fullscreen : Annalen der Gesetzgebung und der Rechtswissenschaft in den Ländern des Churfürsten von Sachsen (Bd. 2 (1807))

32. Kann der Vormund einer Frau einen Vertrag, den er selbst mit ihr abschließt, durch seine Einwilligung als Vormund bekräftigen? (auctor in rem suam werden?)

gefehlt haben.:. Etwas anderes ist.es, Wenn das Faß.
nicht die gehörige Größe gehabt haben sollte.

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• XXVII. « • . - • •.,/
Kann der Vormund einer Frau einen Vertrag!
den er ftlbst init ihr abschließt/ durch seine Ein-
willigung als Vormund bekräftigen?-. (»üctör"
in reM XU2N, werden?) . - . :

& Gesetze entscheiden diese Frage nicht ausdrücklich,^
Es scheint mir jedoch eine verneinende Beantworkung
derselben die richtigere zu seyn. Denn i.) so wie die
Frau, , wenn sie mit dem Ehemanns-, ihrem gesetzlichen,
Vormund?- einen Vertrag abschließt, eines besonder» ^
Vormundes bedarf,- eben so ist dieses von dem Falie^
zu behaupten, wenn sie sich gegen felhflgewahlten Vor^
mund verbindlich macht, da sie auch in diesem.Falle,
so wie indem erstern, ohne einen unparehepischen Rath.^
geber und mithin nicht gehörig.beyormundet sryn würde.!
Zwar kann man 2.) die Grundsätze von der AlterSvor- ,
mundschaft nicht so .schlechthin auf die GeschiechtSvor«.
mundfchast anwenden; (vgl, Kinds ^u. fonTom, IV.
cap.. 18) allein der Satz- tutorem in rem suam aucto«
rem fieri non ppjsei ,(1. §. .2.,
v. de .auctor, .«.com, beruht wohl auf
" : einem

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