fullscreen : System des allgemeinen Landrechts für die Preussischen Staaten, mit Ausschluß des peinlichen Rechts (Bd. 2)

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Sechster  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse.
Erste  Abtheilung.
Jn  Rücksicht  des  Lehnsherrn  und  Vasallen.
Erstes  Kapitel.
Des  Lehnsherrn.
1024.
Lehnsgerichtsbarkeit.
Die  Gerichtsbarkeit  des  Lehnhofes  ist
von  doppelter  Art.  Sie  erstreckt  sich
wo1. -
  über  nichtstreitige  Angelegenheiten  1)
hin  auch  die  Bestellung  eines  Vormundes
gehört  2);
2.  in  streitigen  Angelegenheiten  nur
a.  über  eigentliche  Lehnssachen  3),  wenn
nämlich
e.  der  Lehnsherr  zugleich  Landesherr  ist;
oder
ß.  jener  diese  Gerichtsbarkeit  ausdrücklich
oder  stillschweigend  erhalten  hat  4);
b.  über  andere  Sachen,  oder  wenn  Fremde
dabey  concurriren,  nur  alsdann
2.  wenn  die  landesherrliche  Verleihung
oder  ein  rechtsverjährter  Besitz  nachgewiesen ¬
  ist  5);
1)  Thl.  2.  Tit.  18.  Abschn.  1.  §.  166.  2)  Das.  167.
3)  Das.  170.  4)  Das.  169.  5)  Das.  173.
            
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