fullscreen : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (3)

§§  2388.2389  5.  Abschn.  Von  den  Vermächtnissen.  2.  Abschn.  Personen,  welche  durch  Vermächtn.  rc.  341
Zweiter  Abschnitt.
Personen,  welche  durch  Vermächtnisse  verpflichtet  oder  berechtigt
werden.
§  2388.  Mit  einem  Vermächtnisse  kann  Jeder  beschwert  werden,  welcher
mittelbar  oder  unmittelbar  von  dem  Erblasser  Etwas  auf  den  Todesfall  erhält.
Es  ist  gleich,  ob  der  Beschwerte  den  Vortheil,  rücksichtlich  dessen  er  mit  einem
Vermächtnisse  beschwert  wird,  dadurch  bekommt,  daß  der  Erblasser  zu  seinen  Gunletztwillig ¬
  verfügt,  oder  dadurch  behält,  daß  der  Erblasser  von  seinem  Rechte,  etwas ¬
  Anderes  letztwillig  anzuordnen,  keinen  Gebrauch  macht.
Dieser  §  entspricht  dem  gemeinen  Rechte'.  Wie  schon  nach  gemeinem  Rechte?,
so  auch  nach  dem  vorliegenden  §,  kann  Derjenige,  welcher  von  dem  Bedachten  conditionis
explendae  causa  Etwas  erhält,  nicht  als  Vermächtnißnehmer  betrachtet  werden.  Wer
blos  in  der  Bedingung  eines  Vermächtnisses  genannt  wird,  ist,  sofern  nicht  eine  andere
Willensmeinung  des  Erblassers  nachgewiesen  werden  kann,  ebenfalls  nicht  als  Vermächtnißnehmer ¬
  zu  betrachten.  Ueber  die  Frage,  ob,  wenn  der  Erblasser  einem  Gläubiger
seine  Schuld  vermacht,  der  Gläubiger  oder  Schuldner  als  Bedachter  anzusehen  sei,  wird
im  §  2482  das  Erforderliche  festgesetzt.  Der  Fall,  wo  ein  Erblasser  einem  Collationspflichtigen ¬
  die  Verbindlichkeit  zur  Collation  mit  der  Beschränkung  erläßt,  daß  derselbe ¬
  dagegen  ein  Vermächtniß  entrichte,  wird,  da  die  Collationspflicht  nur  bei  Intestaterbfolgen ¬
  gilt  (§§  2354.  2371),  nur  etwa  bei  einem  Zusammentreffen  der  gesetzlichen
und  testamentarischen  Erbfolge,  unter  ganz  eigenthümlich  gearteten  Verhältnissen,  denkbar ¬
  sein.
§  2389.  Niemand  kann  mit  Vermächtnissen  weiter  beschwert  werden,  als
der  Vortheil  reicht,  welchen  er  auf  den  Todesfall  erhält.  Doch  hat  der  Beschwerte,
wenn  Vermächtnisse  von  Zeitbestimmungen  oder  Bedingungen  abhängen,  sich  die
Früchte  und  Zinsen  der  Zeit  zwischen  dem  Tode  des  Erblassers  und  der  Verfallzeit ¬
  der  Vermächtnisse  als  einen  Vortheil  anrechnen  zu  lassen,  wegen  dessen  er  mit
Vermächtnissen  beschwert  werden  kann.
Motive.  Der  Satz,  daß  Niemand  mit  Vermächtnissen  weiter  beschwert  werden ¬
  kann,  als  der  Vortheil  reicht,  welchen  er  auf  den  Todesfall  erhält,  ist  in  der
Praxis  bisweilen  bezweifelt  worden,  aber  mit  Unrecht.  Schon  nach  römischem
Rechte  galt  das  Princip,  daß,  sowie  Niemand  beschwert  werden  kann,  der  nicht
honorirt  worden  ist,  ebenso  auch  Niemand  mehr  beschwert  werden  kann,  als  er  bekommt ¬
  (l.  114  §  3  in  f.  D.  de  leg.  I.  quia  placet,  non  plus  posse  rogari  quem
restituere,  quam  quantum  ei  relictum  est,  §  1,  J.  de  sing.  reb.  per  fideic.  relict., ¬
  l.  §  1  17  D.  ad  Sct.  Trebell.).  Was  darüber  hinaus  geht,  ist  gar  nicht
oder  ungültig  hinterlassen  (1.  70  §  1  D.  de  leg.  II.,  l.  122  §  2  D.  de  leg.  I.).
Ob  etwas  und  wieviel  darüber  hinaus  geht,  ist  aber,  wie  auch  in  §  2423  gesagt
wird,  nicht  blos  nach  dem  zu  beurtheilen,  was  der  Onerirte  zunächst  bekommt,  son1. ¬
  1.  1  §  6  l.  6  §  1  D.  de  leg.  III.  l.  9  Cod.  de  fideic.
2.  l.  8  D.  si  quis  omis.  caus.  l.  55  D.  de  cond.
            
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