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Bescheinigung des zuständigen Richters, daß die Erbschaft angetreten ¬
sei 24
Der Nachweis der Beerbung wird in den unter a) und b) genannten
Fällen auch durch ein entsprechendes Ausschlußurtheil im Aufgebotsverfahren
ersetzt 23)
§. 136.
Erbschaftssteuer.
Die Erbschaftssteuer gehört zwar dem öffentlichen Rechte an, greift
aber in das Erbrecht stellenweise so sehr ein, daß eine kurze Erörterung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zweckmäßig hier seine Stelle findet.
Die particulare Gesetzgebung kennt zwei verschiedene Arten von
Erbschaftssteuern, nämlich a) die eigentliche staatliche Erbschaftssteuer, welche
bei Intestat=, Testaments- und Vertragserbschaften und bei Familienstammgutsanfällen ¬
gleichmäßig und b) die Abgabe, welche lediglich bei Erbschaften
auf Grund letztwilliger Verfügungen zu Gunsten der ehemaligen Armen- und
Wegebesserungs=, jetzt zu Gunsten der Kreiscommunalcasse *), erhoben wird.
Die eigentliche Erbschaftssteuer ist durch Gesetz vom 18. April 1876 2), die
andere Abgabe im Wesentlichen durch das Gesetz vom 28. Juni 1879 3) geregelt. ¬
1. Der eigentlichen Erbschaftssteuer sind unterworfen alle Erbschaften, ¬
Vermächtnisse, Schenkungen von Todeswegen und Familienstammgutsanfälle ¬
4). Als steuerpflichtige Masse gilt der Betrag, um welchen der Delat
bereichert wird 5). Immobilien des Erblassers, welche außerhalb des Landes
liegen, sind nicht steuerpflichtig, inländische stets, ganz gleich, ob der Erblasser
ein Ausländer oder Inländer war, ob er in oder außerhalb des Herzogthumes
seinen Wohnsitz hatte*). Bewegliches Vermögen andererseits ist nur steuer24) ¬
§. 12, Abs. 2. Dieses Erforderniß ist aufgestellt, da mit dem testamentum
destitutum auch die Bestellung des Testamentsexecutors hinfällig werden würde.
25) §. 12, Abs. 3. Vergl. hierzu Mansfeld, a. a. O., S. 169.
*) Vergl. oben §. 15, II, u. §. 89, Z. 2.
2) Ges.= u. Verordnungss., Nr. 38. Die §§. 6, 7 u. 13 d. Ges. sind abgeändert ¬
durch Ges. v. 10. Juni 1892, Nr. 26.— Früher war bereits durch Verordn.
v. 29. Oct. 1821, Nr. 10, §. 17 eine Erbschaftssteuer festgesetzt, welche für vollbürtige
Halbgeschwister 2½ Proc., für entferntere Erben 5 Proc. des Betrages der
und
Erbschaft ausmachte.
3) Ges.= u. Verordnungss., Nr. 39. — Ueber die Geschichte der Abgabe s.
§. 89, Note 7.
oben
4) Ges. v. 18. April 1876, Nr. 38, §. 1. — Schenkungen des gesammten
gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens sind der Steuer nicht unterworfen.
Zeitschr. f. R. XXII, 9; vergl. auch das. VI, 121.
5) §§. 2 ff., l. c. — Wenn nach dem Tode eines Hofbesitzers eines seiner
Kinder stirbt, bevor eine Erbtheilung stattgefunden, so erlischt dessen Recht auf den
Hof oder eine Abfindung zu Gunsten der Gemeinschaft, wird also nicht steuerpflichtig.
Zeitsch. f. R. XII, 52.
6) §. 6, 1. c. in der durch Ges. v. 10. Juni 1892, Nr. 26 veränderten Fassung.