Full text : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (3)

Verwendung  einer
Sache  zum  Nutzen
des  Anderen.

234  —  [Verwendung  zu  fremdem  Nutzen.
(b.  G.  B.  §.  1041.
(§.  1324),  volle  Genugthuung  zu  leisten;  er  haftet  also  auch  für  den
Zufall,  der  die  Sache  ohne  seine  Anmaßung  nicht  getroffen  hatte.
2)  Was  den  von  dem  Geschäftsführer  gemachten  Aufwand  betrifft,
so  hat  Justinian  in  der  Const.  24.  Cod.  de  neg.  gest.  (2,  19)  entschieden,
daß  ihm  ein  solcher  in  keiner  Weise  zu  ersetzen  sei,  wenn  ein  giltiges  Verbot
vorausgegangen.  Unser  a.  b.  G.  B.  hat  zwar  im  Allgemeinen  auch  an
diesem  Principe  festgehalten,  jedoch  gestattet,  daß  der  Aufwand,  wenn  dieß
thunlich  ist,  in  Natur  zurückgenommen  werde,  damit  sich  der  Geschäftsherr ¬
  nicht  ohne  Noth  mit  fremdem  Schaden  bereichere
3)  Damit  der  bevorstehende  Paragraph  zur  Anwendung  kommen
könne,  muß  vorausgesetzt  werden,  daß  der  Wille  des  Eigenthümers  giltig
erklärt  worden  sei;  seine  Anwendbarkeit  entfällt  daher,  wenn  der  Geschaftsherr ¬
  einer  giltigen  Willensäußerung  (wie  z.  B  ein  Rasender,  Blödsinniger)
nicht  fähig  war;  oder  wenn  das  Verbot  ein  unerlaubtes  gewesen  (z.  B.
das  Verbot,  einen  Leichnam  zu  begraben)  **).  Daß  jedoch,  wie  Zeiller
(Comment.  Bd.  3,  S.  328)  behauptet,  selbst  ein  allgemein  giltiges  Verbot ¬
  auf  dringende  Fälle  einer  fremden  Fürsorge  nicht  bezogen  werden  konne,
scheint  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  zu  widerstreiten.
4)  Dem  Falle  eines  ausdrücklichen  Verbotes  wird  derjenige  gleichgehalten, ¬
  wo  der  Eigenthümer  selbst  einen  Bevollmächtigten  bestellt  hat,  der
durch  die  Einmengung  des  Geschäftsführers  an  der  Besorgung  der  ihm  auf**) ¬

getragenen  Angelegenheiten  verhindert  wurde
§.  1041.
Wenn  ohne  Geschäftsführung  eine  Sache  zum  Nutzen
eines  Anderen  verwendet  worden  ist;  so  kann  der  Eigenthümer
sie  in  Natur,  oder  wenn  dieses  nicht  mehr  geschehen  kann,  den
Werth  verlangen,  den  sie  zur  Zeit  der  Verwendung  gehabt
hat,  obgleich  der  Nutzen  in  der  Folge  vereitelt  worden  ist.
1)  Auch  ohne  Abschließung  von  Geschäften  kann  eine  Sache  zum
Nutzen  eines  Anderen  verwendet,  z.  B.  ein  fremdes  Gebäude  gestützt,  einem
Kranken  Hilfe  geleistet  werden  u.  dgl.  Eine  solche  Sache  kann,  wenn  sie
noch  in  Natur  vorhanden  und  trennbar  ist,  jedenfalls  zurückverlangt  werden,
wie  aus  den  §§.  414  und  415  erhellt.  Anders  ist  es  aber,  wenn  die
Zurückstellung  in  Natur  nicht  mehr  möglich  ist.  Hier  muß  unterschieden
werden,  ob  die  Verwendung  im  eigenen  Interesse,  oder  ob  sie  in  der  Absicht ¬
  geschah,  einem  Anderen  dadurch  einen  Nutzen  zu  verschaffen.  Im  ersten
Falle  kommen  die  a.  o.  §§.  414  u.  ff.  zur  Anwendung  *).  Im  zweiten
*)  Nur  die  Zurücknahme,  nicht  auch  die  Vertilgung  des  gemachten
Aufwandes  gestattet  der  §.  1040.  Wer  also  ein  fremdes  Zimmer  mit  Tapeten
versah,  kann  dieselben  wieder  abnehmen,  wenn  er  es  aber  malen  ließ,  darf  er
die  Malerei  nicht  wieder  übertünchen  lassen.  S.  Nippel,  Erläut.  Bd.  7,  S.  137.
**)  ...  Labeo  ait:  si  prohibente  herede  funeraveris  testatorem,  ex
causa  competere  tibi  funerariam.  fr.  14.  §.  12.  Dig.  de  relig.  (11,  7.)
***
Vgl.  fr.  6.  §.  ult.  Dig.  de  neg.  gest.  (3,  5).
*)  Ellinger,  Handb.  S.  390,  ist  daher  ganz  irrig  daran,  wenn  er  auch
in  diesem  Falle  den  §.  1041  angewendet  wissen  will.
            
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