fullscreen : Hampe, August: ¬Das particulare braunschweigische Privatrecht

554  einer -
  Bescheinigung  des  zuständigen  Richters,  daß  die  Erbschaft  angetreten ¬
  sei  24
Der  Nachweis  der  Beerbung  wird  in  den  unter  a)  und  b)  genannten
Fällen  auch  durch  ein  entsprechendes  Ausschlußurtheil  im  Aufgebotsverfahren
ersetzt  23)
§.  136.
Erbschaftssteuer.
Die  Erbschaftssteuer  gehört  zwar  dem  öffentlichen  Rechte  an,  greift
aber  in  das  Erbrecht  stellenweise  so  sehr  ein,  daß  eine  kurze  Erörterung  der
einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zweckmäßig  hier  seine  Stelle  findet.
Die  particulare  Gesetzgebung  kennt  zwei  verschiedene  Arten  von
Erbschaftssteuern,  nämlich  a)  die  eigentliche  staatliche  Erbschaftssteuer,  welche
bei  Intestat=,  Testaments-  und  Vertragserbschaften  und  bei  Familienstammgutsanfällen ¬
  gleichmäßig  und  b)  die  Abgabe,  welche  lediglich  bei  Erbschaften
auf  Grund  letztwilliger  Verfügungen  zu  Gunsten  der  ehemaligen  Armen-  und
Wegebesserungs=,  jetzt  zu  Gunsten  der  Kreiscommunalcasse  *),  erhoben  wird.
Die  eigentliche  Erbschaftssteuer  ist  durch  Gesetz  vom  18.  April  1876  2),  die
andere  Abgabe  im  Wesentlichen  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juni  1879  3)  geregelt. ¬

1.  Der  eigentlichen  Erbschaftssteuer  sind  unterworfen  alle  Erbschaften, ¬
  Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todeswegen  und  Familienstammgutsanfälle ¬
  4).  Als  steuerpflichtige  Masse  gilt  der  Betrag,  um  welchen  der  Delat
bereichert  wird  5).  Immobilien  des  Erblassers,  welche  außerhalb  des  Landes
liegen,  sind  nicht  steuerpflichtig,  inländische  stets,  ganz  gleich,  ob  der  Erblasser
ein  Ausländer  oder  Inländer  war,  ob  er  in  oder  außerhalb  des  Herzogthumes
seinen  Wohnsitz  hatte*).  Bewegliches  Vermögen  andererseits  ist  nur  steuer24) ¬
  §.  12,  Abs.  2.  Dieses  Erforderniß  ist  aufgestellt,  da  mit  dem  testamentum
destitutum  auch  die  Bestellung  des  Testamentsexecutors  hinfällig  werden  würde.
25)  §.  12,  Abs.  3.  Vergl.  hierzu  Mansfeld,  a.  a.  O.,  S.  169.
*)  Vergl.  oben  §.  15,  II,  u.  §.  89,  Z.  2.
2)  Ges.=  u.  Verordnungss.,  Nr.  38.  Die  §§.  6,  7  u.  13  d.  Ges.  sind  abgeändert ¬
  durch  Ges.  v.  10.  Juni  1892,  Nr.  26.—  Früher  war  bereits  durch  Verordn.
v.  29.  Oct.  1821,  Nr.  10,  §.  17  eine  Erbschaftssteuer  festgesetzt,  welche  für  vollbürtige
Halbgeschwister  2½  Proc.,  für  entferntere  Erben  5  Proc.  des  Betrages  der
und
Erbschaft  ausmachte.
3)  Ges.=  u.  Verordnungss.,  Nr.  39.  —  Ueber  die  Geschichte  der  Abgabe  s.
§.  89,  Note  7.
oben
4)  Ges.  v.  18.  April  1876,  Nr.  38,  §.  1.  —  Schenkungen  des  gesammten
gegenwärtigen  und  zukünftigen  Vermögens  sind  der  Steuer  nicht  unterworfen.
Zeitschr.  f.  R.  XXII,  9;  vergl.  auch  das.  VI,  121.
5)  §§.  2  ff.,  l.  c.  —  Wenn  nach  dem  Tode  eines  Hofbesitzers  eines  seiner
Kinder  stirbt,  bevor  eine  Erbtheilung  stattgefunden,  so  erlischt  dessen  Recht  auf  den
Hof  oder  eine  Abfindung  zu  Gunsten  der  Gemeinschaft,  wird  also  nicht  steuerpflichtig.
Zeitsch.  f.  R.  XII,  52.
6)  §.  6,  1.  c.  in  der  durch  Ges.  v.  10.  Juni  1892,  Nr.  26  veränderten  Fassung.
            
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