Metadaten : Praktisches Pandektenrecht (3)

304
machen  befugt  sind,  als  sie  selbst  von  Seite  des  Erben  einen  Abzug
erleiden  6).
so  muß  jedem  die
3)  Sind  mehrere  Miterben  vorhanden,
Quart  seines  Erbtheiles  verbleiben,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,
ob  die  Erbschaft  im  Ganzen  über  drei  Viertheile  beschwert  sey  oder
nicht*).  Bei  Anwendung  dieses  Satzes  auf  den  Fall,  wenn  ein
Erbe  mehrere  Erbtheile  vereinigt,  ist  zu  unterscheiden  ?a):
a)  Ist  Jemand  auf  mehrere  Erbtheile  eingesetzt,  oder  erbt  er
den  einen  Theil  als  Institut,  den  andern  als  Vulgarsubstitut,  oder
gelangt  er  als  Pupillarsubstitut  mehrerer  Kinder  zur  Erbfolge,  so
werden  die  mehreren  Erbtheile  als  ein  Ganzes  betrachtet,  und
hiernach  beurtheilt,  ob  eine  Beschwerung  über  drei  Viertheile
81
gegeben  sey  oder  nicht  ).
b)  Erwirbt  ein  Miterbe  dadurch  den  Antheil  eines  anderen,
daß  er  ihn  beerbt,  so  bleiben  die  Erbtheile  in  Ansehung  dieser
Frage  gesondert?).
10
c)  Erfolgt  das  Zusammentreffen  durch  das  Anwachsungsrecht
6)  Vgl.  fr.  32  §.  4,  5,  fr.  47  §.  1  eod.  mit  fr.  33  eod.,  fr.  21  §.  1  de  ann.
legat.  (33,  1).  Besteht  das  Aftervermächtniß  in  Alimenten  oder  anderen
dergleichen  Reichnissen,  so  wird  vermuthet,  daß  selbst  der  verhältnißmäßige
Abzug  der  Absicht  des  Testirers  widerstreite.  Vergl.  noch  fr.  77  §.  1  de
legatis  II.,  fr.  25  §.  1  ad  legem  Falcid.  Arndts  im  Rechtslexikon  VI,
S.  312.
7)  §.  1  Inst.,  fr.  77  ad  legem  Falc.  Auch  jedem  von  mehreren  Substituten
muß  die  Quart  seines  Substitutionsantheils  ungeschmälert  bleiben.  Fr.  80
pr.  eod.
7a)  Vergl.  über  die  verschiedenen  Meinungen  v.  d.  Pfordten,  Abh.  aus
dem  Pandektenrecht.  1840.  Nr.  1.  Sigmund,  über  die  Berechnung
der  Quarta  Falcidia.  1846.  Vangerow,  Bd.  II.  S.  472  f.  Arndts
im  Rechtslexikon  VI,  Seite  316  f.  Was  den  Fall  betrifft,  wenn  einem
Unmündigen,  welchem  pupillariter  substituirt  ist,  Vermächtnisse  aufgelegt
sind,  außerdem  mit  andern  Vermächtnissen  der  Pupillarsubstitut  beschwert
ist,  vgl.  fr.  11  §.  5,  6,  fr.  79  eod.  v.  d.  Pfordten  a.  a.  O.  S.31  f.
Sigmund  a.  a.  O.  §.  3.  Arndts  a.  a.  O.  S.  318  f.
8)  Fr.  87  §.  3  eod.  —  Fr.  1  §.  13,  fr.  11  §.  7,  fr.  84  §.  4,  5  eod.  Fr.  14
§.  2  eod.
9)  Fr.  1  §.  15  eod.  Gleiches  gilt,  wenn  ein  Miterbe  den  anderen  Erbtheil
durch  Kauf,  Schenkung  u.  dgl.  erworben  hat.
10)  Natürlich  wird  hier  vorausgesetzt,  daß  die  Vermächtnisse  nicht  unbestimmt,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer