fullscreen : ¬Der Geist des preussischen Privatrechts in Vergleichung mit dem römischen, oesterreichischen und französischen Recht (1)

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2.  Verträge  mit  Handwerkern  und  Künstlern,  §.  920.
3.  Verträge  über  ein  verdungenes  Werk,  §.  925.  ff.,  namentlich ¬
  verdungene  Bauten.  §.  966.  ff.
Lieferungsverträge.  §.  981.  ff.
4.
5.  Aussetzung  öffentlicher  Belohnungen  für  nützliche  Geistesarbeiten ¬
  oder  gemeinnützige  körperliche  Fähigkeiten
oder  Unternehmungen.  §.  988.  ff.
6.  Verlagsverträge.  §.  996.  ff.
Das  O.  G.  B.  hebt  den  Lohnvertrag  besonders  hervor:
§.  1151.  Wenn  sich  Jemand  zur  Dienstleistung  oder  Verfertigung ¬
  eines  Werkes  gegen  einen  gewissen  Lohn  in  Geld
verpflichtet,  so  entsteht  ein  Lohnvertrag.
.
außerdem  den  Verlagsvertrag  §.  1164.,  und  verweist  bezüglich
des  Vertrages  zwischen  Dienstherrn  und  dem  Gesinde  auf  die  besonders ¬
  darüber  bestehenden  Vorschriften  §.  1172.  und  gedenkt  end1. ¬

lich  der:
Verträge,  wodurch  eine  Sache  oder  eine  Handlung  für  eine
übernommene  Handlung  versprochen  wird.  §.  1173.
zwar  in  dem  Sinne,  daß  auch  Unterlassungen  unter  Handlunund =

gen  zu  verstehen.  §.  921.
Der  Code  Napoléon  erwähnt  nur  den  Fall  der  louage  d'ouvrage: ¬

Art.  1710.  Le  louage  d'ouvrage  est  un  contrât,  par
lequel  l'une  des  parties  s'engage  à  faire  quelquechose
pour  l'autre,  moyennant  un  certain  prix.
und  demnächst  speziell:
Art.  1779.  Il  y  a  trois  espèces  principales  de  louage
d'ouvrage  et  d'industrie  :
1)  Le  louage  des  gens  de  travaille,  qui  s'engagent
au  service  de  quelqu'un  ;
2)  celui  des  voituriers,  tant  par  terre  que  par  eau,
qui  se  chargent  du  transport  des  personnes  ou
des  marchandises  ;
3)  celui  des  entrepreneurs  d'ouvrages  par  suite  de
devis  ou  marchés.
9.  Unbenannte  Verträge.
§.  49.
Die  durch  die  Gesetze  nicht  besonders  hervorgehonen ¬
  Verträge  sind  theils  nach  allgemeinen  Grundsätzen, ¬
  die  aus  der  Natur  der  Verträge  überhaupt
folgen,  theils  nach  Analogie  der  besonders  hervorge¬
            
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