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verabreichen befugt sei. Die rechtlichen Beziehungen der Verwandten ¬
zu einander aber reduciren sich auf die Intestaterbfolge ¬
und die Tutel. Von der erstern wird zweckmäßiger
im Erbrechte gesprochen und dort dargelegt werden, wie ihre
muthmaßliche Entstehung mit dem obersten Princip des römischen ¬
Rechts völlig harmonirt; die letztere hängt mit jener zusammen ¬
und stellt sich z. B. in der tutela cessicia mehr als
ein Recht, denn als eine Pflicht des nächsten Civilerben dar.
Diese vollkommene Pflichtlosigkeit der Verwandten gegen
einander gilt principmäßig natürlich auch unter den allernächsten
Verwandten, also auch zwischen Ascendenten und Descendenten;
hier aber freilich wird die consequente Durchführung des Princips ¬
praktisch unmöglich, und so finden wir denn hier zwar das
Princip anerkannt, aber zugleich auch ein indirectes Einschreiten
gegen die praktischen Consequenzen, wie z. B. die querela inofficiosi ¬
testamenti, von der bereits die Rede gewesen und weiter ¬
unten noch zu sprechen sein wird, oder ein singuläres polizeiliches ¬
Einschreiten, wie z. B. in dem Anhalten der Ascendenten ¬
und Descendenten zur gegenseitigen Alimentation 12)
Im ältesten Rechte hatte freilich die Familie eine andere
Bedeutung, wie dies schon die staatsrechtliche Bedeutung der
gentes beweist. Allein die Gründung des Staates auf die
gentes gehört dem ältern patricischen Rechte an, und nur in
sofern mag die Quiritische Anschauungsweise auf ihre Gestal12) ¬
Dies scheint nämlich mehr den Charakter eines, auf ähnlichem
Grunde wie das censorische Strafrecht beruhenden, polizeilichen Einschreitens, ¬
als den der Realisirung einer Rechtspflicht zu haben; wenigstens ist
die Hauptstelle über diesen Gegenstand. L. 5. D. de agnosc. et alend.
liberis aus einer Schrift Ulpians de officio Consulis entnommen; auch
ist eine Rechtspflicht des Vaters, die Kinder zu alimentiren, mit dem Rechte
sie zu tödten schlechterdings unvereinbar.