Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Geschichte und Institutionen des römischen Rechtes (200)

Buch  III.  Abschn.  II.  §.  160.
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nach  getrennter  Ehe  3).  B.  Wird  die  Ehe  rechtlich  wegen
des  Vergehens  eines  Theils  getrennt,  so  verliert  die  Frau
resp.  +  oder  +  der  dos,  je  nachdem  sie  grobe  oder  geringe
Versehen  begangen  hat,  und  ist  der  Mann  der  schuldige  Theil,
so  verliert  er  ungefähr  eben  so  viel  von  den  Früchten  der  dos.
welche  ihm  an  sich  gebühren  6).  Später  machte  sich  nun  die
Sache  folgendergestalt:  a)  die  obigen  Grundsätze  unter  Nr.
A.  blieben  bis  auf  Justinian,  welcher  aber  die  ängstliche
actio  rei  uxoriae  zernichtete,  und  der  Frau  und  ihren  Erben
stets  eine  actio  ex  stipulatu  auf  Rückgabe  gestattete,  auch
wenn  keine  stipulatio  geschlossen  sey,  und  zwar  ganz  mit  der
Natur  einer  actio  bonae  fidei,  aber  mit  allen  Vortheilen
der  alten  Stipulationsklage,  indem  er  im  Ganzen  alle  retentiones ¬
  verwarf,  jenes  edictum  de  alterutro  aufhob,  und  für
die  Rückgabe  der  Mobilien  die  Frist  von  einem  Jahre  setzte?).
b)  In  Betreff  der  Strafen  der  verschuldeten  Scheidung,  wechselten =
  die  Verordnungen  der  späteren  Kaiser  sehr  3).  Justinian ¬
  schloß  mit  Verordnungen,  in  welchen  er  den  Ehebruch,
und  die  fälschliche  Beschuldigung  des  Ehebruchs  mit  dem
Verlust  des  Vermögens  bestrafte,  im  Uebrigen  aber  als  Regel
aufstellte,  däß,  ist  eine  dos  oder  donatio  propter  nuptias
bestellt,  der  schuldige  Theil  dieselbe  verwirken  solle,  sonst  aber
+  seines  Vermögens,  jedoch  nie  mehr  als  100  Pfund  Goldes,
welche  Vortheile  dann  dem  Unschuldigen  zufallen  9).
5)  Cic.  top.  IV.  Up.  III,  4—10.  Vaticana  fragmenta  §.  94-122.
6)  Ulp.  VI,  12.  13.
7)  Cod.  L.  V.  tit.  13.
8)  Cod.  Theod.  Lib.  III.  tit.  17.  c.  1.  2.  Noy.  Theod.  No.  17.
Cod.  L.  V.  tit.  17.  c.  8.
9)  Cod.  L.  VIII.  tit.  17.  c.  11.  Nov.  22.  117,  134.
            
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