Volltext : Tome II (2)

Viertes  Buch.
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die  Lebenszeit  des  Schuldners  denkbar.  Haftet  für  eine  Schuld  ein
Hauptschuldner  und  ein  Bürge,  so  hat  ein  Erlaßvertrag,  den  jener
schließt,  auch  für  diesen  Wirkung.  Haften  für  dieselbe  Schuld  Mehrere
als  Gesammtschuldner,  so  wird  durch  den  auf  die  Person  beschränkten
Erlaßvertrag  nur  der  Schuldner,  mit  welchem  er  geschlossen  worden
ist,  liberirt')
In  ähnlicher  Weise  ist  der  von  einem  Gläubiger  für
seine  Person  geschlossene  Erlaßvertrag  zu  beurtheilen.
§.  339.
Neuerungsvertrag.
Durch  einen  Neuerungsvertrag  (Novation)  wird  eine  Forderung
aufgehoben,  wenn  durch  Vertrag  an  ihrer  Stelle  eine  neue  Forderung
begründet  wird;  es  wird  dazu  die  ausdrücklich  erklärte  oder  sonst
deutlich  erkennbare  Absicht,  die  ursprüngliche  Forderung  aufzuheben
t  2
und  eine  neue  zu  begründen,  erforde
Hat  der  Neuerungsvertrag  den  Zweck,  daß  ein  neuer  Gläubiger
an  die  Stelle  des  zeitherigen  Gläubigers  treten  soll  (Delegation),  so
wird  erfordert,  daß  der  Schuldner  Dasjenige,  was  er  dem  bisherigen
Gläubiger  zu  leisten  hat,  unter  dessen  Einwilligung  dem  neuen
Gläubiger  verspricht  und  der  letztere  dieses  Versprechen  annimmt3)
Soll  durch  den  Neuerungsvertrag  an  die  Stelle  des  bisherigen
Schuldners  ein  neuer  Schuldner  treten  (Expromission),  so  setzt  dies
einen  Vertrag  des  letzteren  mit  dem  Gläubiger  voraus,  durch  welchen
dieser  den  bisherigen  Schuldner  seiner  Verbindlichkeit  entläßt  und
den  neuen  Schuldner  als  solchen  annimmt;  Einwilligung  des  bis44 ¬

herigen  Schuldners  ist  nicht  erforderlich.  Erfolgt  der  Eintrill  des
neuen  Schuldners  in  Folge  eines  Auftrags  des  bisherigen  Schuldners
oder  in  der  Absicht,  dessen  Geschäfte  zu  führen,  so  ist  das  Rechtsverhältniß ¬
  nach  den  Vorschriften  der  Geschäftsführung  vermöge  Auftrags
1)  Man  vergl.  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  N.  F.  Bd.  30  S
42  und  §.  1030  des  BGB.'s.
2)  Man  vergl.  §.  1001  des  BGB.'s.  —  Während  nach  römischem  Rechte  eine
Novation  die  Stipulation  erforderte,  kann  nach  heutigem  Rechte  eine  Forderung  in  der
Weise,  daß  eine  neue  begründet  wird,  welche  jene  in
sich  aufnimmt,  durch  Consens  des  Gläubigers ¬
  und  des  Schuldners  (durch  Neuerungsvertrag)  getilgt  werden  (man  vergl.  Zeitschrift  für
Rechtspflege  und  Verwaltung  a.  a.  O.  S.  35
flg.).  —  Ueber  die  Novation  einer  Forderung, ¬
  welche  von  einem  dies  oder  von  einer
conditio  suspensiva  abhängt,  vergl.
Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  N.
F.  Bd.  29  S.  481  flg.,  und  über  die
bedingte  Novation  ebendaselbst  S.  491  flg.  und
Commentar  Bd.  2  S.  192.
3)  Man  vergl.  §.  1002  des  BGB.'s.
Die  Bemerkung  oben  S.  562  not.  3
am  Schlusse  gilt  auch  von  dem  Erlaßvertrage.
            
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