Objekt : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Das  Obligationenrecht.
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§.  130.
Spiel  und  Wette.
Wenn  man  den  Unterschied  zwischen  Spiel  und  Wette
auf  die  äußere,  formelle  Erscheinung,  in  der  beide  Verträge  sich
darstellen,  zurückführen  will,  so  ist  derselbe  darein  zu  setzen,  daß
bei  dem  Spiele  gewöhnlich  eine  Thätigkeit  der  Betheiligten
nach  allgemein  festgesetzten  Regeln  (Herkommen,  Reglements,
Lotterieplan)  zur  Herbeiführung  der  Thatsache,  von  deren  Eintritt ¬
  Gewinn  oder  Verlust  abhängig  gemacht  sind,  mitwirkt,
während  bei  der  Wette  diese  Thätigkeit  ganz  fehlt  oder  nur
nach  dem  besonderen  Uebereinkommen  für  den  einzelnen  Fall
geordnet  ist.  Dieser  Gegensatz  ist  aber  kein  nothwendiger,  sondern ¬
  bezeichnet  nur,  wie  es  gewöhnlich  bei  diesen  Verträgen
herzugehen  pflegt;  er  ist  aber  auch  rein  äußerlich,  ohne  das
Wesen  der  Verhältnisse  irgend  wie  zu  treffen,  und  daher  nicht
geeignet,  zur  Grundlage  einer  wissenschaftlichen  Begriffsbestimmung ¬
  zu  dienen.  Der  Zweck  des  Spiels  ist  Unterhaltung,  der
Zweck  der  Wette  die  Entscheidung  einer  Meinungsverschiedenheit.
Die  Absicht  eines  Gewinns  kann  bei  beiden  Verträgen  vorkommen ¬
  und  ist  sogar  bei  Geldspielen  gewöhnlich  vorhanden,  bei
Wetten  wenigstens  nicht  ausgeschlossen:  aber  diese  Absicht  darf
nur  zur  Erhöhung  des  Spielreizes  hinzutreten,  den  Ausgang
der  Wette  pikanter  machen;  beherrscht  sie  allein  den  Vertrag,
so  tritt  derselbe  aus  seinem  natürlichen  Kreise  heraus,  wenn
auch  der  Begriff  des  gewerbmäßigen  Spielens  noch  nicht  nothwendig ¬
  dadurch  begründet  wird.*)
I.  Die  Wette.  Sie  ist  ein  nach  dem  römischen  und
1)  Wilda,  die  Lehre  von  dem  Spiel,  in  der  Zeitschrift  für  deutsches
Recht  II.  2.  S.  133—93.  —  Derselbe,  die  Wetten  ebendas.  VIII.  S.  20039. -
  —  v.  Vangerow,  Leitfaden  III.  S.  496--500.  Die  Abhandlungen
von  Wilda  bieten  außer  einer  sinnigen  Betrachtung  der  Lebensverhältnisse
ein  reiches  geschichtliches  Material  dar;  in  letzterer  Beziehung  ist  auch  zu
vergleichen  Trummer,  Vorträge  III.  S.  17-31.
            
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