Volltext : Tome II (2)

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entscheidende  Thatsache.  Ein  Grund  demjenigen,  der  sich
anfänglich  für  die  confessorische  Formel  erklärte,  bevor  es
aber  zur  wirklichen  Ertheilung  derselben  gekommen,  auf
Grund  der  infitiatorischen  zu  processieren  vorzog,  dieses  Abspringen ¬
  zu  versagen,  war  ebensowenig  vorhanden,  als  im
umgekehrten  Falle.  Nur  musste  Beklagter  jedenfalls  schliesslich ¬
  vor  den  entscheidenden  Entschluss  gestellt  werden.  Dies
geschah  nöthigen  Falls  durch  Befragung  Seitens  des  Magistrats,
durch  Aufforderung,  die  Uebernahme  der  einen  oder  andern
Formel  in  definitiver  Weise  zu  erklären.  *)
Es  steht  in  dieser  Beziehung  die  Sache  ganz  wie  bei
den  interrogationes  in  iure  (im  Sinne  des  tit.  D.  XI,  1).  Auch
der  interrogatus  an  heres  sit  u.  s.  w.  wird  an  seine  Erklärung
erst  definitiv  gebunden,  wenn  auf  Grund  der  interrogatoria
actio  Litiscontestation  erfolgt  ist.  2)  Auch  hier  handelt  es  sich
um  eine  auf  den  Willensentschluss  des  Beklagten  gestellte
Entscheidung  darüber,  welchen  Gang  und  welche  Form  die
processuale  Rechtsverfolgung  nehmen  soll.  Erinnert  möge
auch  daran  werden,  dass  Haftung  auf  Grund  von  liti  se  obtulisse ¬
  erst  eintritt,  wenn  es  der  Besitz  Zugestehende  hat  zur
Litiscontestation  kommen  lassen.3)
2.  Eine  weitere  Uebereinstimmung  zwischen  confessio
bei  Litiscrescenz  und  interrogatio  in  iure  einerseits,  Ver*) ¬
  Dass  dem  Magistrat  solche  Aufforderung  oder  Befragung  zustehen
musste,  wäre  u.  E.  auch  ohne  1.  20  pr.  de  interrog.  in  iur.  zweifellos.
Den  Beklagten  vor  ein  entscheidendes  „Entweder  —  oder“  zu  stellen,
ist  eine  zur  Processleitung  ganz  unentbehrliche  Maassregel,  wo  der  Gang
des  Verfahrens  von  einer  Erklärung  desselben  abhängt.  Vgl.  oben  §  5  S.  77
und  §  9  S.  187  Nr.  3.  Dass  die  Frage  an  den  Aquilischen  Beklagten  nicht
zu  den  interrogationes  in  iure  im  engeren  Sinne  des  tit.  Dig.  XI,  1  gehört, ¬
  darin  wird  Bethmann-Hollweg  §  105  Anm.  69  gegen  Ruddorf -
  II,  §  88,  Anm.  15,  und  dass  es  nicht  eine  besondere  interrogatio
ex  lege  Aquilia,  etwa  als  für  den  Gang  des  Verfahrens  nothwendige
Formalität,  gegeben  hat,  darin  wird  Huschke,  Multa  S.  471,  Anm.  322
gegen  Rudorff  I,  S.  100  zuzustimmen  sein.
2)  S.  einstweilen  Bethmann-Hollweg  S.  553.
3)  1.  25  de  r.  u.
            
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