Volltext : Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts bis auf Justinian (300)

Einleitung.
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ist  eine  ganz  vergebliche  Erwartung,  wenn
man  für  das  anwendbare  Römische  Recht
mit  Hülfe  der  RechtsGeschichte  auf  große
Entdeckungen  ausgeht.
Der  wichtigste
Vortheil  in  dieser  Rücksicht  ist  etwa  der,  5
welchen  Hamberger  bemerkt  hat,  daß  die
Beantwortung  der  Frage,  ob  eine  Lehre
des  Römischen  Rechts  bey  uns  anwendbar
sey  oder  nicht,  um  so  weniger  blos  GedächtnißSache ¬
  ist,  je  mehr  man  den  ge=  10
schichtlichen  Zusammenhang  dieser  Lehre
kennt.  Sonst  gibt  es  aber  sehr  gute  GeschäfftsMänner, =
  die  fast  Nichts  von  der
RechtsGeschichte  wissen  1).  Freylich  Wer
Anlage  zu  Wissenschaften  und  Kenntnissen  15
hat  und  ein  Bedürfniß  nach  ihnen  fühlt,
der  muß  Etwas  haben,  was  ihn  mit  seinem =
  HandWerke,  auch  mit  dem  auf
RechtsKenntniß  gegründeten,  aussöhnt.
1)  Was  ich  hier  zugebe,  um  ja  den  Werth  20
der  wissenschaftlichen  und  gelehrten  Seite
des  Rechts,  die  ich  am  Liebsten  bearbeite,
nicht  zu  überschätzen,  hat  man,  und  zwar
auch  noch  nach  dieser  Erklärung,  als  den
geraden  Gegensatz  von  Dem  angesehen,  25
was  Savigny  als  das  Wesen  der  geschichtlichen =
  Schule  in  der  RechtsWissenschaft
(Zeit  Schrift  B.  1.  S.  1.)  vorträgt.  Daß
*  diese  GeschäfftsMänner  noch  besser  gewesen =
  wären,  wenn  sie  auch  die  Rechts=  30
Geschichte  gekannt  hätten,  leugne  ich  damit
C
natür=
            
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