Volltext : ¬Die Lehre von den Erbverträgen (Theil 2, Bd. 1)

160  Erster  Abschnitt.  Drittes  Kapitel.
Aber  auch  bei  dem  Erbeinsetzungsvertrage  hat  man  sich
nicht  dabei  beruhigt,  seine  allgemeine  Gültigkeit  auf  die
deutsche  Treue  in  Verträgen  und  auf  die  Gewohnheit  zu
begründen;  man  ging  vielmehr  zu  diesem  Zweck  auf  die
deutschrechtlichen  Vergabungen  von  Todes  wegen ¬
  zurück.  Doch  ist  dieß  nicht  der  erste  Versuch,  sie  in
die  Reihe  der  Gegenstände  aufzunehmen,  welche  in  der
juristischen  Literatur  ihre  Erörterung  fanden.
Schon  sehr  früh,  als  jene  Vergabungen  noch  unter  dem
Volke  gebräuchlich  waren,  sind  einige  Juristen  auf  sie  aufmerksam ¬
  geworden,  und  haben  es  versucht,  sie  juristisch  zu
construiren.  Es  lag  dabei  also  eine  unmittelbar  praktische
Absicht  vor,  während  die  Zurückführung  der  Erbeinsetzungsverträge ¬
  auf  jene  alten  Geschäfte,  wie  sie  sich  bei  den  neueren
Germanisten  findet,  nur  die  Folge  des  allgemein  erkannten
Institute  auf  dem  Wege  der
deu
Bedürfnisses  war,
itsch
historischen  Forschung  neu  zu  begründen,  wobei  es  denn  zuweilen ¬
  nicht  ganz  zu  vermeiden  war,  daß  man  hier  und
da  zu  keck  das  Alte  mit  der  Gegenwart  in  Verbindung
—
fehlt  zwischen  jener  älteren  Behandlung
brachte.  Jedenfalls
der  Vergabungen  und  der  späteren  germanistischen  Begründer ¬
  innere  Zusammenhang,  und  desdung ¬
  der  Erbverträge
wegen  sind  beide  Erscheinungen  getrennt  zu  behandeln,  und
zwar  die  ältere  zuerst.
Schon  mancher  Leser  wird  sich  die  Frage  aufgeworfen
haben,  was  denn  eigentlich  die  gelehrten  Juristen  veranlaßte,
sich  von  vorne  herein  so  angelegentlich  mit  den  Erbverträgen
zu  beschäftigen,  da  doch  das  römische  Recht  sie  verwarf,
und  das  deutsche  sie  in  der  älteren  Zeit  nur  von  der  einen
Seite,  nämlich  als  Erbverzichte  kannte.  Dieses  letztere  Intoff
  für
stitut  bot  nun  auch  allerdings  den  wichtigsten  E
—
die  gelehrte  Betrachtung  dar;  aber  auch  die  Abweichungen
            
Waiting...

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