Volltext : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 7 (1842))

130 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses.
Willenserklärung annehmen dürste. Eine einzige
Ausnahme muß für die Pollizitation in Anspruch
genommen werden, in soferne auch in der Form
eines Anerkenntnisses eine Willenserklärung ausge-
sprochen werden kann, wie sie zu einer verbinden-
den Pollizitation hinreichend iss 15). Sonst aber
behauptet unser Grundsatz eine ganz allgemeine
Geltung und es darf keineswegs das eonstitutum
debiti proprii jener Ausnahme hinzugefügt wer-
den. Denn das Konstitutum ist die vertrags-
mäßige Bestätigung eines Schuldverhältnisses und
kann nicht einseitig abgeschlossen werden lß). Wer
daher aus dem oben erwähnten Anerkenntniß des
Grundbesitzers unmittelbar sein Recht auf
Zehnten u. s. w. herleiten, oder darin ein Konsti-
tutum finden wollte, würde einen ganz neuen Er-
werbgrund dinglicher Rechte, sowie einen ganz un-
erhörten Begriff des Konstitutum aufstellen, und
sich gegen die anerkanntesten Rechtssätze versündigen.
Eben so wenig kann in Klagsachen aus dem aus-
serehelichen Beischlaf die Anerkennung des Kindes
durch den natürlichen Vater als Grund der Klage
selbst geltend gemacht werden n).

15~) Es hat kein Interesse, dieß hier weiter anszuführcn.
i«) L. 1 pr. L. 14, §.3, L. 26, L. 24, D. I. t. 13, 5.
Es kömmt nicht selten vor, daß in solchen Fällen der
Klägerin, welche sich auf die Anerkennung des Kindes
durch den Vater beruft, alternative der Beweis des
Beischlafs oder jener Anerkennung auferlegt wird. Diese
alternative Beweisaussage wäre nur dann richtig, we»u
jene Anerkennung ein selbständiges Fundament der Ali-
mentationsklage bildete. Dieß ist aber nicht der Fall.
Jene Anerkennung ist nichts als ein Beweisgrund;
der wahre Klaggrund ist die außereheliche Beiwohnnng
resp. die Paternität des Beklagten, und dieser Klag-
grund kann unter andern auch durch eine solche
Anerkennung erwiesen werden. Was würde man zn
der Beweisauflage sagen: Klägerin habe zu erproben,
entweder daß der N. N. mit ihr Beischlaf gepflogen,
oder daß sie von den Zeugen A. und B. unter den

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