Objekt : Haimerl, Franz: Anleitung zum Studium des Wechselrechtes

264  Diese -
  schon  in  der  alten  W.  O.  (Art.  12)  aufgenommen  gewesene
Anordnung  —
gehörig  befolgt  —  verschafft  theils  dem  Notare  eine
Deckung  für  seine  Amtshandlung,  theils  die  Möglichkeit,  auch  später  eine
neue  Ausfertigung  eines  Protestes  machen  zu  können.  Der  Notar  oder
Gerichtsbeamte  hat  also  die  Proteste,  die  er  aufgenommen  und  die  er
im  Original  der  Partei  aushändiget,  auch  selbst  dem  ganzen  Inhalte
nach  in  chronologischer  Ordnung,  Tag  für  Tag  nach  der  Ordnung  des
Datums  in  ein  besonderes  Register  —  das  Protestregister  oder  Protestbuch ¬
  —  einzutragen.  Dieses  Buch  muß  Blatt  für  Blatt  mit  fortlaufenden ¬
  Seitenzahlen  versehen  sein.  Diese  Vorsichten  bei  der  Führung
des  Protestbuches  sind  deshalb  angeordnet  worden,  um  der  Unterschiebung
von  Blättern  und  der  Fälschung  der  Daten  —  namentlich  der  Antedatirung ¬
  —  vorzubeugen.  Eine  mehrere  Garantie  fand  man  nicht  nöthig,
namentlich  nicht  die  Paraphirung  durch  das  Gericht  (vergl.  Entw.  v.
I.  1833,  §.  123).
XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im
Wechsesverkehre  vorkommende  Handsungen.
Bei  Handlungen,  mit  deren  ungehöriger  Vornahme  oder  gänzlichen
Außerachtlassung  ein  Präjudiz  verbunden  ist,  wie  es  bei  den  meisten
im  Wechselverkehre  der  Fall  ist,  müssen  natürlich  auch  feste  und  verläßliche ¬
  Anhaltspuncte  für  die  Fragen:  wann?  und  wo?  geboten  sein.  Sie
ergeben  sich  größtentheils  schon  von  selbst  aus  der  Natur  der  Sache,
und  das  Gesetz  hatte  eigentlich  nur  das  zu  formuliren,  was  ohnedies
bereits  üblich  war.
Art.  91.
Die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die  Protesterhebung,  die  Abforderung ¬
  eines  Duplicates,  sowie  alle  sonstigen,  bei  einer  bestimmten  Person  vorzunehmenden ¬
  Acte  müssen  in  deren  Geschäftslocal,  und  in  Ermanglung  eines  solchen,  in
deren  Wohnung  vorgenommen  werden.  An  einem  anderen  Orte,  z.  B.  an  der  Börse,
kann  dies  nur  mit  beiderseitigem  Einverständniß  geschehen.
Daß  das  Geschäftslocal  oder  die  Wohnung  nicht  zu  ermitteln  sei,  ist  erst  alsdann
als  festgestellt  anzunehmen,  wenn  auch  eine,  dieserhalb  bei  der  Polizeibehörde  des
Orts  geschehene  Nachfrage  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten  fruchtlos  geblieben
ist,  welches  im  Proteste  bemerkt  werden  muß.
Es  ist  Grundsatz,  daß  der  Wechselinhaber  Denjenigen  aufzusuchen
hat,  der  leisten  (den  Wechsel  annehmen,  das  Duplicat  ausliefern,  zahlen)
            
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