Full text : Pfizer, Carl von: Ueber die Collation der Descendenten

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„nutzen  befugt  ist,  sondern  blos  wegen  der  in  der
„Natur  der  Sache  gegründeten  Bestimmungen  und
„wegen  der  frühern  Gesetze,  welche  auch  (quae  et)
„den  Aeltern  die  Verbindlichkeit  auferlegen  ihre
„Kinder  zu  alimentiren,  und  den  Kindern  die  Er„haltung ¬
  ihrer  Aeltern  zur  Pflicht  machen,  wenn
„Jene  oder  diese  Sich  Selbst  zu  erhalten  ausser
„Stand  sind.  Freilich „
  können  die  Worte  „quæe  et„  in  grammatischer
Beziehung,  und  in  der  Verbindung  in  welcher  sie  hier
vorkommen,  zur  Vertheidigung  der  entgegengesetzten
Meinung  eben  sowohl  durch  „welche  nicht  nur  allein,,
übersetzt  werden.  Allein  einestheils  ist  die  Conjunktion
„et,,  bekanntlich,  nicht  selten  auch  mit  „etiam,,  synonim; ¬
  Und  anderntheils  würde  —  selbst  wenn  man
auch  die  Konjunktion  „et,,  in  dem  vorliegenden  Falle
durch  „nicht  nur  allein,,  übersetzen  wollte  —  doch  immer ¬
  noch  die  bisher  vertheidigte  Erklärung  zuläßig  sein.
So  wie  nämlich  noch  kein  Interpret  daran  gezweifelt
hat,  daß  der  Schluß  in  der  vorliegenden  GesetzesStelle: ¬

„si  inopia  ex  utraque  parte  vertitur,
nicht  buchstäblich  zu  erklären  sey,  a)  weil  alsdann  eine
wechselseitige  Unterstützung  unmöglich  wäre;  Eben  so
würde  man  auch  die  Worte  „nicht  nur  allein,,  wegen
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