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Ersatz des Wertes der Vergrößerungen an die Allodial=Erben. § 4. Um derartige ¬
Vergrößerungen der Erbstammgüter zu befördern, soll der
Stammbesitzer, jedoch nur sofort bei deren förmlichem Anschlusse (§ 6)
befugt sein, nicht allein den ersten Stammerben, sondern auch für den
Fall des Aussterbens seines Mannsstammes den alsdann zur Succession
in das Erbstammgut gelangenden Stammvetter zu verpflichten, den
Allodial=Erben außer dem Allodial=Werte auch den nach § 44 zu ermittelnden ¬
Betrag des Stammes (cfr. § 41) dieser Vergrößerung ganz
oder teilweise zu ersetzen. Uebersteigt jedoch der Wert der Vergrößerung
den vierten Teil des Wertes des übrigen Erbstammguts, so kann von
jener Befugnis nur mit Zustimmung der nächsten dabei beteiligten
Stammerben Gebrauch gemacht werden (§ 41 Nr. 2).
§ 5. Sobald ein Gut, sei es durch freiwillige Erklärung, oder durch Erbgang,
oder durch eine dieser gleichgesetzten Abtretung bei Lebzeiten, die Eigenschaft eines Erbstammguts ¬
erhält, so hat der Besitzer, und zwar im Falle des notwendigen Eintritts
der Erbstammeigenschaft (§ 2 Nr. 2), bei Vermeidung einer an die ritterschaftliche Kasse
zu erlegenden Geldstrafe von 50 Thlr., binnen 4 Wochen nach Annahme des Guts ein
genaues Verzeichnis der einzelnen Teile des Guts, und insbesondere einen Auszug auder ¬
Grundsteuer=Mutterrolle, nebst einer Bescheinigung über die Freiheit der einzelnen
Grundstücke vom gutsherrlichen Verbande, dem Ritterschafts-Präsidium einzureichen,
welches sodann veranlaßt, daß diese Verzeichnung in das Matrikelbuch eingetragen und
darüber, daß solches geschehen, dem Besitzer des Guts von dem Landsyndikus eine Be
scheinigung ausgestellt wird.
§ 6. Vermehrungen an Grundstücken und Gefällen müssen, wenn sie als Teile
des Erbstammguts gelten und den Bestimmungen für das letztere unterworfen sein sollen,
nach der im § 5 enthaltenen Vorschrift, im Rittermatrikelbuche dem Folio des Hauptguts ¬
nachgetragen werden. Dasselbe gilt auch von jeder Veränderung in dem Bestande
des Erbstammguts (§ 17).31)
Gerichtliche Eintragung der Erbstammeigenschaft. § 7. Sobald den Vorschriften ¬
der §§ 5 und 6 genügt ist, hat das Ritterschafts-Präsidium
die Eintragung der Erbstammeigenschaft in das Hypothekenbuch bei
dem zuständigen Gerichte zu beantragen, und wenn das letztere die
Bescheinigung über die geschehene Eintragung ausgestellt hat, die Erhebung ¬
des Guts zum Erbstammgute, oder die einem Erbstammgute
beigelegte Vergrößerung, oder die etwaige Veränderung in dessen
Bestandteilen durch das Provinzialblatt zweimal in einem Zwischenraume ¬
von 14 Tagen bekannt zu machen.32)
Zeitpunkt des Eintritts der Erbstammeigenschaft. § 8. In Beziehung auf
die Erbfolge tritt die Erbstammgutseigenschaft mit dem Zeitpunkte der
Eingabe der Erklärung bei der Ritterschaft (§ 2 Nr. 1) oder mit dem stattgehabten ¬
Uebergange des Guts durch Erbgang oder Abtretung (§ 2 Nr. 2)
ein, hinsichtlich aller übrigen Verhältnisse aber, insbesondere soweit
die Rechte dritter dabei in Frage kommen, treten die über Erbstammgüter ¬
getroffenen Bestimmungen erst dann ein, wenn den Vorschriften
des § 7 vollständig Genüge geschehen ist.33)
31) Aufgehoben durch Verordnung vom 31. Dezember 1860 I. und ersetzt durch
§§ 5, 6, 6a derselben, weiter unten abgedruckt.
32) Vergl. auch Art. 19 Pr. Ausf.=Ges. z. G.=O.
33) Siehe aber den durch die Verordnung vom 31. Dez. 1860 hinzugefügten Abs. 2.