Inhaltsverzeichnis : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

Erster  Theil.  —  Personenrecht.
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Braut  Vermögen  zufällt.  Wenn  die  Bedingung  in  einer  Handlung ¬
  des  einen  oder  anderen  Contrahenten  besteht,  so  ist  sie  nur
dann  zulässig,  wenn  der  Gegenstand  der  Handlung  ein  erlaubter
ist;  die  Bedingung,  daß  einer  der  Verlobten  ein  Verbrechen
begehen  solle,  würde  das  Verlöbniß  ungültig  machen.  Wenn
einem  Verlöbniß  eine  aufschiebende  Bedingung  hinzugefügt
worden,  so  sind,  bis  sich  entschieden  hat,  ob  die  Bedingung
erfüllt  werden  wird  oder  nicht,  beide  Contrahenten  durch  das
Verlöbniß  gebunden;  die  Vereinbarung  verliert  aber  alle  Wirksamkeit, ¬
  wenn  es  sich  als  gewiß  herausstellt,  daß  die  Bedingung
nicht  erfüllt  werden  kann;
2)  auflösende;  wenn  die  Bedingung  dahin  lautet,  daß
das  Verlöbniß  wieder  rückgängig  werden  soll,  wenn  eine  gewisse
Thatsache  Statt  finden  sollte.
Die  Bedingungen  können  dem  Verlöbnisse  ausdrücklich  hinzugefügt ¬
  werden,  verstehen  sich  aber  theilweise  auch  von  selbst,
und  werden  dann  als  stillschweigend  eingegangen  angesehen.  So
ist  es  bei  Verlöbnissen  unter  Personen,  die  sich  noch  nicht  in  der
Lage  befinden,  eine  Haushaltung  gründen  zu  können,  eine  stillschweigende ¬
  Bedingung,  daß  der  Bräutigam  zuvörderst  in  den
Stand  gesetzt  werde,  eine  Familie  ernähren  zu  können,  oder  daß
die  Braut  dazu  hinreichendes  Vermögen  erlange.
Wenn  ferner  die  Vollziehung  der  Ehe  nur  unter  gewissen,
von  der  Willkühr  der  Contrahirenden  nicht  abhängigen  Voraussetzungen, ¬
  als  von  einer  Dispensation,  der  Einwilligung  Dritter ¬
  rc.  geschehen  darf,  so  ist  das  Verlöbniß  als  unter  der  stillschweigenden ¬
  Bedingung,  daß  diese  Voraussetzungen  eintreten
werden,  abgeschlossen  anzusehen,  und  hat  mithin  die  Wirkung
eines  bedingten  Verlöbnisses,  daß  nämlich  beide  Theile  dadurch
gebunden  sind,  bis  sich  zeigt,  daß  die  erwartete  Thatsache  nicht
ins  Leben  treten  werde.
In  den  Fällen  aber,  wo  die  Gesetze  ein,  ohne  Einwilligung
gewisser  Personen  eingegangenes  Verlöbniß  für  schlechterdings
nichtig  erklären,  wie  dieß  bei  den  von  unmündigen  Kindern  ohne
Einwilligung  der  Aeltern,  von  Mündeln,  ohne  Consens  der  Vor¬
            
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