318 Viertes Buch. Die Handlungen. Erfordernisse der Rechtsgeschäfte.
der Zustimmung selbst, nicht erst mit ihrer Mittheilung perfect
sei 11). Allein soweit Willenserklärungen diese Folge haben,
sind sie „Aufträge", „Bestellungen", also gleich der in 1. 15 cit.
ein Mandat, dadurch Vollmacht, und insoweit ein einseitiges
den Auftraggeber nicht erst auf Grund einer anderseitigen
Willenserklärung bindendes, den Auftragempfänger zunächst
ermächtigendes und erst hinterher obligirendes Geschäft 12);
b. der Satz, daß Schenkungsversprechungen **) ohne vorgängige ¬
Bitte oder nachträgliche Annahmserklärung bindend
werden. Allein das römische Recht enthält diesen Satz nirgends 1*
11) l. 15 D. mand. 17, 1. — Zu Bd. I §. 18 Anm. 2 hat der Verf.
in seinem Handexemplar der 3. Auflage bemerkt: „Das permittere spielt nicht
nur in der Gesetzgebung, sondern auch in den Geschäften der Privaten seine
Rolle; so gestaltet sich denn auch die donatio zuweilen zu einem Permesso
(z. B. eximere lapidem), wo dann in seiner Ausnützung der Accept liegt
(wie beim Mandat im Vollzug): l. 6 D. don. 39, 5 — was man für die
„Aeußerungstheorie" mißbraucht hat." [Vgl. auch l. 16 §. 1 D. praescr. verb.
19, 5. l. 8 D. quemadm. serv. 8, 6. l. 34 D. dolo m. 4, 3. Zu diesen
Fällen s. Sohm S.31—35, Kühn S. 67 Anm. 2, Marsson, S. 60, Regelsberger, -
Pand. 1 §. 163 Anm. 3 und vgl. oben §. 571 Anm. 13.— Ueber stillschweigende, ¬
nämlich werkthätige Acceptation, den „Realabschluß der Verträge durch
Erfüllungshandlungen" und durch „Aneignungshandlungen" (z. B. Annahme der
Kaufofferte durch Verbrauch der Waare), mit einigem Anschluß an Sohms Realisirungstheorie ¬
(Anm. 8): Kohler, Arch. f. bürg. Recht I S. 319-24, beiläufig
schon Schall, Parteiwille S. 38 Anm. 16 („aktueller Rechtsgeschäftsabschluß"), ¬
ferner Bekker, Syst. II S. 102, Regelsberger, Pand. 1 S.554 und
sehr ausführlich Ehrlich, Stillschw. Willenserklärung S. 112--173 mit vielen Hinweisen ¬
auf die Praxis. In diesen Fällen soll nicht nur keine Annahme gegenüber dem
Offerenten, sondern überhaupt keine Annahme Statt finden. Die reale Aneignung der
real angebotnen Leistung bringe die quasicontractliche Rechtswirkung hervor.
Nur auf den Aneignungs-, nicht auf den Annahmewillen komme es an. Diese
mögliche, nicht ausschließlich mögliche (s. besonders Hölder S. 217 vv. „So
ist meine Consumtion u. s. w.") Construction ist nicht auf die römischen
Quellen zu gründen. Vgl. auch oben §. 564 Anm. 5 S. 269, §. 561 Anm.
26 und vorzuglich was §. 570 zu und in Anm. 12, §. 571 zu Anm. 23 von
der bei der „Bestellung" als Acceptation wirkenden Ausführung des Vertrags
gesagt ist.
12) [Von Vollmacht im Sinne des §. 582 kann nicht die Rede sein.
Oben §. 570 Anm. 8-13 mit den dortigen Verweisungen. — Auch l. 4 pr.
D. manum. vind. 40, 2 erklärt sich — gegen Scheurl, Iher. Jahrb. II S.
262 — aus der Besonderheit des Mandates. Wenn die Freilassung, welche
der vom Vater bevollmächtigte Sohn, nicht wissend daß inzwischen Contreordre
erfolgt ist, vornimmt, ungiltig ist, so liegt der Grund nicht darin, daß man
einen Widerruf überhaupt nicht erst zu erfahren braucht, sondern darin, daß
es zur Manumission an der gehörigen voluntas gebricht.
13) Bd. II §. 248 Anm. 13. §. 307 Anm. 2.
14) 1. 2 §. 6 D. donat. 39, 5 bestätiget zwar, daß eine Schenkung durch
Empfang und vor dessen Rückmeldung an den Schenker perfect werde, redet
aber von keinem Schenkungsversprechen, sondern von einer rei donatio und
dem Fall, wo ein Stellvertreter für den Schenker tradirt, mithin auch die An¬