264 Diese -
schon in der alten W. O. (Art. 12) aufgenommen gewesene
Anordnung —
gehörig befolgt — verschafft theils dem Notare eine
Deckung für seine Amtshandlung, theils die Möglichkeit, auch später eine
neue Ausfertigung eines Protestes machen zu können. Der Notar oder
Gerichtsbeamte hat also die Proteste, die er aufgenommen und die er
im Original der Partei aushändiget, auch selbst dem ganzen Inhalte
nach in chronologischer Ordnung, Tag für Tag nach der Ordnung des
Datums in ein besonderes Register — das Protestregister oder Protestbuch ¬
— einzutragen. Dieses Buch muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden ¬
Seitenzahlen versehen sein. Diese Vorsichten bei der Führung
des Protestbuches sind deshalb angeordnet worden, um der Unterschiebung
von Blättern und der Fälschung der Daten — namentlich der Antedatirung ¬
— vorzubeugen. Eine mehrere Garantie fand man nicht nöthig,
namentlich nicht die Paraphirung durch das Gericht (vergl. Entw. v.
I. 1833, §. 123).
XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im
Wechsesverkehre vorkommende Handsungen.
Bei Handlungen, mit deren ungehöriger Vornahme oder gänzlichen
Außerachtlassung ein Präjudiz verbunden ist, wie es bei den meisten
im Wechselverkehre der Fall ist, müssen natürlich auch feste und verläßliche ¬
Anhaltspuncte für die Fragen: wann? und wo? geboten sein. Sie
ergeben sich größtentheils schon von selbst aus der Natur der Sache,
und das Gesetz hatte eigentlich nur das zu formuliren, was ohnedies
bereits üblich war.
Art. 91.
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung ¬
eines Duplicates, sowie alle sonstigen, bei einer bestimmten Person vorzunehmenden ¬
Acte müssen in deren Geschäftslocal, und in Ermanglung eines solchen, in
deren Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte, z. B. an der Börse,
kann dies nur mit beiderseitigem Einverständniß geschehen.
Daß das Geschäftslocal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst alsdann
als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine, dieserhalb bei der Polizeibehörde des
Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben
ist, welches im Proteste bemerkt werden muß.
Es ist Grundsatz, daß der Wechselinhaber Denjenigen aufzusuchen
hat, der leisten (den Wechsel annehmen, das Duplicat ausliefern, zahlen)