§. 26. Die Präsentation. — §. 27. Der Protest.
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mählig auch zu einer wechselmäßigen Solennität erhoben 3, indem es
bei der Zusammensetzung der Wechselverhältnisse, welche namentlich
in Folge des Indossaments eintrat, darauf ankam, die Nichthonorir ¬
¬
des Wechsels für jeden Wechselinhaber festzustellen 4, die Wechselurkunde ¬
selbst aber für die verschiedenen Erklärungen der Präsentaten, ¬
welche nöthig werden konnten, nicht ausreichte.
§. 26.
Die Präsentation.
Die Präsentation des Wechsels ist dessen Vorzeigung. — Sie
geschieht zur Begründung, Geltendmachung oder Erhaltung von
Wechselrechten oder zur Bestimmung der Verfallzeit der Wechselsumme, ¬
so wie auch zur Ausübung nicht wechselmäßiger Ansprüche,
wie z. B. des Rechts auf Herausgabe eines Wechselexemplars. Sie
ist bald an eine bestimmte Zeit gebunden, bald auch nicht, und bedarf ¬
keineswegs immer einer wechselmäßigen Feststellung.Zur -
Präsentation befugt ist der Wechselinhaber schlechthin oder der als
Gläubiger legitimirte Wechselinhaber, beziehungsweise dessen Vertreter. ¬
Sie kann an Personen geschehen, die auf dem Wechsel benannt ¬
sind, oder an Dritte.
§. 27.
Der Protest
Der Wechselprotest ist eine öffentliche Urkunde, durch welche
die Vornahme einer wechselrechtlich relevanten Handlung hergestellt
werden soll.
3 Scaccia, tractat. §. 11. Gloss. V. No. 318 sqq. — Neumann, Geschichte ¬
des Wechsels, S. 171 f.; Der Stadt Hamburg Statut. u. Gerichts=Ordn. ¬
Bd. II. Tit. VII. Art. 12.
* Einert, Wechselr. S. 253 f.
* Die Literatur s. bei Bender, Grunds. §. 405 Note a. — S. ferner M.
Pöhls, Wechselrecht S. 481 f.
Formulare bei Ditscheiner, Wechselrecht,
S. 318 f.