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machen befugt sind, als sie selbst von Seite des Erben einen Abzug
erleiden 6).
so muß jedem die
3) Sind mehrere Miterben vorhanden,
Quart seines Erbtheiles verbleiben, ohne daß es darauf ankommt,
ob die Erbschaft im Ganzen über drei Viertheile beschwert sey oder
nicht*). Bei Anwendung dieses Satzes auf den Fall, wenn ein
Erbe mehrere Erbtheile vereinigt, ist zu unterscheiden ?a):
a) Ist Jemand auf mehrere Erbtheile eingesetzt, oder erbt er
den einen Theil als Institut, den andern als Vulgarsubstitut, oder
gelangt er als Pupillarsubstitut mehrerer Kinder zur Erbfolge, so
werden die mehreren Erbtheile als ein Ganzes betrachtet, und
hiernach beurtheilt, ob eine Beschwerung über drei Viertheile
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gegeben sey oder nicht ).
b) Erwirbt ein Miterbe dadurch den Antheil eines anderen,
daß er ihn beerbt, so bleiben die Erbtheile in Ansehung dieser
Frage gesondert?).
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c) Erfolgt das Zusammentreffen durch das Anwachsungsrecht
6) Vgl. fr. 32 §. 4, 5, fr. 47 §. 1 eod. mit fr. 33 eod., fr. 21 §. 1 de ann.
legat. (33, 1). Besteht das Aftervermächtniß in Alimenten oder anderen
dergleichen Reichnissen, so wird vermuthet, daß selbst der verhältnißmäßige
Abzug der Absicht des Testirers widerstreite. Vergl. noch fr. 77 §. 1 de
legatis II., fr. 25 §. 1 ad legem Falcid. Arndts im Rechtslexikon VI,
S. 312.
7) §. 1 Inst., fr. 77 ad legem Falc. Auch jedem von mehreren Substituten
muß die Quart seines Substitutionsantheils ungeschmälert bleiben. Fr. 80
pr. eod.
7a) Vergl. über die verschiedenen Meinungen v. d. Pfordten, Abh. aus
dem Pandektenrecht. 1840. Nr. 1. Sigmund, über die Berechnung
der Quarta Falcidia. 1846. Vangerow, Bd. II. S. 472 f. Arndts
im Rechtslexikon VI, Seite 316 f. Was den Fall betrifft, wenn einem
Unmündigen, welchem pupillariter substituirt ist, Vermächtnisse aufgelegt
sind, außerdem mit andern Vermächtnissen der Pupillarsubstitut beschwert
ist, vgl. fr. 11 §. 5, 6, fr. 79 eod. v. d. Pfordten a. a. O. S.31 f.
Sigmund a. a. O. §. 3. Arndts a. a. O. S. 318 f.
8) Fr. 87 §. 3 eod. — Fr. 1 §. 13, fr. 11 §. 7, fr. 84 §. 4, 5 eod. Fr. 14
§. 2 eod.
9) Fr. 1 §. 15 eod. Gleiches gilt, wenn ein Miterbe den anderen Erbtheil
durch Kauf, Schenkung u. dgl. erworben hat.
10) Natürlich wird hier vorausgesetzt, daß die Vermächtnisse nicht unbestimmt,