160 Erster Abschnitt. Drittes Kapitel.
Aber auch bei dem Erbeinsetzungsvertrage hat man sich
nicht dabei beruhigt, seine allgemeine Gültigkeit auf die
deutsche Treue in Verträgen und auf die Gewohnheit zu
begründen; man ging vielmehr zu diesem Zweck auf die
deutschrechtlichen Vergabungen von Todes wegen ¬
zurück. Doch ist dieß nicht der erste Versuch, sie in
die Reihe der Gegenstände aufzunehmen, welche in der
juristischen Literatur ihre Erörterung fanden.
Schon sehr früh, als jene Vergabungen noch unter dem
Volke gebräuchlich waren, sind einige Juristen auf sie aufmerksam ¬
geworden, und haben es versucht, sie juristisch zu
construiren. Es lag dabei also eine unmittelbar praktische
Absicht vor, während die Zurückführung der Erbeinsetzungsverträge ¬
auf jene alten Geschäfte, wie sie sich bei den neueren
Germanisten findet, nur die Folge des allgemein erkannten
Institute auf dem Wege der
deu
Bedürfnisses war,
itsch
historischen Forschung neu zu begründen, wobei es denn zuweilen ¬
nicht ganz zu vermeiden war, daß man hier und
da zu keck das Alte mit der Gegenwart in Verbindung
—
fehlt zwischen jener älteren Behandlung
brachte. Jedenfalls
der Vergabungen und der späteren germanistischen Begründer ¬
innere Zusammenhang, und desdung ¬
der Erbverträge
wegen sind beide Erscheinungen getrennt zu behandeln, und
zwar die ältere zuerst.
Schon mancher Leser wird sich die Frage aufgeworfen
haben, was denn eigentlich die gelehrten Juristen veranlaßte,
sich von vorne herein so angelegentlich mit den Erbverträgen
zu beschäftigen, da doch das römische Recht sie verwarf,
und das deutsche sie in der älteren Zeit nur von der einen
Seite, nämlich als Erbverzichte kannte. Dieses letztere Intoff
für
stitut bot nun auch allerdings den wichtigsten E
—
die gelehrte Betrachtung dar; aber auch die Abweichungen