Volltext : ¬Der principielle Unterschied zwischen dem römischen und germanischen Rechte (1)

—  207
verabreichen  befugt  sei.  Die  rechtlichen  Beziehungen  der  Verwandten ¬
  zu  einander  aber  reduciren  sich  auf  die  Intestaterbfolge ¬
  und  die  Tutel.  Von  der  erstern  wird  zweckmäßiger
im  Erbrechte  gesprochen  und  dort  dargelegt  werden,  wie  ihre
muthmaßliche  Entstehung  mit  dem  obersten  Princip  des  römischen ¬
  Rechts  völlig  harmonirt;  die  letztere  hängt  mit  jener  zusammen ¬
  und  stellt  sich  z.  B.  in  der  tutela  cessicia  mehr  als
ein  Recht,  denn  als  eine  Pflicht  des  nächsten  Civilerben  dar.
Diese  vollkommene  Pflichtlosigkeit  der  Verwandten  gegen
einander  gilt  principmäßig  natürlich  auch  unter  den  allernächsten
Verwandten,  also  auch  zwischen  Ascendenten  und  Descendenten;
hier  aber  freilich  wird  die  consequente  Durchführung  des  Princips ¬
  praktisch  unmöglich,  und  so  finden  wir  denn  hier  zwar  das
Princip  anerkannt,  aber  zugleich  auch  ein  indirectes  Einschreiten
gegen  die  praktischen  Consequenzen,  wie  z.  B.  die  querela  inofficiosi ¬
  testamenti,  von  der  bereits  die  Rede  gewesen  und  weiter ¬
  unten  noch  zu  sprechen  sein  wird,  oder  ein  singuläres  polizeiliches ¬
  Einschreiten,  wie  z.  B.  in  dem  Anhalten  der  Ascendenten ¬
  und  Descendenten  zur  gegenseitigen  Alimentation  12)
Im  ältesten  Rechte  hatte  freilich  die  Familie  eine  andere
Bedeutung,  wie  dies  schon  die  staatsrechtliche  Bedeutung  der
gentes  beweist.  Allein  die  Gründung  des  Staates  auf  die
gentes  gehört  dem  ältern  patricischen  Rechte  an,  und  nur  in
sofern  mag  die  Quiritische  Anschauungsweise  auf  ihre  Gestal12) ¬
  Dies  scheint  nämlich  mehr  den  Charakter  eines,  auf  ähnlichem
Grunde  wie  das  censorische  Strafrecht  beruhenden,  polizeilichen  Einschreitens, ¬
  als  den  der  Realisirung  einer  Rechtspflicht  zu  haben;  wenigstens  ist
die  Hauptstelle  über  diesen  Gegenstand.  L.  5.  D.  de  agnosc.  et  alend.
liberis  aus  einer  Schrift  Ulpians  de  officio  Consulis  entnommen;  auch
ist  eine  Rechtspflicht  des  Vaters,  die  Kinder  zu  alimentiren,  mit  dem  Rechte
sie  zu  tödten  schlechterdings  unvereinbar.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer