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Momente dieser Einantwortung für die
Erben begründet wird.
2. Das Eigenthum kann nur durch diefreie,
gleichgültig ob ausdrückliche oder stillschweigende ¬
Willens=Erklärung erworben, ein
derlei Recht kann Niemanden gegen seinen
Willen aufgedrungen werden.
In allen jenen Fällen also, wo aus der ausdrücklich
oder stillschweigend erklärten Willensäußerung der Erben
hervorgeht, daß sie eine ihnen angefallene VerlassenschaftsRealität =
nicht eigenthümlich erwerben wollen, kann auch
von einer Pflicht derselben, das Laudemium zu entrichten,
keine Rede seyn.
Die Nothwendigkeit der Gewähranschreibung kann
keineswegs als eine zureichende Cynosur der Pflicht zur
Entrichtung des Laudemiums angesehen werden, indem
wohl der Staatsverwaltung aus politischen und aus dem
Zwecke des Eigenthums=Register=Jnstitutes entnommenen
Gründen daran gelegen seyn kann, daß derlei Erben, wenn
sie auch wirklich nicht Eigenthümer einer VerlassenschaftsRealität =
werden wollen, dennoch als Mittelspersonen der
Eigenthumsübertragung in den öffentlichen Büchern an
die Gewähr geschrieben erscheinen, diese gesetzliche Nothwendigkeit =
aber kann keinen geeigneten Rechtstitel darbieten, ¬
Jemanden eine Zahlung aufzubürden, deren Pflicht
nicht in der aus dem freien Willen desjenigen, der verpflichtet ¬
seyn soll, hervortretenden Handlungsweise gegründet =
ist, somit des zureichenden Rechtsgrundes entbehret.
Nach diesen Grundsätzen dürfte die Beantwortung
obiger Fragen folgendermaßen gegeben werden:
a) In dem Falle, als die Erben oder auch nur einer
derselben, welcher auf eine Verlassenschafts=Realität ein
Erb=Anspruchs=Recht hat, vor der erfolgten gerichtlichen
Verlassenschafts=Einantwortung stirbt, und derselbe bis zu
seinem Tode seinen Willen noch nicht ausgesprochen hat,
erstere eigenthümlich erwerben zu wollen, oder ihm eine