thumbs : Ostermeyer, Friedrich Wilhelm: ¬Die Militair-Rechtspflege im Königreiche Hannover

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ihnen  untergebenen  Truppenabtheilungen  zu  führen.  Sie  sind  in
Bezug  auf  dieselbe  insbesondere  verpflichtet  und  befugt:
a.  dahin  zu  wachen,  daß  die  außergerichtlichen  Strafen  und
Disciplinar=Correctionen  vorschriftsmäßig  und  angemessen
angewandt  werden;
b.  darauf  zu  halten,  daß  kein  Vergehen,  welches  gesetzlich  ein
gerichtliches  Verfahren  hätte  zur  Folge  haben  müssen,  mit
einer  außergerichtlichen  Strafe  belegt  werde;
c.  etwaige  Beschwerden  über  außergerichtliche  Strafen  anzunehmen ¬
  und  zu  erledigen,  und  überhaupt  diejenigen  Aufklärungen ¬
  und  Rechtfertigungen  über  außergerichtliche  Strafen ¬
  zu  verlangen,  die  ihnen  für  die  Aufrechterhaltung  der
Disciplin  nothwendig  erscheinen.
2.  Auf  die  Verwaltung  der  Militairgerichtsbarkeit  stehet
den  Divisions-  und  Brigade-Commandeuren  keine  unmittelbare
Einwirkung  zu.  Da  jedoch  die  militairische  Disciplin  von  einer
angemessenen  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  wesentlich  mit  abhängig
ist,  so  haben  die  höhern  commandirenden  Offiziere  auch  auf  die
Letztere  ihr  Augenmerk  in  soweit  zu  richten,  daß  sie  etwaige  Versäumnisse ¬
  oder  Mängel,  welche  sie  in  Ansehung  vorgekommener
richterlicher  Verfügungen  bemerken,  dem  commandirenden  Generale
zur  Anzeige  zu  bringen  haben.  Die  Divisions-  und  BrigadeCommandeure ¬
  haben  zu  diesem  Ende  die  Straflisten  nachzusehen
und  ihre,  in  obiger  Beziehung  etwa  darüber  zu  machenden,  Bemerkungen ¬
  bei  ihren  regelmäßigen  Inspectionsberichten  mit  einzureichen. ¬
  Die  Gerichtsverfassung  verstattet  aber  nicht,  daß  sie  den
Regiments-Commandeuren  über  richterliche  Functionen  derselben
directe  Weisungen  zugehen  lassen.
3.  Sollten  die  Divisions-  oder  Brigade-Commandeure  wahrnehmen, ¬
  daß  in  irgend  einer  ihnen  untergebenen  Truppenabtheilung
eine  gewisse  Classe  von  Vergehen  häufig  vorkömmt,  und  von  dem
betreffenden  Gerichte  nicht  mit  dem  gehörigen  Nachdrucke  geahndet
wird,  so  können  sie  den  betreffenden  Commandeuren  eine  strengere
Ahndung  ähnlicher  erneuerter  Fälle  innerhalb  des  gesetzlich  bestimmten
Strafmaßes  im  Allgemeinen  empfehlen,  ohne  jedoch  die  richterliche ¬
  Beurtheilung  einzelner  Fälle  zu  beschränken.
            
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