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des B darauf ruhen zu lassen, im zweiten darin, daß A die Benutzung seines Weges
durch B dulden muß. Aber damit kann die dingliche Verpflichtung für den A verbunden ¬
werden, daß er durch Herstellung der Mauer und des Weges die volle Ausübung ¬
jener Grunddienstbarkeit von Seite des B möglich mache oder fördere.
2. Können auferlegt werden. Es besteht also nicht wie im gemeinen Recht
schon eine gesetzliche Verpflichtung, die Stützmaner zu unterhalten, sondern diese
Verpflichtung muß dem Servitutbelasteten besonders auferlegt sein.
B. Entstehung.
§ 242.
691.] Zur Begründung von Grunddienstbarkeiten, die sich nicht
durch eine körperliche Einrichtung darstellen und in dieser ständig fortwirken,
bedarf es der Eintragung in das öffentliche Grundbuch.
1. Dieser Grundsatz ist erst durch das privatr. Gesetzbuch von 1854, und zwar
mit großer Schonung, unter Ansetzung einer zehnjährigen Frist für den Eintrag bereits
bestehender Gruuddienstbarkeiten (§ 693), welche dann durch Gesetz vom 22. April 1862
„betr. die Eintragung der Grunddienstbarkeiten und Reallasten in die Grundprotokolle
und" (behufs Verminderung der Wegservituten) „die Anlegung offener Flur- und Feldwege“ ¬
(Off. S. XII, 662), § 18 noch um 2 Jahre, nämlich bis zum 31. Mai 1866,
und dann noch einmal durch Gesetz vom 25. Juni 1866 (Off. S. Bd. XIII, 661)
um 1 Jahr, bis 1. Juni 1867, erstreckt wurde. Das zürcherische Recht folgte damit
der allgemeinen Rechtsentwicklung. Schon das preuß. Landr. 1, 22 § 18 hatte den
nämlichen Grundsatz ausgesprochen; Oesterr. § 411 hat ihn auf alle Grunddienstbarkeiten, ¬
auch die, die sich durch eine körperliche Anstalt darstellen, ausgedehnt. Ihm
folgten Luzern § 337, Bern § 449. Neuere Gesetzbücher wie Graubünden, Aargau,
Sachsen, verlangen dagegen die Eintragung nicht. Die Erfahrungen im Kanton Zürich
haben die Einführung des Grundsatzes vollkommen gerechtfertigt. Die früher häufigen
langwierigen und kostspieligen Servitutprozesse mit ihren endlosen Zeugeneinvernahmen
und theuren Plänen sind verschwunden; der Bodenkredit ist nicht mehr durch verborgene
Lasten gefährdet.
2. Dieser Paragraph unterscheidet zwei Gruppen von Grunddienstbarkeiten:
a. solche, die sich durch eine körperliche Einrichtung darstellen und in ihr beständig ¬
fortwirken; sie müssen nicht notarialisch gefertigt werden § 245;
z. B. Das Recht, in fremdem Boden eine Wasserleitung zu haben, einen
Gebäudetheil in den Luftraum über fremden Boden hineinragen,
eine Dachtraufe hinübergehn zu lassen;
b. solche, welche sich nicht durch eine körperliche Einrichtung, in welcher sie
beständig fortwirken, darstellen; sie müssen notarialisch gefertigt werden;
z. B. Das Recht, auf fremdem Boden Vieh weiden zu lassen, Wasser
zu schöpfen, über einen fremden Hofraum zu gehn, dem Nachbar
das Höherbauen zu verbieten.
Es ist der Grundsatz der Publizität der dinglichen Last, welche der zürch. Servitut
wie dem Pfandrechte zu Grunde liegt.
3. Für die Eintragung ins Grundprotokoll gelten die gewöhnlichen Regeln s. § 118.