Full text : André, Fritz: ¬Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im heutigen gemeinen Recht

104  einer -
  Chikane  oder  einer  Verletzung  der  bona  fides  zum  Vorwurf ¬
  machen,  wenn  er  sich  eines  gesetzlichen  Mittels  bedient
um  den  Kläger  zu  nötigen,  den  ihm  durch  §  8  des  Vertrags
auferlegten  Pflichten  vollständig  nachzukommen.  Es  läßt  sich
auch  nicht  etwa  geltend  machen,  daß  Verklagter,  welcher  außer
den  eingeklagten  400  Thlr.  noch  5600  Thlr.  an  Kaufgeld  in
den  weiteren  vertragsmäßigen  Raten  zu  zahlen  hat,  dadurch
wegen  der  ihm  durch  die  Zuwiderhandlung  des  Klägers  gegen
§  8  des  Vertrags  erwachsenen  und  noch  erwachsenden  Ansprüche
vollständig  gedeckt  sei.  Denn  einmal  ist  Verklagter,  wie  bereits ¬
  ausgeführt  worden,  nicht  auf  einen  bloßen  Anspruch  auf
eine  vom  Kläger  in  Geld  zu  leistende  Entschädigung  beschränkt,
sondern  er  kann  verlangen,  daß  Kläger  die  im  §  8  des  Vertrags ¬
  stipulierte  Verpflichtung  durch  Unterlassung  der  Beteiligung ¬
  an  dem  fraglichen  Konkurrenzgeschäfte  erfülle.  Außerdem
fehlt  es  an  einer  thatsächlichen  Unterlage  für  die  Annahme,
daß  Verklagter  durch  die  erst  künftig  fällig  werdenden  Kaufgelderraten ¬
  vollständig  gedeckt  werde,  da  die  Möglichkeit  nicht
ausgeschlossen  ist,  daß  dem  Verklagten  durch  das  Konkurrenzgeschäft ¬
  ein  so  großer  Schaden  zugefügt  wird,  daß  das  verkaufte ¬
  Geschäft  für  ihn  seinen  Werth  ganz  oder  zum  größten
Teil  verliert  und  Kläger  einen  geringeren  Betrag  dieses
Schadens  nicht  dargelegt  hat  ..
Erk.  d.  R.  O.  H.  G.  zu  Leipzig  (2.  Sen.  v.  17.  Jan.
1874.  Entsch.  Bd.  12.  S.  229  ff."  —  Anscheinend  lag  eine
Einrede  des  nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages  vor.  Wesentlich ¬
  und  durchaus  zutreffend  ist  die  Erörterung  über  die  anderen
Rechtsfragen.
XXXIV.  191.  „In  dem  Pachtvertrage,  durch  welchen  der
Verklagte  vom  Kläger  eine  Mühle  mit  4  Morgen  Land  pachtete, ¬
  übernahm  derselbe  die  Pflicht,  Reparaturen  an  den  Gebäuden, ¬
  Mühlenwerken,  Wehren  u.  s.  w.  zu  dulden  und  die
kleineren  auf  eigene  Kosten  machen  zu  lassen,  sowie  für  den
Fall,  daß  er  mit  der  Pachtsumme  4  Wochen  im  Rückstande
verbleibe,  die  Mühle  sofort  zu  räumen.  Auf  letzteres,  sowie
            
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