fullscreen : Wissmann, Theodor: ¬Das Ehe- und Familien-Recht in Preußen aus der Gesetzgebung des neuen Deutschen Reiches, dem Preussischen Landrecht, dem Rheinischen Gesetzbuche und gemeinrechtlichen Satzungen

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Zuvörderst  werden  die  in  dem  Nachlasse  befindlichen  Lehne  und
Fideikommisse  nebst  Zubehör  demjenigen  verabfolgt,  auf  welchen  sie
durch  den  Tod  des  letzten  Besitzers  gediehen  sind.
Gleichergestalt  nehmen  diejenigen,  welchen  nach  Provinzial-Gesetzen ¬
  oder  Statuten  Heergeräthe,  Gerade  oder  Niftel  zukommen,
die  dazu  gehörenden  Stücke.
Heergeräthe  hinterläßt  nur  eine  Person  männlichen  Geschlechts
dem  nächsten  Anverwandten  von  männlicher  Seite  und  männlichem
Geschlechte.
Sind  mehrere  männliche  Anverwandten  in  gleichem  Grade  vorhanden; ¬
  so  hat  derjenige,  welcher  in  Kriegsdiensten  des  Staats  sich
befindet,  auf  das  Heergeräthe  vorzüglichen  Anspruch.
Kann  der  Streit  unter  den  mehreren  gleich  nahen  Verwandten
nach  diesem  Bestimmungsgrunde  nicht  entschieden  werden:  so  hat  der
ältere  den  Jahren  nach  den  Vorzug.
Katholische  Geistliche  und  protestantische  Prediger,  die  in  einem
wirklichen  Kirchenamte  stehen,  nehmen  und  hinterlassen  kein  Heergeräthe. ¬

Die  Mitglieder  geistlicher,  auch  katholischer  Ritterorden,  die  nicht
selbst  Priester  sind,  bleiben  hiervon  ausgenommen.
Gerade  nimmt  die  überlebende  Frau  aus  dem  Nachlasse  des
Mannes.
Niftel  hinterläßt  eine  Frauensperson  derjenigen  Person  weiblichen
Geschlechts,  welche  mit  ihr  durch  Weiber  am  nächsten  verwandt  ist.
Sind  mehrere  Verwandtinnen  von  gleichem  Grade:  so  erhalten
dieselben  die  Niftel  zu  gleichen  Theilen.
Eheliche  Töchter  schließen  die  unehelichen,  sowie  diese  alle  weitere
Verwandtinnen  aus.
Außer  der  absteigenden  Linie  begründet  die  Verwandtschaft  durch
uneheliche  Geburt  keinen  Anspruch  auf  die  Niftel.
Denjenigen,  welchen  ein  Recht  auf  Heergeräthe,  Gerade  und
Niftel  zukommt,  kann  dasselbe  durch  letztwillige  Verordnungen  nicht
entzogen  werden.
Wohl  aber  sind  Verkäufe,  Veräußerungen  und  andere  Verfügungen
unter  Lebendigen,  sowohl  in  Ansehung  des  Ganzen  als  einzelner  dazu ¬
  gehörender  Stücke  gültig.
Dergleichen  Verfügungen  können  weder  unter  dem  Vorwande
einer  Simulation  noch  einer  Verletzung  angefochten  werden.
Der  bedungene  Preis  oder  Werth  tritt  auch  hier  nicht  an  die
Stelle  des  Veräußerten.
Diejenigen,  welchen  Heergeräthe  oder  Niftel  zukommen,  müssen
sich  binnen  Jahresfrist  nach  erfolgtem  Anfalle  zur  Ausübung  ihres
Rechts  bei  Verlust  desselben  melden.
Wer  Heergeräthe  oder  Niftel  zu  hinterlassen  nicht  fähig  ist,  der
kann  auch  dergleichen  von  Andern  nicht  an  sich  ziehen.
Nach  Provinzen  oder  Orten,  wo  kein  Heergeräthe  oder  keine
Niftel  gegeben  wird,  darf  auch  dergleichen  nicht  verabfolgt  werden.
In  allen  Fällen,  wo  Heergeräthe  oder  Niftel  denjenigen,  welche
sonst  durch  Provinzialgesetze  oder  Statuten  dazu  berufen  sind,  aus
einem  oder  dem  andern  der  vorstehenden  Gründe  nicht  verabfolgt
            
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