Viertes Buch.
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die Lebenszeit des Schuldners denkbar. Haftet für eine Schuld ein
Hauptschuldner und ein Bürge, so hat ein Erlaßvertrag, den jener
schließt, auch für diesen Wirkung. Haften für dieselbe Schuld Mehrere
als Gesammtschuldner, so wird durch den auf die Person beschränkten
Erlaßvertrag nur der Schuldner, mit welchem er geschlossen worden
ist, liberirt')
In ähnlicher Weise ist der von einem Gläubiger für
seine Person geschlossene Erlaßvertrag zu beurtheilen.
§. 339.
Neuerungsvertrag.
Durch einen Neuerungsvertrag (Novation) wird eine Forderung
aufgehoben, wenn durch Vertrag an ihrer Stelle eine neue Forderung
begründet wird; es wird dazu die ausdrücklich erklärte oder sonst
deutlich erkennbare Absicht, die ursprüngliche Forderung aufzuheben
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und eine neue zu begründen, erforde
Hat der Neuerungsvertrag den Zweck, daß ein neuer Gläubiger
an die Stelle des zeitherigen Gläubigers treten soll (Delegation), so
wird erfordert, daß der Schuldner Dasjenige, was er dem bisherigen
Gläubiger zu leisten hat, unter dessen Einwilligung dem neuen
Gläubiger verspricht und der letztere dieses Versprechen annimmt3)
Soll durch den Neuerungsvertrag an die Stelle des bisherigen
Schuldners ein neuer Schuldner treten (Expromission), so setzt dies
einen Vertrag des letzteren mit dem Gläubiger voraus, durch welchen
dieser den bisherigen Schuldner seiner Verbindlichkeit entläßt und
den neuen Schuldner als solchen annimmt; Einwilligung des bis44 ¬
herigen Schuldners ist nicht erforderlich. Erfolgt der Eintrill des
neuen Schuldners in Folge eines Auftrags des bisherigen Schuldners
oder in der Absicht, dessen Geschäfte zu führen, so ist das Rechtsverhältniß ¬
nach den Vorschriften der Geschäftsführung vermöge Auftrags
1) Man vergl. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung N. F. Bd. 30 S
42 und §. 1030 des BGB.'s.
2) Man vergl. §. 1001 des BGB.'s. — Während nach römischem Rechte eine
Novation die Stipulation erforderte, kann nach heutigem Rechte eine Forderung in der
Weise, daß eine neue begründet wird, welche jene in
sich aufnimmt, durch Consens des Gläubigers ¬
und des Schuldners (durch Neuerungsvertrag) getilgt werden (man vergl. Zeitschrift für
Rechtspflege und Verwaltung a. a. O. S. 35
flg.). — Ueber die Novation einer Forderung, ¬
welche von einem dies oder von einer
conditio suspensiva abhängt, vergl.
Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung N.
F. Bd. 29 S. 481 flg., und über die
bedingte Novation ebendaselbst S. 491 flg. und
Commentar Bd. 2 S. 192.
3) Man vergl. §. 1002 des BGB.'s.
Die Bemerkung oben S. 562 not. 3
am Schlusse gilt auch von dem Erlaßvertrage.