Verwendung einer
Sache zum Nutzen
des Anderen.
234 — [Verwendung zu fremdem Nutzen.
(b. G. B. §. 1041.
(§. 1324), volle Genugthuung zu leisten; er haftet also auch für den
Zufall, der die Sache ohne seine Anmaßung nicht getroffen hatte.
2) Was den von dem Geschäftsführer gemachten Aufwand betrifft,
so hat Justinian in der Const. 24. Cod. de neg. gest. (2, 19) entschieden,
daß ihm ein solcher in keiner Weise zu ersetzen sei, wenn ein giltiges Verbot
vorausgegangen. Unser a. b. G. B. hat zwar im Allgemeinen auch an
diesem Principe festgehalten, jedoch gestattet, daß der Aufwand, wenn dieß
thunlich ist, in Natur zurückgenommen werde, damit sich der Geschäftsherr ¬
nicht ohne Noth mit fremdem Schaden bereichere
3) Damit der bevorstehende Paragraph zur Anwendung kommen
könne, muß vorausgesetzt werden, daß der Wille des Eigenthümers giltig
erklärt worden sei; seine Anwendbarkeit entfällt daher, wenn der Geschaftsherr ¬
einer giltigen Willensäußerung (wie z. B ein Rasender, Blödsinniger)
nicht fähig war; oder wenn das Verbot ein unerlaubtes gewesen (z. B.
das Verbot, einen Leichnam zu begraben) **). Daß jedoch, wie Zeiller
(Comment. Bd. 3, S. 328) behauptet, selbst ein allgemein giltiges Verbot ¬
auf dringende Fälle einer fremden Fürsorge nicht bezogen werden konne,
scheint dem Wortlaute des Gesetzes zu widerstreiten.
4) Dem Falle eines ausdrücklichen Verbotes wird derjenige gleichgehalten, ¬
wo der Eigenthümer selbst einen Bevollmächtigten bestellt hat, der
durch die Einmengung des Geschäftsführers an der Besorgung der ihm auf**) ¬
getragenen Angelegenheiten verhindert wurde
§. 1041.
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen
eines Anderen verwendet worden ist; so kann der Eigenthümer
sie in Natur, oder wenn dieses nicht mehr geschehen kann, den
Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt
hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.
1) Auch ohne Abschließung von Geschäften kann eine Sache zum
Nutzen eines Anderen verwendet, z. B. ein fremdes Gebäude gestützt, einem
Kranken Hilfe geleistet werden u. dgl. Eine solche Sache kann, wenn sie
noch in Natur vorhanden und trennbar ist, jedenfalls zurückverlangt werden,
wie aus den §§. 414 und 415 erhellt. Anders ist es aber, wenn die
Zurückstellung in Natur nicht mehr möglich ist. Hier muß unterschieden
werden, ob die Verwendung im eigenen Interesse, oder ob sie in der Absicht ¬
geschah, einem Anderen dadurch einen Nutzen zu verschaffen. Im ersten
Falle kommen die a. o. §§. 414 u. ff. zur Anwendung *). Im zweiten
*) Nur die Zurücknahme, nicht auch die Vertilgung des gemachten
Aufwandes gestattet der §. 1040. Wer also ein fremdes Zimmer mit Tapeten
versah, kann dieselben wieder abnehmen, wenn er es aber malen ließ, darf er
die Malerei nicht wieder übertünchen lassen. S. Nippel, Erläut. Bd. 7, S. 137.
**) ... Labeo ait: si prohibente herede funeraveris testatorem, ex
causa competere tibi funerariam. fr. 14. §. 12. Dig. de relig. (11, 7.)
***
Vgl. fr. 6. §. ult. Dig. de neg. gest. (3, 5).
*) Ellinger, Handb. S. 390, ist daher ganz irrig daran, wenn er auch
in diesem Falle den §. 1041 angewendet wissen will.