Darlehns - Vertrag.
343
in welchen der C. N. eingeführt wird, verdient
diese Streitfrage eine besondere Entscheidung
von Seiten der Gesetzgebenden Gewalt. (Vgl.
§. 246. ff.
S. 220.
Eine besondere Art des zinsbaren Darlehns
der Gülten- oder Renten-Kauf.
ist
Renten (Gülten, Zinsen, census,) sind
überhaupt Zinsen von einem Kapitale, das der
Gläubig
nicht aufzukündigen versprochen
hat. Diese Renten können entweder Leib-oder
Erbrenten seyn, je nachdem die Verbindlichkeit, ¬
die Renten zu bezahlen, auf das Leben
eine
gewissen Person beschränkt ist, oder nicht.
Von den erster ist schon oben (§. 210—212.
gehandelt worden; hier also nur von den letzT. ¬
Die Erbrenten sind wiederum entweder
vorbehaltene oder bestellte Renten.
(Census sunt vel reservativi vel constitutivi.) Unter ¬
den erster versteht man Interessen, die sich
der Eigenthümer eines Grundstückes, bey der
aufserung desselben, statt des Kaufgeldes
oder für einen Theil des Kaufgeldes vorbehalten ¬
hat.
Die letztem sind Interessen von
einem Kapitale, das der Gläubiger mit dem
Versprechen dargeliehn hat, das Kapital nicht
aufzukündigen. Der Vertrag, wodurch eine
Rente der letztem Art bedungen wird, heist
der Rente- oder Gülte-Kauf (La constitution -
de rente.
Die Benennung: rentes
zösischen Rechte nach, der
roncières, die das altere FranSache ¬
nicht ganz angemessen.
z0sische Recht für diese RenVgl. ¬
§. 221.
ten hatte, ist dem neuern Fran¬