— 185
entscheidende Thatsache. Ein Grund demjenigen, der sich
anfänglich für die confessorische Formel erklärte, bevor es
aber zur wirklichen Ertheilung derselben gekommen, auf
Grund der infitiatorischen zu processieren vorzog, dieses Abspringen ¬
zu versagen, war ebensowenig vorhanden, als im
umgekehrten Falle. Nur musste Beklagter jedenfalls schliesslich ¬
vor den entscheidenden Entschluss gestellt werden. Dies
geschah nöthigen Falls durch Befragung Seitens des Magistrats,
durch Aufforderung, die Uebernahme der einen oder andern
Formel in definitiver Weise zu erklären. *)
Es steht in dieser Beziehung die Sache ganz wie bei
den interrogationes in iure (im Sinne des tit. D. XI, 1). Auch
der interrogatus an heres sit u. s. w. wird an seine Erklärung
erst definitiv gebunden, wenn auf Grund der interrogatoria
actio Litiscontestation erfolgt ist. 2) Auch hier handelt es sich
um eine auf den Willensentschluss des Beklagten gestellte
Entscheidung darüber, welchen Gang und welche Form die
processuale Rechtsverfolgung nehmen soll. Erinnert möge
auch daran werden, dass Haftung auf Grund von liti se obtulisse ¬
erst eintritt, wenn es der Besitz Zugestehende hat zur
Litiscontestation kommen lassen.3)
2. Eine weitere Uebereinstimmung zwischen confessio
bei Litiscrescenz und interrogatio in iure einerseits, Ver*) ¬
Dass dem Magistrat solche Aufforderung oder Befragung zustehen
musste, wäre u. E. auch ohne 1. 20 pr. de interrog. in iur. zweifellos.
Den Beklagten vor ein entscheidendes „Entweder — oder“ zu stellen,
ist eine zur Processleitung ganz unentbehrliche Maassregel, wo der Gang
des Verfahrens von einer Erklärung desselben abhängt. Vgl. oben § 5 S. 77
und § 9 S. 187 Nr. 3. Dass die Frage an den Aquilischen Beklagten nicht
zu den interrogationes in iure im engeren Sinne des tit. Dig. XI, 1 gehört, ¬
darin wird Bethmann-Hollweg § 105 Anm. 69 gegen Ruddorf -
II, § 88, Anm. 15, und dass es nicht eine besondere interrogatio
ex lege Aquilia, etwa als für den Gang des Verfahrens nothwendige
Formalität, gegeben hat, darin wird Huschke, Multa S. 471, Anm. 322
gegen Rudorff I, S. 100 zuzustimmen sein.
2) S. einstweilen Bethmann-Hollweg S. 553.
3) 1. 25 de r. u.