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Zuvörderst werden die in dem Nachlasse befindlichen Lehne und
Fideikommisse nebst Zubehör demjenigen verabfolgt, auf welchen sie
durch den Tod des letzten Besitzers gediehen sind.
Gleichergestalt nehmen diejenigen, welchen nach Provinzial-Gesetzen ¬
oder Statuten Heergeräthe, Gerade oder Niftel zukommen,
die dazu gehörenden Stücke.
Heergeräthe hinterläßt nur eine Person männlichen Geschlechts
dem nächsten Anverwandten von männlicher Seite und männlichem
Geschlechte.
Sind mehrere männliche Anverwandten in gleichem Grade vorhanden; ¬
so hat derjenige, welcher in Kriegsdiensten des Staats sich
befindet, auf das Heergeräthe vorzüglichen Anspruch.
Kann der Streit unter den mehreren gleich nahen Verwandten
nach diesem Bestimmungsgrunde nicht entschieden werden: so hat der
ältere den Jahren nach den Vorzug.
Katholische Geistliche und protestantische Prediger, die in einem
wirklichen Kirchenamte stehen, nehmen und hinterlassen kein Heergeräthe. ¬
Die Mitglieder geistlicher, auch katholischer Ritterorden, die nicht
selbst Priester sind, bleiben hiervon ausgenommen.
Gerade nimmt die überlebende Frau aus dem Nachlasse des
Mannes.
Niftel hinterläßt eine Frauensperson derjenigen Person weiblichen
Geschlechts, welche mit ihr durch Weiber am nächsten verwandt ist.
Sind mehrere Verwandtinnen von gleichem Grade: so erhalten
dieselben die Niftel zu gleichen Theilen.
Eheliche Töchter schließen die unehelichen, sowie diese alle weitere
Verwandtinnen aus.
Außer der absteigenden Linie begründet die Verwandtschaft durch
uneheliche Geburt keinen Anspruch auf die Niftel.
Denjenigen, welchen ein Recht auf Heergeräthe, Gerade und
Niftel zukommt, kann dasselbe durch letztwillige Verordnungen nicht
entzogen werden.
Wohl aber sind Verkäufe, Veräußerungen und andere Verfügungen
unter Lebendigen, sowohl in Ansehung des Ganzen als einzelner dazu ¬
gehörender Stücke gültig.
Dergleichen Verfügungen können weder unter dem Vorwande
einer Simulation noch einer Verletzung angefochten werden.
Der bedungene Preis oder Werth tritt auch hier nicht an die
Stelle des Veräußerten.
Diejenigen, welchen Heergeräthe oder Niftel zukommen, müssen
sich binnen Jahresfrist nach erfolgtem Anfalle zur Ausübung ihres
Rechts bei Verlust desselben melden.
Wer Heergeräthe oder Niftel zu hinterlassen nicht fähig ist, der
kann auch dergleichen von Andern nicht an sich ziehen.
Nach Provinzen oder Orten, wo kein Heergeräthe oder keine
Niftel gegeben wird, darf auch dergleichen nicht verabfolgt werden.
In allen Fällen, wo Heergeräthe oder Niftel denjenigen, welche
sonst durch Provinzialgesetze oder Statuten dazu berufen sind, aus
einem oder dem andern der vorstehenden Gründe nicht verabfolgt