Metadaten : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (2)

256  Drittes  Buch.  2.  Kapitel.  1.  Abschnitt.  Das  Verfahren  erster  Instanz.
Editionszwischenstreitsklage,  von  der  allein  hier  die  Rede  ist.  Zu
ihrer  Begründung  gehört,  wie  oben  bemerkt,  die  durch  den  Beweisbeschluss ¬
  des  Prozessgerichts  zu  beweisende  Anhängigkeit  des  Hauptprozesses ¬
  und  Zulassung  des  Editionszwischenstreits.  Der  Klagantrag
geht  auf  Verurtheilung  des  Dritten  zur  Vorlegung  der  Urkunde  in
dem  vom  Prozessgericht  des  Hauptprozesses  bzw.  von  dem  durch
dasselbe  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  bestimmten  Termin.
Die  Durchführung  des  Rechtsstreits  gegen  den  Dritten  erfolgt  im
Uebrigen  in  gewöhnlicher  Weise.  Die  Beschränkung  auf  blosse
Glaubhaftmachung  und  die  Auferlegung  des  Editionseides  sind  von
der  Reichscivilprozessordnung  nicht  beliebt  worden.  Im  Fall  der
Verurtheilung  ist  nöthigenfalls  der  Dritte  auf  Antrag  des  Beweisführers -
  von  dem  verurtheilenden  Gericht  durch  Strafen  zur  Vorlegung
der  Urkunde  vor  dem  Prozessgericht  anzuhalten  57
c.  Der  Prozessgegner  im  Hauptprozess  nimmt  am  Editionszwischenstreit ¬
  gegen  den  Dritten  keinen  Antheil.  Er  hat  aber  Mittel
in  der  Hand,  um  die  eifrige  Betreibung  desselben  zu  erzwingen.  Er
kann  nämlich  schon  vor  Ablauf  der  Frist  die  Fortsetzung  des  Hauptprozesses ¬
  beantragen,  wenn  die  Klage  gegen  den  Dritten  erledigt  ist,
oder  wenn  der  Beweisführer  die  Erhebung  der  Klage  oder  die  Betreibung ¬
  des  Prozesses  oder  die  Zwangsvollstreckung  verzögert  58)
Wird  dem  von  ihm  in  mündlicher  Verhandlung,  zu  welcher  er  zu
laden  hat,  begründeten  Antrag  Statt  gegeben,  so  ist  die  Benutzung
der  Urkunde  für  den  Beweisführer  zwar  noch  nicht  ausgeschlossen,
aber  sie  erfolgt  nur  dann,  wenn  dadurch  das  Verfahren  nicht  verzögert ¬
  wird  59).
§  120.
e.  Urkundenbewoisverfahren.
Die  hier  zu  bésprechenden  Besonderheiten  des  Urkundenbeweisverfahrens ¬
  sind  fölgende.  Die  Reichscivilprozessordnung  unterscheidet
vier  Formen  der  stets  mit  dem  ersten  Verfahren  zu  verbindenden
Beweisantretung,  je  nachdem  die  Urkunde  in  der  Hand  des  Beweisführers, ¬
  des  Gegners,  eines  Dritten,  endlich  einer  öffentlichen  Behörde ¬
  oder  eines  öffentlichen  Beamten  sich  befindet.
I.  Befindet  sich  die  Urkunde  in  der  Hand  des  Beweisführers,
58)  CPO.  §  3962.  Vgl.  oben  §  70
57)  CPO.  §  774.  —  ZwangsvollstreckNote -
  31  a.  E.  (I  S.  395),
ung  durch  Wegnahme  der  Urkunde  (CPO.
59)  CPO.  §  321.  Oben  §  109  bei
§  769)  kann  nur  bei  siegreichem  Ausgang
Note  26.
eines  selbstündigen  auf  Herausgabe  gerichteten ¬
  Editionsprozesses  vorkommen.
            
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