50
er dann auch den Frechem vor, und noch einen 5ten Sack mit Warzen
Schroot auf der Waage liegen — Frechem sagte ihm auf Befragen —
der Steuer-Aufseher Engels, welcher den Posten am Bureau gehabt,
habe ihnen erlaubt, 4 von den Sacken zur Stadt zu fahren und nur
den 5ten Sack, der mit allen übrigen gleichen Inhalts sey, zum Wie-
gen und der dann nach Statt finden sollenden Berechnungen der ganzen
Steuer auf der Waage zurück zu lassen.
Das Haupt-Steuer-Amt zu Köln klagte den Worringen und Frechem
deshalb bei dem dafigen Landgericht wegen begangener Steuer-Defrau-
dation an, und formirte auf den Grund des Mahl- und Schlachtsteuer-
Gesetzes vom 30. Mai 1820, §. 15 und 17 und der Steuerordnung
vom 8ten Februar 1819, §. 60, 6l und 62 den Antrag:
Loco der Consiskation des in Beschlag genommenen Waizenschroots
zum Betrage von 8 Zentnern, welches inmittelst gegen Erlegung des
Werthes mit 25 Lhaler den Defraudanten verabfolgt worden, diese 25
Lhaler und den dabei von letztern zugleich bezahlten Betrag der ein-
fachen Gefalle mit 7 Rthlr. 14 Sgr. für verfallen zu erklären, sodann
aber 1) den Worringen zur Bezahlung des vierfachen Werthes
dieser Steuer mit 29 Lhlr 26 Sgr., 2) den Frechem dagegen, weil
derselbe schon früher wegen eines gleichen Vergehens bestraft sei, zur
Erlegung des achtfachen Betrages davon mit 59 Lhlr. 22 Sgr. als
Strafe, und endlich auch 3) den Mühlenbesitzer Wilhelm Wasserfall als
Brodherrn der beiden Defraudanten zur subsidiarischen Haftung für
die zu zahlende Strafe zu verurtheilen.
Worringen und Frechem laugneten durchweg jede Absicht, die Steuer
, defraudiren zu wollen, und trugen auf ihre völlige Freisprechung an,
weil der Steaeraufseher Engels ihnen die Erlaubniß gegeben habe, un-
ter Zurücklassung des einen Sacks Schroot die vier übrigen Sacke vor
Erlegung der Steuer in die Stadt zu fahren; der Müller Joh. Wilh.
Eugen Wasserfall, hielt sich zur subsidiarischen Haftung für die Strafe
nicht verhaftet, weil Worringen und Frechem zwar das ganze Jahr
hindurch bei ihm Arbeit hatten, sie jedoch nicht eigentlich seine Dienst-
boten waren, sondern ihren Lagelohn Sackweise bezahlt bekamen.
In der öffentlichen Sitzung der correktionell-Kammer zu Köln vom
30. Dezember 1829, schloß sich das öffentliche Ministerium rücksicht-
lich des Worringen und Frechem den obenerwähnten Anträgen der
Steuer-Behörde an, conkludirte dagegen auf die Freisprechuug des Mül-
lers Wasserfall. Das Landgericht erkannte aber, daß sammtliche
Angeklagte einer Mahlsteuer-Defraudation nicht für überwiesen zu er-
achten, und daher frei zu sprechen waren, ein Ausspruch, der, auf die
dagegen erhobene Berufung des öffentlichen Ministeriums, auch von der
correktionellen Appellations-Kammer des gedachten Landgerichts per
sententiam vom 4t en Februar 1831 bestätigt wurde.
In den Gründen wird zwar in facto festgestellt, daß Worringen das
Waizenschroot ohne vorher die Steuer erlegt zu haben, wahrend das
Steuer-Bureau verschlossen gewesen, in die Stadt gefahren habe, wah-
rend Frechem mit dem 5ten Sack bei der Waage zurück geblieben sey,
dann aber ausgeführt, daß, weil dieses alles mit Erlaubniß des Steuer-
Aufsehers Engels geschehen, es zu zweifelhaft sei, eine wirkliche Absi ch t
zu defraudiren, bei den Inculpaten anzunehmen.