80 II. Buch. Kap. 2. Abschn. III: Die Pflichten des Prinzipals.
gerecht sein, von dem Gehilfen, dem das abverdiente Gehalt vorenthalten ¬
wird, zu verlangen, daß er die in seinem Besitze befindlichen ¬
Sachen des Prinzipals ohne weiteres diesem herausgeben
muß, ihn wegen seines Gehaltes aber gleichzeitig auf eine
verzögernde und mit Kosten verbundene Klage zu verweisen, während ¬
deren der Prinzipal womöglich sein Vermögen beiseite bringt
oder in Konkurs gerät.
Nach unserer Ansicht können also z. B. der Reisende die Musterkoffer ¬
und Kundenlisten des Prinzipals, der Verkäufer die ihm
übergebenen Notizbücher des Geschäfts, jeder Handlungsgehilfe die
rechtmäßig in seinen Besitz gelangten Geschäftspapiere bis zur
Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Prinzipal zurückbehalten, ¬
und zwar nicht nur wegen der auf die zurückbehaltenen ¬
Sachen gemachten Aufwendungen, wie z. B. Frachtgelder ¬
und Reparaturkosten für die Musterkoffer, sondern wegen
aller Forderungen gegen den Prinzipal aus dem Dienstverhältnis, ¬
also insbesondere wegen des Gehalts, der Provisionen,
Tantiemen und Spesen.
§ 18. Die Pflicht zur Leistung einer Vergütung. Fortsetzung.
Verjährung des Vergütungs-Anspruches. Seine Geltendmachung
im Konkurse des Prinzipals. Zulässigkeit seiner Beschlagnahme
und sonstiger Verfügung über ihn, insbesondere der Aufrechnung.
I. Verjährung des Anspruchs auf die Vergütung,
und zwar einschließlich des Rechts auf Tantieme und Provision, sowie
des Anspruches auf Ersatz von Auslagen, z. B. Spesen, tritt nach
zwei Jahren ein, welch letztere mit dem auf den festgesetzten
Zahlungstag folgenden letzten Dezember beginnen, und wenn ein
Zahlungstag nicht besonders festgesetzt ist, wie bei Provisionsansprüchen, ¬
mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres, in
welchem die Forderung entstanden ist (§
§ 196 Nr. 8, 201 BGB.)
also z. B. das provisionspflichtige Geschäft nicht nur abgeschlossen,
sondern auch realisiert worden ist. Diese kurze Verjährung ergreift
auch diejenigen Bezüge, z. B. Provisionen und Tantiemen, welche
ür die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses ¬
zu zahlen sind,*) dagegen nicht die Schadensersatzansprüche ¬
des Gehilfen, welche der gewöhnlichen Verjährung ¬
von 30 Jahren und, soweit sie aus einer unerlaubten
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*) Vgl. RG. vom 10. November 88 bei Gruchot 35 S. 120.