Buch III. Abschn. II. §. 160.
201
nach getrennter Ehe 3). B. Wird die Ehe rechtlich wegen
des Vergehens eines Theils getrennt, so verliert die Frau
resp. + oder + der dos, je nachdem sie grobe oder geringe
Versehen begangen hat, und ist der Mann der schuldige Theil,
so verliert er ungefähr eben so viel von den Früchten der dos.
welche ihm an sich gebühren 6). Später machte sich nun die
Sache folgendergestalt: a) die obigen Grundsätze unter Nr.
A. blieben bis auf Justinian, welcher aber die ängstliche
actio rei uxoriae zernichtete, und der Frau und ihren Erben
stets eine actio ex stipulatu auf Rückgabe gestattete, auch
wenn keine stipulatio geschlossen sey, und zwar ganz mit der
Natur einer actio bonae fidei, aber mit allen Vortheilen
der alten Stipulationsklage, indem er im Ganzen alle retentiones ¬
verwarf, jenes edictum de alterutro aufhob, und für
die Rückgabe der Mobilien die Frist von einem Jahre setzte?).
b) In Betreff der Strafen der verschuldeten Scheidung, wechselten =
die Verordnungen der späteren Kaiser sehr 3). Justinian ¬
schloß mit Verordnungen, in welchen er den Ehebruch,
und die fälschliche Beschuldigung des Ehebruchs mit dem
Verlust des Vermögens bestrafte, im Uebrigen aber als Regel
aufstellte, däß, ist eine dos oder donatio propter nuptias
bestellt, der schuldige Theil dieselbe verwirken solle, sonst aber
+ seines Vermögens, jedoch nie mehr als 100 Pfund Goldes,
welche Vortheile dann dem Unschuldigen zufallen 9).
5) Cic. top. IV. Up. III, 4—10. Vaticana fragmenta §. 94-122.
6) Ulp. VI, 12. 13.
7) Cod. L. V. tit. 13.
8) Cod. Theod. Lib. III. tit. 17. c. 1. 2. Noy. Theod. No. 17.
Cod. L. V. tit. 17. c. 8.
9) Cod. L. VIII. tit. 17. c. 11. Nov. 22. 117, 134.