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Abteilung III. Instandhaltung der Gewässer.
§ 219.
Bezüglich jener Unternehmungen, die durch Staatsbehörden zur Ausführung gelangen, ¬
sind die §§ 231 und 232 zu beachten.
Anm. 1. Die erlaubnispflichtigen Bauten. Der Art. 77 enthält eine Ergänzung ¬
und Erweiterung des auf dem Art. 20 Abs. 1 USchG.
beruhenden bisherigen Rechtes (vgl. auch Baden § 91, Elsaß-Lothringen § 37,
Hessen Art. 113, sächs. Entw. § 55, preuß. Entw. § 166, Österreich § 41).
Über Uferschutz=, Regulierungs- und Dammbauten vgl. Anm. 4—8 zum Art. 74
Als Uferschutzbau ist u. a. auch das Einwerfen von Steinen in den Fluß
zur Festhaltung des Schlammes und der angespülten Erde zu erachten (österr,
Ackerbaumin. vom 11. Juli 1877, Peyrer S. 400). Als Regulierungsbauten
kommen hauptsächlich die Bauten an Privatflüssen und Bächen in Betracht, die
die Regulierung des Flußlaufes oder die Verlegung des Flußbettes durch einen
Durchstich zum Gegenstande haben (Begr. S. 562 II; s. auch Anm. 1 zum Art. 10
und 5 zum Art. 74).
Bauten von untergeordneter Bedeutung, einfache Ausbesserungs- und Wiederinstandsetzungsarbeiten, ¬
die keine Anderungen enthalten, fallen nicht unter Art. 77
(VB. § 216, Begr. S. 562 II). Die Beseitigung eines Baus wird durch
Art. 77 wohl mitgetroffen. Hier liegen die Verhältnisse anders als bei den
Anderungen nach Art. 50, weil hier nicht wie dort im Art. 52 die Beseitigung
besonders geregelt ist. Vor allem aber ist zu bedenken, daß die Beseitigung
besonders eines Uferschutz- oder eines Dammbaus die schlimmsten Folgen für die
am Flusse gelegenen Grundstücke haben kann. Im Begriff Änderung ist also
wohl auch der Begriff Beseitigung mitenthalten (s. auch Peyrer S. 399, Schenkel
S. 525, Brenner Anm. 6). Die Abtragung natürlicher Erhöhungen der Erdoberfläche ¬
wird in der Regel nicht unter Art. 77 fallen (a. M. Peyrer a. a. O.;
s. aber Art. 85). Auf die ordnungsmäßige Reinigung des Gewässers, auf
Baggerungen usw. erstreckt sich Art. 77 gleichfalls nicht, auch wenn sie eine Tieferlegung ¬
der Flußsohle zur Folge haben (s. dagegen Art. 76 Abs. 2).
Anm. 2. Die Voraussetzungen der Erlaubnispflichtigkeit. Die Erlaubnis ist
notwendig, wenn die erwähnten Bauten an öffentlichen
Gewässern (s. Art. 1) einschließlich der öffentlichen Seen oder Kanäle ode
an Privatflüssen oder Bächen liegen. Dies ergibt sich aus der Überschrift ¬
des Abschnitts A der dritten Abteilung und daraus, daß Art. 77 keine
Einschränkung auf die Fälle des Art. 76 (Überschwemmungsgebiet) enthält. Es
ist also gleichgültig, ob die Bauten im Überschwemmungsgebiete liegen oder nicht.
Vom Überschwemmungsgebiete handelt nur Art. 76, nicht auch Art. 77; bei
öffentlichen Seen und Kanälen könnte von einem Überschwemmungsgebiet im
Sinne des Art. 76 überhaupt keine Rede sein (VB. § 216 und Erklärung der
K. Staatsregierung ABAK. S. 178 gegen RefAK. S. 48). Liegen die Bauten
im Überschwemmungsgebiete, so ist eine Erlaubnis nach Art. 76 und 77 erforderlich ¬
(ebenso Brenner Anm. 7).
Die Erlaubnis ist auch nötig, wenn die Bauten das Eigentum nur eines
einzigen Grundbesitzers berühren (VB. § 216). Daß die Bauten, was allerdings
regelmäßig der Fall sein wird, geeignet sind, auf den Lauf des Wassers oder auf
die Höhe des Wasserstandes einen Einfluß zu üben, ist keine Voraussetzung der
Erlaubnispflichtigkeit. Schutzmaßregeln in Notfällen bedürfen keiner
Erlaubnis; werden sie aber nach der Beseitigung der Gefahr belassen, so muß
die Erlaubnis nachträglich erholt werden. Die Nichteinholung der Erlaubnis
allein kann zivilrechtliche Entschädigungsansprüche nicht begründen; diese hängen
nicht von der Erteilung oder Nichterteilung der Erlaubnis, sondern davon ab,