§§ 2388.2389 5. Abschn. Von den Vermächtnissen. 2. Abschn. Personen, welche durch Vermächtn. rc. 341
Zweiter Abschnitt.
Personen, welche durch Vermächtnisse verpflichtet oder berechtigt
werden.
§ 2388. Mit einem Vermächtnisse kann Jeder beschwert werden, welcher
mittelbar oder unmittelbar von dem Erblasser Etwas auf den Todesfall erhält.
Es ist gleich, ob der Beschwerte den Vortheil, rücksichtlich dessen er mit einem
Vermächtnisse beschwert wird, dadurch bekommt, daß der Erblasser zu seinen Gunletztwillig ¬
verfügt, oder dadurch behält, daß der Erblasser von seinem Rechte, etwas ¬
Anderes letztwillig anzuordnen, keinen Gebrauch macht.
Dieser § entspricht dem gemeinen Rechte'. Wie schon nach gemeinem Rechte?,
so auch nach dem vorliegenden §, kann Derjenige, welcher von dem Bedachten conditionis
explendae causa Etwas erhält, nicht als Vermächtnißnehmer betrachtet werden. Wer
blos in der Bedingung eines Vermächtnisses genannt wird, ist, sofern nicht eine andere
Willensmeinung des Erblassers nachgewiesen werden kann, ebenfalls nicht als Vermächtnißnehmer ¬
zu betrachten. Ueber die Frage, ob, wenn der Erblasser einem Gläubiger
seine Schuld vermacht, der Gläubiger oder Schuldner als Bedachter anzusehen sei, wird
im § 2482 das Erforderliche festgesetzt. Der Fall, wo ein Erblasser einem Collationspflichtigen ¬
die Verbindlichkeit zur Collation mit der Beschränkung erläßt, daß derselbe ¬
dagegen ein Vermächtniß entrichte, wird, da die Collationspflicht nur bei Intestaterbfolgen ¬
gilt (§§ 2354. 2371), nur etwa bei einem Zusammentreffen der gesetzlichen
und testamentarischen Erbfolge, unter ganz eigenthümlich gearteten Verhältnissen, denkbar ¬
sein.
§ 2389. Niemand kann mit Vermächtnissen weiter beschwert werden, als
der Vortheil reicht, welchen er auf den Todesfall erhält. Doch hat der Beschwerte,
wenn Vermächtnisse von Zeitbestimmungen oder Bedingungen abhängen, sich die
Früchte und Zinsen der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Verfallzeit ¬
der Vermächtnisse als einen Vortheil anrechnen zu lassen, wegen dessen er mit
Vermächtnissen beschwert werden kann.
Motive. Der Satz, daß Niemand mit Vermächtnissen weiter beschwert werden ¬
kann, als der Vortheil reicht, welchen er auf den Todesfall erhält, ist in der
Praxis bisweilen bezweifelt worden, aber mit Unrecht. Schon nach römischem
Rechte galt das Princip, daß, sowie Niemand beschwert werden kann, der nicht
honorirt worden ist, ebenso auch Niemand mehr beschwert werden kann, als er bekommt ¬
(l. 114 § 3 in f. D. de leg. I. quia placet, non plus posse rogari quem
restituere, quam quantum ei relictum est, § 1, J. de sing. reb. per fideic. relict., ¬
l. § 1 17 D. ad Sct. Trebell.). Was darüber hinaus geht, ist gar nicht
oder ungültig hinterlassen (1. 70 § 1 D. de leg. II., l. 122 § 2 D. de leg. I.).
Ob etwas und wieviel darüber hinaus geht, ist aber, wie auch in § 2423 gesagt
wird, nicht blos nach dem zu beurtheilen, was der Onerirte zunächst bekommt, son1. ¬
1. 1 § 6 l. 6 § 1 D. de leg. III. l. 9 Cod. de fideic.
2. l. 8 D. si quis omis. caus. l. 55 D. de cond.