fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 54 (1910))

Meurer, Luftschiffahrtsrecht.

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der auf dem Standpunkte der Luftfreiheit steht, wobei allerdings zu
deren Abschwächung im Interesse des Grundstaates dem letzteren ein
beschränktes Selbsterhaltungsrecht zugestanden wird. Sodann wendet er
sich der grundsätzlichen Würdigung zu. Er vertritt den Standpunkt,
daß die juristische Konstruktion eines Luftschiffahrtsrechts in staatsrecht-
licher Hinsicht von der Souveränität der Grundstaaten und in privat-
rechtlicher Hinsicht vom Eigentums der Grundbesitzer, aber in keinem
Falle von der Luftfreiheit auszugehen hat. Demgemäß besteht die
eigentliche Aufgabe der Luftschiffahrtsordnung nicht darin, aus der
Lüftfreiheit ein Selbsterhaltungsrecht herauszuschlagen, es zu sichern und
zu umschreiben, sondern umgekehrt in der Vereinbarung von Be-
schränkungen, denen sich die souveränen Staaten im Verkehrsinteresse
unterwerfen sollen. Dieser Standpunkt wird eingehend und gut be-
gründet. Die Luft ist nicht wie das Meer von Haus aus ein von
jedem Staaisrechte losgelöstes Eiland mit ursprünglicher Res „ullius-
Oualität, die Luftfreiheit ist nicht die logische Folge der Unmöglichkeit
einer Herrschaftsbegründung im Lufträume, sondern nichts anderes als
das Ergebnis von Zugeständnissen, welche die Staaten dem Verkehre
gemacht haben und noch machen sollen. Eine Luftfreiheit gibt es nur
in der Form staatsrechtlicher Zugeständnisse, die man zu beweisen hat,
während für die Souveränität die Vermutung streitet. Die Richtigkeit
seiner grundsätzlichen Anschauung findet Vers, bestätigt durch die Vor-
schriften des Bürgerlichen Rechtes (BGB. § 905, SchweizZivGB. § 667).
Er weist nach, daß die internationalen Bedürfnisse privatrechtlicher
Art durch das BGB. vollkommen gedeckt werden. Bei der Anwendung
des § 905 BGB. sieht er (im Gegensätze zu Planck) die Möglichkeit,
daß durch Auswurf und Absturz Schaden entstehe, nicht als ein Inter-
esse im Sinne des § 905 an, gibt aber, weil er dem Eigentümer das
Recht, die Luftschifsahrt über seinem Grundstücke zu verbieten, versagt,
im Anschluß an RGZ. 58, 180 ff. trotz mangelnden Verschuldens des
Luftschiffers einen Schadensersatzanspruch. Er sieht das internationale
Bedürfnis als gedeckt an, wenn die Erstreckung des Eigentums in den
Luftraum hinauf kein Hindernis für die Luftschiffahrt wird, aber anderen-
teils auch unter besonderer Schonung der Interessen der Eigentümer
das Luftschiffahrtsunternehmen für jeden durch die Luftschifsahrt verur-
sachten Schaden aufkommt. Die Haftung des Unternehmers soll nach
dem Vorbilde der Haftung des Kraftfahrzeughalters geregelt werden.
Was die staatsrechtliche Würdigung angeht, so geht Vers, davon
aus, daß sich die Gebietshoheit auch in die Luft erstreckt, findet aber
mit der Forderung „Freie Bahn für die Luftschifsahrt" das grund-
legende staatsrechtliche Postulat ausgesprochen. Der geplante Luftschiff-
fahrtsvertrag wird sich entsprechend dem Funkentelegraphenvertrage von
1906 darauf zu beschränken haben, die staatsrechtlichen Anordnungen
zu treffen, die zur Durchführung der Luftschifsahrt notwendig find, ins-
besondere also Bestimmungen über Luftschiffahrtsanlagen und Luftschiff-
^hrtsunternehmen. Vers, tritt für die Notwendigkeit einer staatlichen
Konzessionierung der Luftschiffahrtsunternehmen ein und empfiehlt im
Beitrüge, 54. Jahrg. 1. Heft. 12

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