Erster Theil. — Personenrecht.
38
Braut Vermögen zufällt. Wenn die Bedingung in einer Handlung ¬
des einen oder anderen Contrahenten besteht, so ist sie nur
dann zulässig, wenn der Gegenstand der Handlung ein erlaubter
ist; die Bedingung, daß einer der Verlobten ein Verbrechen
begehen solle, würde das Verlöbniß ungültig machen. Wenn
einem Verlöbniß eine aufschiebende Bedingung hinzugefügt
worden, so sind, bis sich entschieden hat, ob die Bedingung
erfüllt werden wird oder nicht, beide Contrahenten durch das
Verlöbniß gebunden; die Vereinbarung verliert aber alle Wirksamkeit, ¬
wenn es sich als gewiß herausstellt, daß die Bedingung
nicht erfüllt werden kann;
2) auflösende; wenn die Bedingung dahin lautet, daß
das Verlöbniß wieder rückgängig werden soll, wenn eine gewisse
Thatsache Statt finden sollte.
Die Bedingungen können dem Verlöbnisse ausdrücklich hinzugefügt ¬
werden, verstehen sich aber theilweise auch von selbst,
und werden dann als stillschweigend eingegangen angesehen. So
ist es bei Verlöbnissen unter Personen, die sich noch nicht in der
Lage befinden, eine Haushaltung gründen zu können, eine stillschweigende ¬
Bedingung, daß der Bräutigam zuvörderst in den
Stand gesetzt werde, eine Familie ernähren zu können, oder daß
die Braut dazu hinreichendes Vermögen erlange.
Wenn ferner die Vollziehung der Ehe nur unter gewissen,
von der Willkühr der Contrahirenden nicht abhängigen Voraussetzungen, ¬
als von einer Dispensation, der Einwilligung Dritter ¬
rc. geschehen darf, so ist das Verlöbniß als unter der stillschweigenden ¬
Bedingung, daß diese Voraussetzungen eintreten
werden, abgeschlossen anzusehen, und hat mithin die Wirkung
eines bedingten Verlöbnisses, daß nämlich beide Theile dadurch
gebunden sind, bis sich zeigt, daß die erwartete Thatsache nicht
ins Leben treten werde.
In den Fällen aber, wo die Gesetze ein, ohne Einwilligung
gewisser Personen eingegangenes Verlöbniß für schlechterdings
nichtig erklären, wie dieß bei den von unmündigen Kindern ohne
Einwilligung der Aeltern, von Mündeln, ohne Consens der Vor¬