§. 125. Von der Vormundschaft über Entmündigte.
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dem Beklagten einen Güterverwalter bestellen, welcher zugleich
Nach
für die Person des Beklagten Sorge zu tragen hat.15
beendigtem Verfahren kann das Gericht P.) in öffentlicher
Sitzung nach Anhörung oder Vorladung der Parteien sowie
nach Anhörung des Staatsanwaltes, Art. 498, 515 (jedoch mit
Vorbehalt der Appellation 54) entweder den Antrag schlechthin -
verwerfen,16) oder den Beklagten für mundtodt erklären,
oder ihm auch nur einen Beistand (vgl. unten §. 139 f.) ernennen. ¬
Art. 493—509.17) Das Urtheil, welches den Beklagten
4:
fur mundtodt erklärt, oder ihm einen Beistand ernennt, ist
in der durch den Art. 501 bestimmten Art und Frist mittelst
öffentlicher Anschläge zur Kenntniss des Publikums zu brinDie -
Nichtbeobachtung der im Art. 501 enthaltenen
gen.
ein zweites Verhör anordnen. Lex non prohibet. Aubry et Rau I.
§. 125 Text vor nt. 15.
15) Ueber die Vollmacht dieses Güterverwalters, s. Jpd. du C. c.
VIII, 155. Sir. XIII, II, 319. S. auch Sir. XXIX, II, 137. XLII, I, 714.
LVI. I, 161. Der zu Entmündigende hat nicht ein gesetzliches Unterpfandsrecht
an den Liegenschaften dieses Güterverwalters Sir. XXIII,
II. 222. Kann aber vermöge des Urtheiles, welches die Verwaltung einer
bestimmten Person überträgt, eine Inscription genommen werden? Bejahend ¬
wurde die Frage entschieden bei Sir. XXXIV, II, 103. Vgl. un— ¬
Dieses Urtheil ist wie jedes andere der Appellation
ten §. 264 f.
unterworfen. Sir. LI. II, 83. P.) Es ergeht nicht in öffentlicher Sitzung,
in Gegenwart
sondern in der Rathskammer, wo auch das Verhör —
+++4
attindet, Art. 496. Sir. LVI, I, 113 — und kann
des Staatsanwalts —
das Erkenntniss über die Entmündigung auf eine gewisse Zeit vertagen,
um den Geisteszustand besser festzustellen. Dalloz unter Interdic81. ¬
Vgl. Anm. 4 zu §. 134.
tion.
15a) P.) Wegen Unzulässigkeit von Verzicht etc. s. oben nt. 8.
*Demol. VIII, 502 f. Demante, Programme I, 492. A. M.
16
Sir.
XIX, II, 167. Durant. III. 734.
17) Die-Lehre von dem Interdiktionsprozesse ist hier nur des Zusammenhanges ¬
wegen berührt worden. Sie gehört in das Processrecht.
Vgl. Art. 516. und C. de pr. Art. 49. 890 ff. Proudb. II, 316, Pigeau
II, pag. 452. Toull. II, 1319. Durant. III, 726. Favard m. interdict. -
§. VI. Dalloz m. interd. Sect. I. Art. III. P.) Das französ. Ges.
v. 30. Juni 1838 Roger et Sorel „Aliénés“ und das analoge belg. v.
18. Juui 1850 Laurent V, 247, 285 haben wesentliche Modificationen
in die Lehre von der Entmündigung gebracht, soweit es sich um die in
einer Heilanstalt befindlichen Geisteskranken handelt, so in dem ersteren ¬
z. B. wegen des Administrators nach Art. 497 C. N. durch Art. 32,
wegen eines Curators durch Art. 38, wegen Anfechtung von Rechtsgeschäften ¬
durch Art. 39.
18) Vgl. Locré u. Delvinc. ad. Art. 501. Lassaulx II, 410.
In den Audienzsälen der Gerichte und in den Schreibstuben der Notaire
sind Listen angeschlagen, auf welchen die Urtheile dieser Art anzumerken ¬
sind. Loi v. 25. vent. XI. Art. 18.