Volltext : Dankwardt, Heinrich: Mecklenburgisches Lehen-Recht von Paul Roth

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Zeitliche  verlassen  hat,  gleichfalls  nur  wiederholen,
daß  diese  Bestimmung  durch  unsern  obigen  Vorschlag ¬
  unter  Nr.  16  mit  ergriffen  wird.
24.  Wenn  die  unter  Nr.  7  gedachten  Erlegnisse
der  Unterpächter  und  die  sonstigen  Civilfrüchte  von
den  unter  Nr.  9  aufgeführten  Gutspachtgeldern  getrennt ¬
  worden  sind,  so  dürfte  dazu  kein  Grund  vorliegen, ¬
  da  sie  zu  derselben  Categorie  gehören  und
hinsichtlich  der  Ansprüche  der  Allodialerben  daran
gleichmäßig  behandelt  werden  sollen.
Der  Vorschlag,  daß  dieselben  nur  nach  dem  Verhältnisse ¬
  der  Zeit,  in  welcher  der  Erblasser  in  dem
letzten  Jahre  gelebt  hat,  zu  dem  Allodialvermögen
zu  rechnen  sind,  tritt  in  Widerspruch  mit  der  gesetzlichen ¬
  Vorschrift,  nach  welcher  den  Allodialerben,  je
nach  dem  Todesfalle  des  Erblassers,  die  Früchte
des  Sterbejahrs  von  dem  Lehengute  gebühren;  es
bedarf  dies  aber  ebenfalls  keiner  weiteren  Hineingehung, ¬
  weil  auch  die  hiebei  entstehenden  Fragen
durch  unseren  obigen,  den  eintretenden  Verhältnissen
in  jeder  Beziehung  entsprechenden  Vorschlag
ihre
angemessene  Beseitigung  erhalten.
25.  Hinsichtlich  desjenigen,  was  unter  Nr.  8
über  das  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Bedürfnissen
des  Guts  und  der  Wirthschaft  geschlagene  Brennund ¬
  Nutzholz,  so  wie  den  bereiteten  Torf,  imgleichen
            
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