Volltext : Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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„ gleich seyn und gleich diesen vor allen, den Rech-
„ten nach sonst vorzüglichen Schulden» sie mögen
„Nahmen haben, wie sie wollen, den Vorzug er-
halten. Es werden also Jhro Herzog!. Durchl.
„in Untcrthänigkeit zu ersuchen seyn, solche nicht
„mir überhaupt vorbcschricbenermaaßen zu privi-
„legiren, sondern auch zugleich gnädigst zu vcrord-
„NkN, daß bey entstehendem Loacurs dcrcurator
„die wahrend des Concurses ausgeschriebenen An-
„ lagen, sofort bezahlen und in Rechnung bringen
„solle."
h. IO.
„Damit aber nicht civilia oder criminell schei-
nende Kleinigkeiten hineingezogen werden, so muß
„von dem jedesmaligen Gerichte, auf deren Eyd
„und Gewissen, bey entstehender Contradiction
„oder von einem der Landes-Gcrichtc bestimmt wer-
„ den, ob der Fall criminell sey, und so behandelt
„werden müsse, oder nicht; in welchem leztern Fall
„denn jede Guts-Herrschaft die Sache auf ihre
„oder des Verbrechers Kosten zu untersuchen und
„abzuthun hat."
§. ii. >
„Alle delicta leviora, als z.B. blosse Hurerei,
„auch überhaupt delicta carnis (jedoch die graviora,
„adulteria duplicata, crimen sodomiae UNd dergl»
„ausgenommen) alle kleine Diebstähle, worunter
«Holz» und Fisch «Dieberei mit in verstehen, und
. „was

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