Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  125.  Von  der  Vormundschaft  über  Entmündigte.
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dem  Beklagten  einen  Güterverwalter  bestellen,  welcher  zugleich
Nach
für  die  Person  des  Beklagten  Sorge  zu  tragen  hat.15
beendigtem  Verfahren  kann  das  Gericht  P.)  in  öffentlicher
Sitzung  nach  Anhörung  oder  Vorladung  der  Parteien  sowie
nach  Anhörung  des  Staatsanwaltes,  Art.  498,  515  (jedoch  mit
Vorbehalt  der  Appellation  54)  entweder  den  Antrag  schlechthin -
  verwerfen,16)  oder  den  Beklagten  für  mundtodt  erklären,
oder  ihm  auch  nur  einen  Beistand  (vgl.  unten  §.  139  f.)  ernennen. ¬
  Art.  493—509.17)  Das  Urtheil,  welches  den  Beklagten
4:
fur  mundtodt  erklärt,  oder  ihm  einen  Beistand  ernennt,  ist
in  der  durch  den  Art.  501  bestimmten  Art  und  Frist  mittelst
öffentlicher  Anschläge  zur  Kenntniss  des  Publikums  zu  brinDie -
  Nichtbeobachtung  der  im  Art.  501  enthaltenen
gen.
ein  zweites  Verhör  anordnen.  Lex  non  prohibet.  Aubry  et  Rau  I.
§.  125  Text  vor  nt.  15.
15)  Ueber  die  Vollmacht  dieses  Güterverwalters,  s.  Jpd.  du  C.  c.
VIII,  155.  Sir.  XIII,  II,  319.  S.  auch  Sir.  XXIX,  II,  137.  XLII,  I,  714.
LVI.  I,  161.  Der  zu  Entmündigende  hat  nicht  ein  gesetzliches  Unterpfandsrecht
  an  den  Liegenschaften  dieses  Güterverwalters  Sir.  XXIII,
II.  222.  Kann  aber  vermöge  des  Urtheiles,  welches  die  Verwaltung  einer
bestimmten  Person  überträgt,  eine  Inscription  genommen  werden?  Bejahend ¬
  wurde  die  Frage  entschieden  bei  Sir.  XXXIV,  II,  103.  Vgl.  un— ¬
  Dieses  Urtheil  ist  wie  jedes  andere  der  Appellation
ten  §.  264  f.
unterworfen.  Sir.  LI.  II,  83.  P.)  Es  ergeht  nicht  in  öffentlicher  Sitzung,
in  Gegenwart
sondern  in  der  Rathskammer,  wo  auch  das  Verhör  —
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attindet,  Art.  496.  Sir.  LVI,  I,  113  —  und  kann
des  Staatsanwalts  —
das  Erkenntniss  über  die  Entmündigung  auf  eine  gewisse  Zeit  vertagen,
um  den  Geisteszustand  besser  festzustellen.  Dalloz  unter  Interdic81. ¬
  Vgl.  Anm.  4  zu  §.  134.
tion.
15a)  P.)  Wegen  Unzulässigkeit  von  Verzicht  etc.  s.  oben  nt.  8.
*Demol.  VIII,  502  f.  Demante,  Programme  I,  492.  A.  M.
16
Sir.
XIX,  II,  167.  Durant.  III.  734.
17)  Die-Lehre  von  dem  Interdiktionsprozesse  ist  hier  nur  des  Zusammenhanges ¬
  wegen  berührt  worden.  Sie  gehört  in  das  Processrecht.
Vgl.  Art.  516.  und  C.  de  pr.  Art.  49.  890  ff.  Proudb.  II,  316,  Pigeau
II,  pag.  452.  Toull.  II,  1319.  Durant.  III,  726.  Favard  m.  interdict. -
  §.  VI.  Dalloz  m.  interd.  Sect.  I.  Art.  III.  P.)  Das  französ.  Ges.
v.  30.  Juni  1838  Roger  et  Sorel  „Aliénés“  und  das  analoge  belg.  v.
18.  Juui  1850  Laurent  V,  247,  285  haben  wesentliche  Modificationen
in  die  Lehre  von  der  Entmündigung  gebracht,  soweit  es  sich  um  die  in
einer  Heilanstalt  befindlichen  Geisteskranken  handelt,  so  in  dem  ersteren ¬
  z.  B.  wegen  des  Administrators  nach  Art.  497  C.  N.  durch  Art.  32,
wegen  eines  Curators  durch  Art.  38,  wegen  Anfechtung  von  Rechtsgeschäften ¬
  durch  Art.  39.
18)  Vgl.  Locré  u.  Delvinc.  ad.  Art.  501.  Lassaulx  II,  410.
In  den  Audienzsälen  der  Gerichte  und  in  den  Schreibstuben  der  Notaire
sind  Listen  angeschlagen,  auf  welchen  die  Urtheile  dieser  Art  anzumerken ¬
  sind.  Loi  v.  25.  vent.  XI.  Art.  18.
            
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