Full text : Tome II (2)

§  38.  Ergänzung  der  Rechtsnormen.
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einer  für  gewisse  Verhältnisse  bestimmten  Rechtsnorm  auf
verwandte  Verhältnisse  —  similia
wegen  Gleichheit
des  Grundes.  Aber  nur  was  sich  aus  einem  inneren  Grunde  ratio -
  —  rechtfertigt,  ist  zur  Analogie  verwendbar,  Anomalien,  insbesondere ¬
  bloße  historische  Singularitäten  sind  nicht  zur  analogen  Anwendung ¬
  befähigt,  sie  sind  todte  Punkte  des  Rechtssystems.
Die  neueren  Schriftsteller  unterscheiden  Gesetzesanalogie  und
Rechtsanalogie.
a)  Die  Gesetzesanalogie  geht  aus  von  einem  bestimmten  einzelnen
Gesetze.  Sie  wendet  den  in  ihm  liegenden  Rechtssatz  wegen  Gleichheit ¬
  des  Grundes  auf  nicht  vom  Gesetz  geregelte  Fälle  an.  Die  Gesetzesanalogie ¬
  berührt  sich  mit  der  extensiven  Interpretation.  Es  handelt
sich  aber  um  eine  andere  Auffassung.  Die  extensive  Interpretation
geht  von  der  Unterstellung  aus,  daß  sie  den  Willen  des  Gesetzgebers
wie  er  sich  aus  der  Gesammthaltung  des  Gesetzes  ergiebt,  verwirkliche;
die  Gesetzesanalogie  fußt  nicht  auf  dem  Willen  des  Gesetzes,  sie  macht
neues  Recht  wegen  Gleichheit  des  Grundes.
b)  Die  Rechtsanalogie  operirt  nicht  mit  einem  einzelnen  Gesetze. ¬
  Sie  wendet  einen  Komplex  von  Rechtssätzen,  welche  in
systematischem  Zusammenhange  ein  gewisses  Rechtsgebiet  beherrschen,  auf
ein  anderes  Rechtsgebiet  wegen  Gleichheit  des  Grundes  an.  Beispielsweise ¬
  werden  Sätze  des  Eigenthumsrechtes  auf  die  Superficies  übertragen, ¬
  d.  h.  auf  das  dingliche  Recht,  auf  fremdem  Grundstück  dauernd
ein  Gebäude  zu  haben.
Zuweilen  schreiben  die  Gesetze  selbst  die  analoge,  entsprechende  Anwendung ¬
  von  Rechtssätzen  des  einen  Rechtsgebietes  auf  ein  anderes
Rechtsgebiet  vor.  In  Rom  geschah  dies  häufig  durch  Aufstellung  von
Fiktionen.  Durch  derartige  Fiktionen  fordert  das  Gesetz,  daß  man
2)  l.  12,  1.  13  D.  de  legibus  1,  3.  Kohler  bei  Grünhut  Bd.  13  S.  52.
3)  Vgl.  oben  §  33.
4)  Die  lex  Aquilia  z.  B.  gab  Schadensansprüche  wegen  Beschädigung  fremder
körperlicher  Sachen.  Analoge  Ansprüche  gab  man  später  dem  Freien,  dessen  Körper
verletzt  war,  und  Dritten,  wenn  sie  durch  die  Tödtung  eines  Freien  verletzt  waren.
1.  5
3,  l.  13  pr.  D.  ad  legem  Aquiliam  9,  2.
5)  S.  unten  §  259  Abs.  3.  Vgl.  R.G.  Bd.  9  S.  194.
6)  Von  diesem  Verfahren  macht  der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für
das
deutsche  Reich  von  1888  einen  außerordentlich  reichen  Gebrauch.  Es  finden
sich
§§,  in  denen  die  „entsprechende"  Anwendung  von  10  oder  mehr  andern  §§
und
zwar  wiederum  eingeschränkt  auf  einzelne  Absätze  und  wiederum  mit  besonderen
„Maßgaben“  vorgeschrieben  wird.  Was  den  Inhalt  eines  solchen  §  bildet,  ergiebt
sich  dann  natürlich  erst  durch  weitläufige  Studien.
7)  Hierher  gehört  folgendes  Beispiel.  Der  in  feindliche  Gefangenschaft  gerathene
Römer
galt  bei  den  Römern  als  Sklave.  Wenn  er  daher  bei  den  Feinden  starb,
            
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