§ 38. Ergänzung der Rechtsnormen.
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einer für gewisse Verhältnisse bestimmten Rechtsnorm auf
verwandte Verhältnisse — similia
wegen Gleichheit
des Grundes. Aber nur was sich aus einem inneren Grunde ratio -
— rechtfertigt, ist zur Analogie verwendbar, Anomalien, insbesondere ¬
bloße historische Singularitäten sind nicht zur analogen Anwendung ¬
befähigt, sie sind todte Punkte des Rechtssystems.
Die neueren Schriftsteller unterscheiden Gesetzesanalogie und
Rechtsanalogie.
a) Die Gesetzesanalogie geht aus von einem bestimmten einzelnen
Gesetze. Sie wendet den in ihm liegenden Rechtssatz wegen Gleichheit ¬
des Grundes auf nicht vom Gesetz geregelte Fälle an. Die Gesetzesanalogie ¬
berührt sich mit der extensiven Interpretation. Es handelt
sich aber um eine andere Auffassung. Die extensive Interpretation
geht von der Unterstellung aus, daß sie den Willen des Gesetzgebers
wie er sich aus der Gesammthaltung des Gesetzes ergiebt, verwirkliche;
die Gesetzesanalogie fußt nicht auf dem Willen des Gesetzes, sie macht
neues Recht wegen Gleichheit des Grundes.
b) Die Rechtsanalogie operirt nicht mit einem einzelnen Gesetze. ¬
Sie wendet einen Komplex von Rechtssätzen, welche in
systematischem Zusammenhange ein gewisses Rechtsgebiet beherrschen, auf
ein anderes Rechtsgebiet wegen Gleichheit des Grundes an. Beispielsweise ¬
werden Sätze des Eigenthumsrechtes auf die Superficies übertragen, ¬
d. h. auf das dingliche Recht, auf fremdem Grundstück dauernd
ein Gebäude zu haben.
Zuweilen schreiben die Gesetze selbst die analoge, entsprechende Anwendung ¬
von Rechtssätzen des einen Rechtsgebietes auf ein anderes
Rechtsgebiet vor. In Rom geschah dies häufig durch Aufstellung von
Fiktionen. Durch derartige Fiktionen fordert das Gesetz, daß man
2) l. 12, 1. 13 D. de legibus 1, 3. Kohler bei Grünhut Bd. 13 S. 52.
3) Vgl. oben § 33.
4) Die lex Aquilia z. B. gab Schadensansprüche wegen Beschädigung fremder
körperlicher Sachen. Analoge Ansprüche gab man später dem Freien, dessen Körper
verletzt war, und Dritten, wenn sie durch die Tödtung eines Freien verletzt waren.
1. 5
3, l. 13 pr. D. ad legem Aquiliam 9, 2.
5) S. unten § 259 Abs. 3. Vgl. R.G. Bd. 9 S. 194.
6) Von diesem Verfahren macht der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für
das
deutsche Reich von 1888 einen außerordentlich reichen Gebrauch. Es finden
sich
§§, in denen die „entsprechende" Anwendung von 10 oder mehr andern §§
und
zwar wiederum eingeschränkt auf einzelne Absätze und wiederum mit besonderen
„Maßgaben“ vorgeschrieben wird. Was den Inhalt eines solchen § bildet, ergiebt
sich dann natürlich erst durch weitläufige Studien.
7) Hierher gehört folgendes Beispiel. Der in feindliche Gefangenschaft gerathene
Römer
galt bei den Römern als Sklave. Wenn er daher bei den Feinden starb,