Objekt : Nieder, Josef: Wassergesetz für Württemberg

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Wassergesetz.
lichen  Gewässern  sich  beziehende  Einträge,  z.  B.  Einträge  über  Fischereirechte, ¬
  Ufergrenzen,  Uferbaulast,  Reinigungspflicht,  Unterhaltung  der
Schutzdämme  und  dergl.,  zuzulassen  und  zu  erleichtern.
Vergl.  zu  Abs.  1  auch  Art.  6  des  Entwurfs  eines  Flußbaugesetzes
vom  Jahr  1900.
2.  Der  Abs.  2  fehlte  in  dem  Entwurf  des  gegenwärtigen  Gesetzes; ¬
  er  kam  erst  auf  Anregung  der  Kammer  der  Standesherren
(Komm.=Bericht  S.  712)  in  das  Gesetz  herein.  Nach  demselben  können
von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  auch  die  polizeilichen  Beschränkungen ¬
  eingetragen  werden,  welche  gemäß  Art.  3  des  gegenwärtigen ¬
  Gesetzes  in  Bezug  auf  die  nicht  öffentlichen  Gewässer
auferlegt  werden  (also  die  Untersagung  oder  Beschränkung
der  Förderung  oder  Wegleitung  von  Wasser,  das  auf  einem  Grundstück ¬
  zu  Tage  gefördert  wird,  seitens  des  Grundstückseigentümers  und
ebenso  die  Wiederaufhebung  dieser  Beschränkungen).  Ter
Grund  für  diese  Bestimmung  ist  der,  daß  solche  polizeiliche  Beschrinkungen ¬
  auf  dem  Gebiete  des  sog.  Quellenrechts  (beziehungsneise
die  Wiederaufhebung  derselben)  regelmäßig  wichtig  genug  erscheinen,
um  im  Wasserrechtsbuch  für  jedermann  ersichtlich  gemacht  zu  werden.
3.  Vergl.  zu  Art.  104  auch  die  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  die  Wasserrechtsbücher,  vom  4.  November ¬
  1901  (unter  Anm.  1  zu  Art.  105  wörtlich  mitgeteilt),  insbesondere ¬
  die  §§  3,  11,  14,  22.
Art.  105.
Die  Eintragungen  in  das  Wasserrechtsbuch
erfolgen
gebühren=  und  sportelfrei.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und
Führung  der  Wasserrechtsbücher  werden  im  Verordnungsweg ¬
  getroffen.*)*2)
1.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  bereffend ¬
  die  Wasserrechtsbücher.  Vom  4.  November  1901  (Reg.Blatt ¬
  S.  309).  In  derselben  werden  auf  Grund  des  Art.  105  Abs.  2
des  Wassergesetzes  über  die  Einrichtung  und  Führung  der  Wasserrechtsbücher ¬
  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen:
§  1.
Das  Wasserrechtsbuch  wird  von  dem  technischen  und  einem
administrativen  Mitglied  der  Kreisregierung  mit  Unterstützung
durch  das  erforderliche  Hilfspersonal  geführt.
            
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