fullscreen : Geib, Otto: Theorie der gerichtlichen Compensation

48
sationsweisen  Verteidigung  auch  heutzutage  die  Berufung  auf
die  Exceptionsmässigkeit  der  Hauptobligation.  Die  Compensationseinrede ¬
  ist  immer  noch  eine  Einrede  vom  materiellen
Gehalt  der  römischen  exceptio  doli  praesentis.
3)  Gegen  die  Auffassung  des  gerichtlichen  Compensationsverlangens ¬
  als  einer  exceptio  doli  sind  vielfach  Bedenken  erhoben ¬
  worden.
Neuestens  hat  insbesondere  C.  Appleton  (histoire  de
la  compensation  chap.  4  und  5)  ausgeführt,  dolus  könne
dem  Kläger  doch  immer  nur  dann  vom  Beklagten  zum  Vorwurf ¬
  gemacht  werden,  wenn  dieser  im  Stande  sei,  sich  bei
seinem  Compensationsbegehren  auf  eine  in  praesenti  liquide
und  compensable  Gegenforderung,  wie  z.  B.  eine  bereits  erstrittene ¬
  obligatio  iudicati,  zu  berufen.  Habe  dagegen  der
Beklagte  die  Existenz  seiner  Gegenforderung  erst  zu  beweisen
oder  sei  die  zur  Compensation  erforderliche  Verwandlung  derselben ¬
  in  eine  auf  eine  bestimmte  Geldsumme  gerichtete  Obligation ¬
  noch  nicht  bewerkstelligt  worden,  so  könne  in  dem
ohne  Rücksicht  auf  die  Gegenforderung  des  Beklagten  und
dessen  Compensationsverlangen  in  vollem  Umfang  aufrechterhaltenen ¬
  Klagbegehren  kein  dolus  erblickt  werden.  Auch
das  rescriptum  D.  Marci  habe  die  exceptio  doli  des  Beklagten
im  stricti  iuris  iudicium  nur  dann  für  zulässig  erklärt,  wenn
die  Compensation  mit  Berufung  auf  eine  unbestrittenermassen
gegenwärtig  vorhandene  compensable  obligatio  verlangt  worden ¬
  war.  Bei  Illiquidität  der  Gegenforderung  sei  von  dolus
des  Klägers  ganz  genau  ebenso  wenig  die  Rede,  wie  in  dem
Fall,  dass  der  primäre  Leistungsinhalt  der  Forderung  des  Compensanten ¬
  gar  nicht  auf  Gleichartiges  wie  der  Klaganspruch
gerichtet,  die  Grösse  der  Prästationsleistung  des  Gegenanspruchs ¬
  aber  noch  nicht  festgestellt  war.  Für  die  exceptio
doli  sei  daher  hier  wie  dort  im  stricti  iuris  iudicium  vorerst
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer