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Rechtsphilosophie.
deutschen Einzelstaaten ein äußerst unsicherer geworden" sei. Doch
kommt jene Eigenschaft nicht den deutschen Einzelstaaten zu im
Gegensätze zum Reiche, aber auch nicht dem Reiche im Gegensätze
zu den Einzelstaaten als einem nebeil diesen und außer diesen
existirenden, sondern dem Reiche als einem die Einzelstaaten um-
fassenden, wie ja auch an der Reichsgewalt die Einzelstaatsgewalten
betheiligt sind. Wenn gestritten wird über das Verhältnis des
Reiches zu den Einzelstaaten und der Reichsgewalt zu den Einzel-
staatsgewalten, so betrifft dieser Streit die Organisation des
Reiches, berührt aber nicht die Thatsache, daß es souderain ist in
seiner Eigenschaft als der die sämmtlichen deutschen Staaten um-
fassende Gesammtstaat. Wie jeder Einzelstaat ein Bestandtheil des
Reiches und jede Einzelstaatsgewalt an der Reichsgewalt betheiligt
ist, so ist auch an der Souverünetüt des Reiches jeder Einzelstaat
betheiligt, während cs eine eigene, neben der Souveränetüt des
Reiches existirende und von ihr unabhängige Souveränetüt der ein-
zelnen Staaten nicht gibt.
Das Staatsverhältnis zerfällt nach Bi erling „in zwei höchst
nmfassende Theilverhültnisse", nämlich eines „zwischen allen Staats-
genossen als einzelnen untereinander", dessen Inhalt „das Privatrecht
des betreffenden Staates" bildet, und eines „zwischen den Staats-
genossen bezw Genoffengruppen einerseits und dem Staate selbst"
oder „dasjenige Rechtsverhältnis, dessen Inhalt das gesammte öffent-
liche Recht desselben Staates ausmacht" (S. 312). Die Einheit
des Privatrechtes eines Staates bedeutet aber lediglich die Identität
der für die Privatrechtsverhältnisse der Staatsgenossen maßgebenden
Normen, während ihre concreten Privatrechtsverhültnisse vermöge
ihrer verschiedenen factischen Verhältnisse die allerverschiedensten sind.
Dasjenige Verhältnis, dessen Inhalt das Privatrecht des betreffenden
Staates bildet, wird nach Vierling am besten als „bürgerliche
Gesellschaft" bezeichnet. Für die Gestaltung der bürgerlichen Ge
sellschaft sind aber nicht nur die Privatrechtsnormen, sondern die
concreten Privatrechtsverhültnisse als solche von Bedeutung, die