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ihnen untergebenen Truppenabtheilungen zu führen. Sie sind in
Bezug auf dieselbe insbesondere verpflichtet und befugt:
a. dahin zu wachen, daß die außergerichtlichen Strafen und
Disciplinar=Correctionen vorschriftsmäßig und angemessen
angewandt werden;
b. darauf zu halten, daß kein Vergehen, welches gesetzlich ein
gerichtliches Verfahren hätte zur Folge haben müssen, mit
einer außergerichtlichen Strafe belegt werde;
c. etwaige Beschwerden über außergerichtliche Strafen anzunehmen ¬
und zu erledigen, und überhaupt diejenigen Aufklärungen ¬
und Rechtfertigungen über außergerichtliche Strafen ¬
zu verlangen, die ihnen für die Aufrechterhaltung der
Disciplin nothwendig erscheinen.
2. Auf die Verwaltung der Militairgerichtsbarkeit stehet
den Divisions- und Brigade-Commandeuren keine unmittelbare
Einwirkung zu. Da jedoch die militairische Disciplin von einer
angemessenen Ausübung der Gerichtsbarkeit wesentlich mit abhängig
ist, so haben die höhern commandirenden Offiziere auch auf die
Letztere ihr Augenmerk in soweit zu richten, daß sie etwaige Versäumnisse ¬
oder Mängel, welche sie in Ansehung vorgekommener
richterlicher Verfügungen bemerken, dem commandirenden Generale
zur Anzeige zu bringen haben. Die Divisions- und BrigadeCommandeure ¬
haben zu diesem Ende die Straflisten nachzusehen
und ihre, in obiger Beziehung etwa darüber zu machenden, Bemerkungen ¬
bei ihren regelmäßigen Inspectionsberichten mit einzureichen. ¬
Die Gerichtsverfassung verstattet aber nicht, daß sie den
Regiments-Commandeuren über richterliche Functionen derselben
directe Weisungen zugehen lassen.
3. Sollten die Divisions- oder Brigade-Commandeure wahrnehmen, ¬
daß in irgend einer ihnen untergebenen Truppenabtheilung
eine gewisse Classe von Vergehen häufig vorkömmt, und von dem
betreffenden Gerichte nicht mit dem gehörigen Nachdrucke geahndet
wird, so können sie den betreffenden Commandeuren eine strengere
Ahndung ähnlicher erneuerter Fälle innerhalb des gesetzlich bestimmten
Strafmaßes im Allgemeinen empfehlen, ohne jedoch die richterliche ¬
Beurtheilung einzelner Fälle zu beschränken.