Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

§.  26.  Die  Präsentation.  —  §.  27.  Der  Protest.
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mählig  auch  zu  einer  wechselmäßigen  Solennität  erhoben  3,  indem  es
bei  der  Zusammensetzung  der  Wechselverhältnisse,  welche  namentlich
in  Folge  des  Indossaments  eintrat,  darauf  ankam,  die  Nichthonorir ¬
 ¬
  des  Wechsels  für  jeden  Wechselinhaber  festzustellen  4,  die  Wechselurkunde ¬
  selbst  aber  für  die  verschiedenen  Erklärungen  der  Präsentaten, ¬
  welche  nöthig  werden  konnten,  nicht  ausreichte.
§.  26.
Die  Präsentation.
Die  Präsentation  des  Wechsels  ist  dessen  Vorzeigung.  —  Sie
geschieht  zur  Begründung,  Geltendmachung  oder  Erhaltung  von
Wechselrechten  oder  zur  Bestimmung  der  Verfallzeit  der  Wechselsumme, ¬
  so  wie  auch  zur  Ausübung  nicht  wechselmäßiger  Ansprüche,
wie  z.  B.  des  Rechts  auf  Herausgabe  eines  Wechselexemplars.  Sie
ist  bald  an  eine  bestimmte  Zeit  gebunden,  bald  auch  nicht,  und  bedarf ¬
  keineswegs  immer  einer  wechselmäßigen  Feststellung.Zur -

Präsentation  befugt  ist  der  Wechselinhaber  schlechthin  oder  der  als
Gläubiger  legitimirte  Wechselinhaber,  beziehungsweise  dessen  Vertreter. ¬
  Sie  kann  an  Personen  geschehen,  die  auf  dem  Wechsel  benannt ¬
  sind,  oder  an  Dritte.
§.  27.
Der  Protest
Der  Wechselprotest  ist  eine  öffentliche  Urkunde,  durch  welche
die  Vornahme  einer  wechselrechtlich  relevanten  Handlung  hergestellt
werden  soll.
3  Scaccia,  tractat.  §.  11.  Gloss.  V.  No.  318  sqq.  —  Neumann,  Geschichte ¬
  des  Wechsels,  S.  171  f.;  Der  Stadt  Hamburg  Statut.  u.  Gerichts=Ordn. ¬
  Bd.  II.  Tit.  VII.  Art.  12.
*  Einert,  Wechselr.  S.  253  f.
*  Die  Literatur  s.  bei  Bender,  Grunds.  §.  405  Note  a.  —  S.  ferner  M.
Pöhls,  Wechselrecht  S.  481  f.
Formulare  bei  Ditscheiner,  Wechselrecht,
S.  318  f.
            
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