256 Drittes Buch. 2. Kapitel. 1. Abschnitt. Das Verfahren erster Instanz.
Editionszwischenstreitsklage, von der allein hier die Rede ist. Zu
ihrer Begründung gehört, wie oben bemerkt, die durch den Beweisbeschluss ¬
des Prozessgerichts zu beweisende Anhängigkeit des Hauptprozesses ¬
und Zulassung des Editionszwischenstreits. Der Klagantrag
geht auf Verurtheilung des Dritten zur Vorlegung der Urkunde in
dem vom Prozessgericht des Hauptprozesses bzw. von dem durch
dasselbe beauftragten oder ersuchten Richter bestimmten Termin.
Die Durchführung des Rechtsstreits gegen den Dritten erfolgt im
Uebrigen in gewöhnlicher Weise. Die Beschränkung auf blosse
Glaubhaftmachung und die Auferlegung des Editionseides sind von
der Reichscivilprozessordnung nicht beliebt worden. Im Fall der
Verurtheilung ist nöthigenfalls der Dritte auf Antrag des Beweisführers -
von dem verurtheilenden Gericht durch Strafen zur Vorlegung
der Urkunde vor dem Prozessgericht anzuhalten 57
c. Der Prozessgegner im Hauptprozess nimmt am Editionszwischenstreit ¬
gegen den Dritten keinen Antheil. Er hat aber Mittel
in der Hand, um die eifrige Betreibung desselben zu erzwingen. Er
kann nämlich schon vor Ablauf der Frist die Fortsetzung des Hauptprozesses ¬
beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist,
oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung ¬
des Prozesses oder die Zwangsvollstreckung verzögert 58)
Wird dem von ihm in mündlicher Verhandlung, zu welcher er zu
laden hat, begründeten Antrag Statt gegeben, so ist die Benutzung
der Urkunde für den Beweisführer zwar noch nicht ausgeschlossen,
aber sie erfolgt nur dann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert ¬
wird 59).
§ 120.
e. Urkundenbewoisverfahren.
Die hier zu bésprechenden Besonderheiten des Urkundenbeweisverfahrens ¬
sind fölgende. Die Reichscivilprozessordnung unterscheidet
vier Formen der stets mit dem ersten Verfahren zu verbindenden
Beweisantretung, je nachdem die Urkunde in der Hand des Beweisführers, ¬
des Gegners, eines Dritten, endlich einer öffentlichen Behörde ¬
oder eines öffentlichen Beamten sich befindet.
I. Befindet sich die Urkunde in der Hand des Beweisführers,
58) CPO. § 3962. Vgl. oben § 70
57) CPO. § 774. — ZwangsvollstreckNote -
31 a. E. (I S. 395),
ung durch Wegnahme der Urkunde (CPO.
59) CPO. § 321. Oben § 109 bei
§ 769) kann nur bei siegreichem Ausgang
Note 26.
eines selbstündigen auf Herausgabe gerichteten ¬
Editionsprozesses vorkommen.