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Weimar. Deutlicher drückt sich die Weimarsche Wechselordnung =
aus, welche, wo nichts anders verabredet ist, die Pflicht
zur Lieferung der Tratte vier und zwanzig Stunden nach Schließung
des Vertrages, aber nur gegen Empfang der Valuta eintreten läͤßt?
Leipzig. Hannover. Ohne Bestimmung einer Zeit
verordnet die Leipziger Wechselordnung, daß der Wechsel, sofern
nichts anders bedungen ist, ohne Vorzug sogleich nach der Bezahlung =
der Valuta ausgehaͤndigt werden soll 3). Dieser folgt die Hannöversche ¬
Wechselordnung *), nach der Auslieferung der Tratte
und Zahlung der Valuta zugleich geschehen soll. Wann aber auf
jeder Seite die Verpflichtung eintritt, läßt auch diese unbestimmt.
Frankfurt. Die Frankfurter Wechselordnung übergeht die
Frage, wann ein Wechsel überhaupt zu liefern sey, und schreibt
nur vor, daß Wechsel, die auf andre Messen geschlossen werden,
erst vierzehn Tage vor dieser Messe sollen ausgestellt werden
Der Entwurf läßt die Frage überhaupt unbestimmt.
Bremen. Die Bremer Wechselordnung bestimmt zwar
nicht klar, wann eine geschlossene Tratte ausgehändigt werden
solle. Sie verpflichtet aber den Trassanten dazu üͤberhaupt nur
gegen Empfang der Valuta, und wegen der Reciprocität der Rechte
muß man annehmen, daß der Remittent den Wechsel sogleich
verlangen könne6
Oesterreich. Baiern. Auch die Oesterreichische Wechselordnung ¬
läßt das allgemeine Princip unentschieden. Nur für
Meßwechsel wird bestimmt, daß sie nicht eher als 14 Tage vor
der Messe, auf die sie gezogen sind, ausgestellt werden dürfen ?).
Eben so Baiern 3).
*) Weim. W. O. Abschn. 2. §. 21. Abschn. 4. §. 188.
2) Leipzig. W. O. §. 15.
*) Hannöversche W. O. III. §. 10.
3) Frankf. W. O. Art. 11.
*) Brem. W O. Art. 2.
2)
Oesterr. W. O. Art. 36.
3) Baier. W. O. §. 17.