Full text : Darstellung des Wechselrechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's (1)

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Weimar.  Deutlicher  drückt  sich  die  Weimarsche  Wechselordnung =
  aus,  welche,  wo  nichts  anders  verabredet  ist,  die  Pflicht
zur  Lieferung  der  Tratte  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  Schließung
des  Vertrages,  aber  nur  gegen  Empfang  der  Valuta  eintreten  läͤßt?
Leipzig.  Hannover.  Ohne  Bestimmung  einer  Zeit
verordnet  die  Leipziger  Wechselordnung,  daß  der  Wechsel,  sofern
nichts  anders  bedungen  ist,  ohne  Vorzug  sogleich  nach  der  Bezahlung =
  der  Valuta  ausgehaͤndigt  werden  soll  3).  Dieser  folgt  die  Hannöversche ¬
  Wechselordnung  *),  nach  der  Auslieferung  der  Tratte
und  Zahlung  der  Valuta  zugleich  geschehen  soll.  Wann  aber  auf
jeder  Seite  die  Verpflichtung  eintritt,  läßt  auch  diese  unbestimmt.
Frankfurt.  Die  Frankfurter  Wechselordnung  übergeht  die
Frage,  wann  ein  Wechsel  überhaupt  zu  liefern  sey,  und  schreibt
nur  vor,  daß  Wechsel,  die  auf  andre  Messen  geschlossen  werden,
erst  vierzehn  Tage  vor  dieser  Messe  sollen  ausgestellt  werden
Der  Entwurf  läßt  die  Frage  überhaupt  unbestimmt.
Bremen.  Die  Bremer  Wechselordnung  bestimmt  zwar
nicht  klar,  wann  eine  geschlossene  Tratte  ausgehändigt  werden
solle.  Sie  verpflichtet  aber  den  Trassanten  dazu  üͤberhaupt  nur
gegen  Empfang  der  Valuta,  und  wegen  der  Reciprocität  der  Rechte
muß  man  annehmen,  daß  der  Remittent  den  Wechsel  sogleich
verlangen  könne6
Oesterreich.  Baiern.  Auch  die  Oesterreichische  Wechselordnung ¬
  läßt  das  allgemeine  Princip  unentschieden.  Nur  für
Meßwechsel  wird  bestimmt,  daß  sie  nicht  eher  als  14  Tage  vor
der  Messe,  auf  die  sie  gezogen  sind,  ausgestellt  werden  dürfen  ?).
Eben  so  Baiern  3).
*)  Weim.  W.  O.  Abschn.  2.  §.  21.  Abschn.  4.  §.  188.
2)  Leipzig.  W.  O.  §.  15.
*)  Hannöversche  W.  O.  III.  §.  10.
3)  Frankf.  W.  O.  Art.  11.
*)  Brem.  W  O.  Art.  2.
2)
Oesterr.  W.  O.  Art.  36.
3)  Baier.  W.  O.  §.  17.
            
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