Volltext : Tome I (1)

318  Viertes  Buch.  Die  Handlungen.  Erfordernisse  der  Rechtsgeschäfte.
der  Zustimmung  selbst,  nicht  erst  mit  ihrer  Mittheilung  perfect
sei  11).  Allein  soweit  Willenserklärungen  diese  Folge  haben,
sind  sie  „Aufträge",  „Bestellungen",  also  gleich  der  in  1.  15  cit.
ein  Mandat,  dadurch  Vollmacht,  und  insoweit  ein  einseitiges
den  Auftraggeber  nicht  erst  auf  Grund  einer  anderseitigen
Willenserklärung  bindendes,  den  Auftragempfänger  zunächst
ermächtigendes  und  erst  hinterher  obligirendes  Geschäft  12);
b.  der  Satz,  daß  Schenkungsversprechungen  **)  ohne  vorgängige ¬
  Bitte  oder  nachträgliche  Annahmserklärung  bindend
werden.  Allein  das  römische  Recht  enthält  diesen  Satz  nirgends  1*
11)  l.  15  D.  mand.  17,  1.  —  Zu  Bd.  I  §.  18  Anm.  2  hat  der  Verf.
in  seinem  Handexemplar  der  3.  Auflage  bemerkt:  „Das  permittere  spielt  nicht
nur  in  der  Gesetzgebung,  sondern  auch  in  den  Geschäften  der  Privaten  seine
Rolle;  so  gestaltet  sich  denn  auch  die  donatio  zuweilen  zu  einem  Permesso
(z.  B.  eximere  lapidem),  wo  dann  in  seiner  Ausnützung  der  Accept  liegt
(wie  beim  Mandat  im  Vollzug):  l.  6  D.  don.  39,  5  —  was  man  für  die
„Aeußerungstheorie"  mißbraucht  hat."  [Vgl.  auch  l.  16  §.  1  D.  praescr.  verb.
19,  5.  l.  8  D.  quemadm.  serv.  8,  6.  l.  34  D.  dolo  m.  4,  3.  Zu  diesen
Fällen  s.  Sohm  S.31—35,  Kühn  S.  67  Anm.  2,  Marsson,  S.  60,  Regelsberger, -
  Pand.  1  §.  163  Anm.  3  und  vgl.  oben  §.  571  Anm.  13.—  Ueber  stillschweigende, ¬
  nämlich  werkthätige  Acceptation,  den  „Realabschluß  der  Verträge  durch
Erfüllungshandlungen"  und  durch  „Aneignungshandlungen"  (z.  B.  Annahme  der
Kaufofferte  durch  Verbrauch  der  Waare),  mit  einigem  Anschluß  an  Sohms  Realisirungstheorie ¬
  (Anm.  8):  Kohler,  Arch.  f.  bürg.  Recht  I  S.  319-24,  beiläufig
schon  Schall,  Parteiwille  S.  38  Anm.  16  („aktueller  Rechtsgeschäftsabschluß"), ¬
  ferner  Bekker,  Syst.  II  S.  102,  Regelsberger,  Pand.  1  S.554  und
sehr  ausführlich  Ehrlich,  Stillschw.  Willenserklärung  S.  112--173  mit  vielen  Hinweisen ¬
  auf  die  Praxis.  In  diesen  Fällen  soll  nicht  nur  keine  Annahme  gegenüber  dem
Offerenten,  sondern  überhaupt  keine  Annahme  Statt  finden.  Die  reale  Aneignung  der
real  angebotnen  Leistung  bringe  die  quasicontractliche  Rechtswirkung  hervor.
Nur  auf  den  Aneignungs-,  nicht  auf  den  Annahmewillen  komme  es  an.  Diese
mögliche,  nicht  ausschließlich  mögliche  (s.  besonders  Hölder  S.  217  vv.  „So
ist  meine  Consumtion  u.  s.  w.")  Construction  ist  nicht  auf  die  römischen
Quellen  zu  gründen.  Vgl.  auch  oben  §.  564  Anm.  5  S.  269,  §.  561  Anm.
26  und  vorzuglich  was  §.  570  zu  und  in  Anm.  12,  §.  571  zu  Anm.  23  von
der  bei  der  „Bestellung"  als  Acceptation  wirkenden  Ausführung  des  Vertrags
gesagt  ist.
12)  [Von  Vollmacht  im  Sinne  des  §.  582  kann  nicht  die  Rede  sein.
Oben  §.  570  Anm.  8-13  mit  den  dortigen  Verweisungen.  —  Auch  l.  4  pr.
D.  manum.  vind.  40,  2  erklärt  sich  —  gegen  Scheurl,  Iher.  Jahrb.  II  S.
262  —  aus  der  Besonderheit  des  Mandates.  Wenn  die  Freilassung,  welche
der  vom  Vater  bevollmächtigte  Sohn,  nicht  wissend  daß  inzwischen  Contreordre
erfolgt  ist,  vornimmt,  ungiltig  ist,  so  liegt  der  Grund  nicht  darin,  daß  man
einen  Widerruf  überhaupt  nicht  erst  zu  erfahren  braucht,  sondern  darin,  daß
es  zur  Manumission  an  der  gehörigen  voluntas  gebricht.
13)  Bd.  II  §.  248  Anm.  13.  §.  307  Anm.  2.
14)  1.  2  §.  6  D.  donat.  39,  5  bestätiget  zwar,  daß  eine  Schenkung  durch
Empfang  und  vor  dessen  Rückmeldung  an  den  Schenker  perfect  werde,  redet
aber  von  keinem  Schenkungsversprechen,  sondern  von  einer  rei  donatio  und
dem  Fall,  wo  ein  Stellvertreter  für  den  Schenker  tradirt,  mithin  auch  die  An¬
            
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