschaft  eines  Erbstammguts ¬
  erhält,  so  hat  der  Besitzer,  und  zwar  im  Falle  des  notwendigen  Eintritts
der  Erbstammeigenschaft  (§  2  Nr.  2),  bei  Vermeidung  einer  an  die  ritterschaftliche  Kasse
zu  erlegenden  Geldstrafe  von  50  Thlr.,  binnen  4  Wochen  nach  Annahme  des  Guts  ein
genaues  Verzeichnis  der  einzelnen  Teile  des  Guts,  und  insbesondere  einen  Auszug  auder ¬
  Grundsteuer=Mutterrolle,  nebst  einer  Bescheinigung  über  die  Freiheit  der  einzelnen
Grundstücke  vom  gutsherrlichen  Verbande,  dem  Ritterschafts-Präsidium  einzureichen,
welches  sodann  veranlaßt,  daß  diese  Verzeichnung  in  das  Matrikelbuch  eingetragen  und
darüber,  daß  solches  geschehen,  dem  Besitzer  des  Guts  von  dem  Landsyndikus  eine  Be
scheinigung  ausgestellt  wird.
§  6.  Vermehrungen  an  Grundstücken  und  Gefällen  müssen,  wenn  sie  als  Teile
des  Erbstammguts  gelten  und  den  Bestimmungen  für  das  letztere  unterworfen  sein  sollen,
nach  der  im  §  5  enthaltenen  Vorschrift,  im  Rittermatrikelbuche  dem  Folio  des  Hauptguts ¬
  nachgetragen  werden.  Dasselbe  gilt  auch  von  jeder  Veränderung  in  dem  Bestande
des  Erbstammguts  (§  17).31)
Gerichtliche  Eintragung  der  Erbstammeigenschaft.  §  7.  Sobald  den  Vorschriften ¬
  der  §§  5  und  6  genügt  ist,  hat  das  Ritterschafts-Präsidium
die  Eintragung  der  Erbstammeigenschaft  in  das  Hypothekenbuch  bei
dem  zuständigen  Gerichte  zu  beantragen,  und  wenn  das  letztere  die
Bescheinigung  über  die  geschehene  Eintragung  ausgestellt  hat,  die  Erhebung ¬
  des  Guts  zum  Erbstammgute,  oder  die  einem  Erbstammgute
beigelegte  Vergrößerung,  oder  die  etwaige  Veränderung  in  dessen
Bestandteilen  durch  das  Provinzialblatt  zweimal  in  einem  Zwischenraume ¬
  von  14  Tagen  bekannt  zu  machen.32)
Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Erbstammeigenschaft.  §  8.  In  Beziehung  auf
die  Erbfolge  tritt  die  Erbstammgutseigenschaft  mit  dem  Zeitpunkte  der
Eingabe  der  Erklärung  bei  der  Ritterschaft  (§  2  Nr.  1)  oder  mit  dem  stattgehabten ¬
  Uebergange  des  Guts  durch  Erbgang  oder  Abtretung  (§  2  Nr.  2)
ein,  hinsichtlich  aller  übrigen  Verhältnisse  aber,  insbesondere  soweit
die  Rechte  dritter  dabei  in  Frage  kommen,  treten  die  über  Erbstammgüter ¬
  getroffenen  Bestimmungen  erst  dann  ein,  wenn  den  Vorschriften
des  §  7  vollständig  Genüge  geschehen  ist.33)
31)  Aufgehoben  durch  Verordnung  vom  31.  Dezember  1860  I.  und  ersetzt  durch
§§  5,  6,  6a  derselben,  weiter  unten  abgedruckt.
32)  Vergl.  auch  Art.  19  Pr.  Ausf.=Ges.  z.  G.=O.
33)  Siehe  aber  den  durch  die  Verordnung  vom  31.  Dez.  1860  hinzugefügten  Abs.  2.
            
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