Metadaten : Darstellung der in Oesterreich unter der Enns für das Unterthans- Verhältniß seit dem Jahre 1820 erflossenen Gesetze (400)

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Momente  dieser  Einantwortung  für  die
Erben  begründet  wird.
2.  Das  Eigenthum  kann  nur  durch  diefreie,
gleichgültig  ob  ausdrückliche  oder  stillschweigende ¬
  Willens=Erklärung  erworben,  ein
derlei  Recht  kann  Niemanden  gegen  seinen
Willen  aufgedrungen  werden.
In  allen  jenen  Fällen  also,  wo  aus  der  ausdrücklich
oder  stillschweigend  erklärten  Willensäußerung  der  Erben
hervorgeht,  daß  sie  eine  ihnen  angefallene  VerlassenschaftsRealität =
  nicht  eigenthümlich  erwerben  wollen,  kann  auch
von  einer  Pflicht  derselben,  das  Laudemium  zu  entrichten,
keine  Rede  seyn.
Die  Nothwendigkeit  der  Gewähranschreibung  kann
keineswegs  als  eine  zureichende  Cynosur  der  Pflicht  zur
Entrichtung  des  Laudemiums  angesehen  werden,  indem
wohl  der  Staatsverwaltung  aus  politischen  und  aus  dem
Zwecke  des  Eigenthums=Register=Jnstitutes  entnommenen
Gründen  daran  gelegen  seyn  kann,  daß  derlei  Erben,  wenn
sie  auch  wirklich  nicht  Eigenthümer  einer  VerlassenschaftsRealität =
  werden  wollen,  dennoch  als  Mittelspersonen  der
Eigenthumsübertragung  in  den  öffentlichen  Büchern  an
die  Gewähr  geschrieben  erscheinen,  diese  gesetzliche  Nothwendigkeit =
  aber  kann  keinen  geeigneten  Rechtstitel  darbieten, ¬
  Jemanden  eine  Zahlung  aufzubürden,  deren  Pflicht
nicht  in  der  aus  dem  freien  Willen  desjenigen,  der  verpflichtet ¬
  seyn  soll,  hervortretenden  Handlungsweise  gegründet =
  ist,  somit  des  zureichenden  Rechtsgrundes  entbehret.
Nach  diesen  Grundsätzen  dürfte  die  Beantwortung
obiger  Fragen  folgendermaßen  gegeben  werden:
a)  In  dem  Falle,  als  die  Erben  oder  auch  nur  einer
derselben,  welcher  auf  eine  Verlassenschafts=Realität  ein
Erb=Anspruchs=Recht  hat,  vor  der  erfolgten  gerichtlichen
Verlassenschafts=Einantwortung  stirbt,  und  derselbe  bis  zu
seinem  Tode  seinen  Willen  noch  nicht  ausgesprochen  hat,
erstere  eigenthümlich  erwerben  zu  wollen,  oder  ihm  eine
            
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