Metadata : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

Darlehns  -  Vertrag.
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in  welchen  der  C.  N.  eingeführt  wird,  verdient
diese  Streitfrage  eine  besondere  Entscheidung
von  Seiten  der  Gesetzgebenden  Gewalt.  (Vgl.
§.  246.  ff.
S.  220.
Eine  besondere  Art  des  zinsbaren  Darlehns
der  Gülten-  oder  Renten-Kauf.
ist
Renten  (Gülten,  Zinsen,  census,)  sind
überhaupt  Zinsen  von  einem  Kapitale,  das  der
Gläubig
nicht  aufzukündigen  versprochen
hat.  Diese  Renten  können  entweder  Leib-oder
Erbrenten  seyn,  je  nachdem  die  Verbindlichkeit, ¬
  die  Renten  zu  bezahlen,  auf  das  Leben
eine
gewissen  Person  beschränkt  ist,  oder  nicht.
Von  den  erster  ist  schon  oben  (§.  210—212.
gehandelt  worden;  hier  also  nur  von  den  letzT. ¬

Die  Erbrenten  sind  wiederum  entweder
vorbehaltene  oder  bestellte  Renten.
(Census  sunt  vel  reservativi  vel  constitutivi.)  Unter ¬
  den  erster  versteht  man  Interessen,  die  sich
der  Eigenthümer  eines  Grundstückes,  bey  der
aufserung  desselben,  statt  des  Kaufgeldes
oder  für  einen  Theil  des  Kaufgeldes  vorbehalten ¬
  hat.
Die  letztem  sind  Interessen  von
einem  Kapitale,  das  der  Gläubiger  mit  dem
Versprechen  dargeliehn  hat,  das  Kapital  nicht
aufzukündigen.  Der  Vertrag,  wodurch  eine
Rente  der  letztem  Art  bedungen  wird,  heist
der  Rente-  oder  Gülte-Kauf  (La  constitution -
  de  rente.
Die  Benennung:  rentes
zösischen  Rechte  nach,  der
roncières,  die  das  altere  FranSache ¬
  nicht  ganz  angemessen.
z0sische  Recht  für  diese  RenVgl. ¬
  §.  221.
ten  hatte,  ist  dem  neuern  Fran¬
            
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