Volltext : Horrwitz, Hugo: ¬Das Recht der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

80  II.  Buch.  Kap.  2.  Abschn.  III:  Die  Pflichten  des  Prinzipals.
gerecht  sein,  von  dem  Gehilfen,  dem  das  abverdiente  Gehalt  vorenthalten ¬
  wird,  zu  verlangen,  daß  er  die  in  seinem  Besitze  befindlichen ¬
  Sachen  des  Prinzipals  ohne  weiteres  diesem  herausgeben
muß,  ihn  wegen  seines  Gehaltes  aber  gleichzeitig  auf  eine
verzögernde  und  mit  Kosten  verbundene  Klage  zu  verweisen,  während ¬
  deren  der  Prinzipal  womöglich  sein  Vermögen  beiseite  bringt
oder  in  Konkurs  gerät.
Nach  unserer  Ansicht  können  also  z.  B.  der  Reisende  die  Musterkoffer ¬
  und  Kundenlisten  des  Prinzipals,  der  Verkäufer  die  ihm
übergebenen  Notizbücher  des  Geschäfts,  jeder  Handlungsgehilfe  die
rechtmäßig  in  seinen  Besitz  gelangten  Geschäftspapiere  bis  zur
Befriedigung  ihrer  Forderungen  gegen  den  Prinzipal  zurückbehalten, ¬
  und  zwar  nicht  nur  wegen  der  auf  die  zurückbehaltenen ¬
  Sachen  gemachten  Aufwendungen,  wie  z.  B.  Frachtgelder ¬
  und  Reparaturkosten  für  die  Musterkoffer,  sondern  wegen
aller  Forderungen  gegen  den  Prinzipal  aus  dem  Dienstverhältnis, ¬
  also  insbesondere  wegen  des  Gehalts,  der  Provisionen,
Tantiemen  und  Spesen.
§  18.  Die  Pflicht  zur  Leistung  einer  Vergütung.  Fortsetzung.
Verjährung  des  Vergütungs-Anspruches.  Seine  Geltendmachung
im  Konkurse  des  Prinzipals.  Zulässigkeit  seiner  Beschlagnahme
und  sonstiger  Verfügung  über  ihn,  insbesondere  der  Aufrechnung.
I.  Verjährung  des  Anspruchs  auf  die  Vergütung,
und  zwar  einschließlich  des  Rechts  auf  Tantieme  und  Provision,  sowie
des  Anspruches  auf  Ersatz  von  Auslagen,  z.  B.  Spesen,  tritt  nach
zwei  Jahren  ein,  welch  letztere  mit  dem  auf  den  festgesetzten
Zahlungstag  folgenden  letzten  Dezember  beginnen,  und  wenn  ein
Zahlungstag  nicht  besonders  festgesetzt  ist,  wie  bei  Provisionsansprüchen, ¬
  mit  dem  letzten  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  die  Forderung  entstanden  ist  (§
§  196  Nr.  8,  201  BGB.)
also  z.  B.  das  provisionspflichtige  Geschäft  nicht  nur  abgeschlossen,
sondern  auch  realisiert  worden  ist.  Diese  kurze  Verjährung  ergreift
auch  diejenigen  Bezüge,  z.  B.  Provisionen  und  Tantiemen,  welche
ür  die  Zeit  nach  Beendigung  des  Dienstverhältnisses ¬
  zu  zahlen  sind,*)  dagegen  nicht  die  Schadensersatzansprüche ¬
  des  Gehilfen,  welche  der  gewöhnlichen  Verjährung ¬
  von  30  Jahren  und,  soweit  sie  aus  einer  unerlaubten
—
*)  Vgl.  RG.  vom  10.  November  88  bei  Gruchot  35  S.  120.
            
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