Volltext : Harster, Theodor: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907, zur Verordnung vom 1. Dezember 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907

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Abteilung  III.  Instandhaltung  der  Gewässer.
§  219.
Bezüglich  jener  Unternehmungen,  die  durch  Staatsbehörden  zur  Ausführung  gelangen, ¬
  sind  die  §§  231  und  232  zu  beachten.
Anm.  1.  Die  erlaubnispflichtigen  Bauten.  Der  Art.  77  enthält  eine  Ergänzung ¬
  und  Erweiterung  des  auf  dem  Art.  20  Abs.  1  USchG.
beruhenden  bisherigen  Rechtes  (vgl.  auch  Baden  §  91,  Elsaß-Lothringen  §  37,
Hessen  Art.  113,  sächs.  Entw.  §  55,  preuß.  Entw.  §  166,  Österreich  §  41).
Über  Uferschutz=,  Regulierungs-  und  Dammbauten  vgl.  Anm.  4—8  zum  Art.  74
Als  Uferschutzbau  ist  u.  a.  auch  das  Einwerfen  von  Steinen  in  den  Fluß
zur  Festhaltung  des  Schlammes  und  der  angespülten  Erde  zu  erachten  (österr,
Ackerbaumin.  vom  11.  Juli  1877,  Peyrer  S.  400).  Als  Regulierungsbauten
kommen  hauptsächlich  die  Bauten  an  Privatflüssen  und  Bächen  in  Betracht,  die
die  Regulierung  des  Flußlaufes  oder  die  Verlegung  des  Flußbettes  durch  einen
Durchstich  zum  Gegenstande  haben  (Begr.  S.  562  II;  s.  auch  Anm.  1  zum  Art.  10
und  5  zum  Art.  74).
Bauten  von  untergeordneter  Bedeutung,  einfache  Ausbesserungs-  und  Wiederinstandsetzungsarbeiten, ¬
  die  keine  Anderungen  enthalten,  fallen  nicht  unter  Art.  77
(VB.  §  216,  Begr.  S.  562  II).  Die  Beseitigung  eines  Baus  wird  durch
Art.  77  wohl  mitgetroffen.  Hier  liegen  die  Verhältnisse  anders  als  bei  den
Anderungen  nach  Art.  50,  weil  hier  nicht  wie  dort  im  Art.  52  die  Beseitigung
besonders  geregelt  ist.  Vor  allem  aber  ist  zu  bedenken,  daß  die  Beseitigung
besonders  eines  Uferschutz-  oder  eines  Dammbaus  die  schlimmsten  Folgen  für  die
am  Flusse  gelegenen  Grundstücke  haben  kann.  Im  Begriff  Änderung  ist  also
wohl  auch  der  Begriff  Beseitigung  mitenthalten  (s.  auch  Peyrer  S.  399,  Schenkel
S.  525,  Brenner  Anm.  6).  Die  Abtragung  natürlicher  Erhöhungen  der  Erdoberfläche ¬
  wird  in  der  Regel  nicht  unter  Art.  77  fallen  (a.  M.  Peyrer  a.  a.  O.;
s.  aber  Art.  85).  Auf  die  ordnungsmäßige  Reinigung  des  Gewässers,  auf
Baggerungen  usw.  erstreckt  sich  Art.  77  gleichfalls  nicht,  auch  wenn  sie  eine  Tieferlegung ¬
  der  Flußsohle  zur  Folge  haben  (s.  dagegen  Art.  76  Abs.  2).
Anm.  2.  Die  Voraussetzungen  der  Erlaubnispflichtigkeit.  Die  Erlaubnis  ist
notwendig,  wenn  die  erwähnten  Bauten  an  öffentlichen
Gewässern  (s.  Art.  1)  einschließlich  der  öffentlichen  Seen  oder  Kanäle  ode
an  Privatflüssen  oder  Bächen  liegen.  Dies  ergibt  sich  aus  der  Überschrift ¬
  des  Abschnitts  A  der  dritten  Abteilung  und  daraus,  daß  Art.  77  keine
Einschränkung  auf  die  Fälle  des  Art.  76  (Überschwemmungsgebiet)  enthält.  Es
ist  also  gleichgültig,  ob  die  Bauten  im  Überschwemmungsgebiete  liegen  oder  nicht.
Vom  Überschwemmungsgebiete  handelt  nur  Art.  76,  nicht  auch  Art.  77;  bei
öffentlichen  Seen  und  Kanälen  könnte  von  einem  Überschwemmungsgebiet  im
Sinne  des  Art.  76  überhaupt  keine  Rede  sein  (VB.  §  216  und  Erklärung  der
K.  Staatsregierung  ABAK.  S.  178  gegen  RefAK.  S.  48).  Liegen  die  Bauten
im  Überschwemmungsgebiete,  so  ist  eine  Erlaubnis  nach  Art.  76  und  77  erforderlich ¬
  (ebenso  Brenner  Anm.  7).
Die  Erlaubnis  ist  auch  nötig,  wenn  die  Bauten  das  Eigentum  nur  eines
einzigen  Grundbesitzers  berühren  (VB.  §  216).  Daß  die  Bauten,  was  allerdings
regelmäßig  der  Fall  sein  wird,  geeignet  sind,  auf  den  Lauf  des  Wassers  oder  auf
die  Höhe  des  Wasserstandes  einen  Einfluß  zu  üben,  ist  keine  Voraussetzung  der
Erlaubnispflichtigkeit.  Schutzmaßregeln  in  Notfällen  bedürfen  keiner
Erlaubnis;  werden  sie  aber  nach  der  Beseitigung  der  Gefahr  belassen,  so  muß
die  Erlaubnis  nachträglich  erholt  werden.  Die  Nichteinholung  der  Erlaubnis
allein  kann  zivilrechtliche  Entschädigungsansprüche  nicht  begründen;  diese  hängen
nicht  von  der  Erteilung  oder  Nichterteilung  der  Erlaubnis,  sondern  davon  ab,
            
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