Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 19 = N.F. Jg. 4 (1875))

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§ 5.
Es ist vorhin nachgewiesen, daß als unmittelbarer nächster Gegen-
stand des Rückforderungsrechts das Vermögen als Ganzes in Betracht
kommt. Dies führt aus die Frage, wie man sich eine Klage auf ein
Vermögen als Ganzes ohne Rücksicht auf die einzelnen Gegenstände
denken soll, und mit der Beantwortung dieser Frage ist das zweite
Moment oder, wenn man so sagen will, ein zweiter Gegenstand gegeben,
der bei dem Rückforderungsrecht in Betracht kommt.
Es sind nämlich zwei Möglichkeiten vorhanden, wie sich der ver-
meintliche Erbe zu dem zurückkehrenden Verschollenen, abgesehen von
dem außer Frage befindlichen Fall, daß er dessen Rechte anerkennt, ver-
halten kann:
I. Es kann sein, daß derselbe gar nicht leugnet, daß dem Zurück-
kehrenden an sich das Recht zusteht, sein Vermögen zurückzufordern, daß
er aber leugnet, daß diejenigen Rechte, die jener in Anspruch nimmt,
dem Todterklärteu gehörten, daß er selbst dieselben titulo singulari in
Anspruch nimmt. Hier muß der Zurückkehrende diejenigen Klagen an-
stellen, die er gegen jeden unberechtigten dritten Besitzer der Gegenstände
gehabt haben würde, wenn er gar nicht für tobt erklärt worden wäre.
Diese Klagen können sich nun nach den einzelnen Rechten, die der Zu-
rückkehrende geltend macht, sehr verschieden gestalten, Das Rückforde-
rungsrecht selbst aber ist in diesem Fall gar kein besonderes Recht,
sondern der Zurückkehrende macht eben diejenigen Rechte, die er schon
vor dem Todeserklärungsurtel hatte, einzeln mit den ihnen entsprechen-
den Klagen geltend.
Eine Charakterisirunq dieser Rechte aber im Einzelnen ist ohne In-
teresse für das Erkenntniß der rechtlichen Natur des Rückforderungsrechts.
II. Der eigentliche Fall, in welchem das Rückforderungsrecht in
Frage steht, liegt nur dann vor, wenn der auf den Grund des Todes-
erklärungsurtels in den Nachlaß Eingewiesene anerkennt, daß die
Sachen beziehungsweise Rechte, die ihm überwiesen sind oder die er in
Besitz genommen hat, zum Nachlaß des vermeinten Todten gehören, daß
er aber bestreitet, daß dem zurückkehrenden Verschollenen das Recht
zustehe, sein Vermögen zurückzufordern, da sein Recht, dasselbe auf Grund
des Urtels zu haben, vorgehe. * * * 9)
Recht in den Grundlagen der Publiciana in rem actio, wobei indessen nicht
die mannigfachen Berfchiedenheiten verkannt werden wollen, s. Puchta, Pan-
dekten eä. Rudorfs § 173.
9) Man denke sich einmal die §8 847, 852 d. T. aus dem Landrecht hinweg.
Dann würde sich der Richter darüber schlüssig machen müssen, ob der Ver-

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