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Chikane oder einer Verletzung der bona fides zum Vorwurf ¬
machen, wenn er sich eines gesetzlichen Mittels bedient
um den Kläger zu nötigen, den ihm durch § 8 des Vertrags
auferlegten Pflichten vollständig nachzukommen. Es läßt sich
auch nicht etwa geltend machen, daß Verklagter, welcher außer
den eingeklagten 400 Thlr. noch 5600 Thlr. an Kaufgeld in
den weiteren vertragsmäßigen Raten zu zahlen hat, dadurch
wegen der ihm durch die Zuwiderhandlung des Klägers gegen
§ 8 des Vertrags erwachsenen und noch erwachsenden Ansprüche
vollständig gedeckt sei. Denn einmal ist Verklagter, wie bereits ¬
ausgeführt worden, nicht auf einen bloßen Anspruch auf
eine vom Kläger in Geld zu leistende Entschädigung beschränkt,
sondern er kann verlangen, daß Kläger die im § 8 des Vertrags ¬
stipulierte Verpflichtung durch Unterlassung der Beteiligung ¬
an dem fraglichen Konkurrenzgeschäfte erfülle. Außerdem
fehlt es an einer thatsächlichen Unterlage für die Annahme,
daß Verklagter durch die erst künftig fällig werdenden Kaufgelderraten ¬
vollständig gedeckt werde, da die Möglichkeit nicht
ausgeschlossen ist, daß dem Verklagten durch das Konkurrenzgeschäft ¬
ein so großer Schaden zugefügt wird, daß das verkaufte ¬
Geschäft für ihn seinen Werth ganz oder zum größten
Teil verliert und Kläger einen geringeren Betrag dieses
Schadens nicht dargelegt hat ..
Erk. d. R. O. H. G. zu Leipzig (2. Sen. v. 17. Jan.
1874. Entsch. Bd. 12. S. 229 ff." — Anscheinend lag eine
Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages vor. Wesentlich ¬
und durchaus zutreffend ist die Erörterung über die anderen
Rechtsfragen.
XXXIV. 191. „In dem Pachtvertrage, durch welchen der
Verklagte vom Kläger eine Mühle mit 4 Morgen Land pachtete, ¬
übernahm derselbe die Pflicht, Reparaturen an den Gebäuden, ¬
Mühlenwerken, Wehren u. s. w. zu dulden und die
kleineren auf eigene Kosten machen zu lassen, sowie für den
Fall, daß er mit der Pachtsumme 4 Wochen im Rückstande
verbleibe, die Mühle sofort zu räumen. Auf letzteres, sowie