Inhaltsverzeichnis : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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des  B  darauf  ruhen  zu  lassen,  im  zweiten  darin,  daß  A  die  Benutzung  seines  Weges
durch  B  dulden  muß.  Aber  damit  kann  die  dingliche  Verpflichtung  für  den  A  verbunden ¬
  werden,  daß  er  durch  Herstellung  der  Mauer  und  des  Weges  die  volle  Ausübung ¬
  jener  Grunddienstbarkeit  von  Seite  des  B  möglich  mache  oder  fördere.
2.  Können  auferlegt  werden.  Es  besteht  also  nicht  wie  im  gemeinen  Recht
schon  eine  gesetzliche  Verpflichtung,  die  Stützmaner  zu  unterhalten,  sondern  diese
Verpflichtung  muß  dem  Servitutbelasteten  besonders  auferlegt  sein.
B.  Entstehung.
§  242.
691.]  Zur  Begründung  von  Grunddienstbarkeiten,  die  sich  nicht
durch  eine  körperliche  Einrichtung  darstellen  und  in  dieser  ständig  fortwirken,
bedarf  es  der  Eintragung  in  das  öffentliche  Grundbuch.
1.  Dieser  Grundsatz  ist  erst  durch  das  privatr.  Gesetzbuch  von  1854,  und  zwar
mit  großer  Schonung,  unter  Ansetzung  einer  zehnjährigen  Frist  für  den  Eintrag  bereits
bestehender  Gruuddienstbarkeiten  (§  693),  welche  dann  durch  Gesetz  vom  22.  April  1862
„betr.  die  Eintragung  der  Grunddienstbarkeiten  und  Reallasten  in  die  Grundprotokolle
und"  (behufs  Verminderung  der  Wegservituten)  „die  Anlegung  offener  Flur-  und  Feldwege“ ¬
  (Off.  S.  XII,  662),  §  18  noch  um  2  Jahre,  nämlich  bis  zum  31.  Mai  1866,
und  dann  noch  einmal  durch  Gesetz  vom  25.  Juni  1866  (Off.  S.  Bd.  XIII,  661)
um  1  Jahr,  bis  1.  Juni  1867,  erstreckt  wurde.  Das  zürcherische  Recht  folgte  damit
der  allgemeinen  Rechtsentwicklung.  Schon  das  preuß.  Landr.  1,  22  §  18  hatte  den
nämlichen  Grundsatz  ausgesprochen;  Oesterr.  §  411  hat  ihn  auf  alle  Grunddienstbarkeiten, ¬
  auch  die,  die  sich  durch  eine  körperliche  Anstalt  darstellen,  ausgedehnt.  Ihm
folgten  Luzern  §  337,  Bern  §  449.  Neuere  Gesetzbücher  wie  Graubünden,  Aargau,
Sachsen,  verlangen  dagegen  die  Eintragung  nicht.  Die  Erfahrungen  im  Kanton  Zürich
haben  die  Einführung  des  Grundsatzes  vollkommen  gerechtfertigt.  Die  früher  häufigen
langwierigen  und  kostspieligen  Servitutprozesse  mit  ihren  endlosen  Zeugeneinvernahmen
und  theuren  Plänen  sind  verschwunden;  der  Bodenkredit  ist  nicht  mehr  durch  verborgene
Lasten  gefährdet.
2.  Dieser  Paragraph  unterscheidet  zwei  Gruppen  von  Grunddienstbarkeiten:
a.  solche,  die  sich  durch  eine  körperliche  Einrichtung  darstellen  und  in  ihr  beständig ¬
  fortwirken;  sie  müssen  nicht  notarialisch  gefertigt  werden  §  245;
z.  B.  Das  Recht,  in  fremdem  Boden  eine  Wasserleitung  zu  haben,  einen
Gebäudetheil  in  den  Luftraum  über  fremden  Boden  hineinragen,
eine  Dachtraufe  hinübergehn  zu  lassen;
b.  solche,  welche  sich  nicht  durch  eine  körperliche  Einrichtung,  in  welcher  sie
beständig  fortwirken,  darstellen;  sie  müssen  notarialisch  gefertigt  werden;
z.  B.  Das  Recht,  auf  fremdem  Boden  Vieh  weiden  zu  lassen,  Wasser
zu  schöpfen,  über  einen  fremden  Hofraum  zu  gehn,  dem  Nachbar
das  Höherbauen  zu  verbieten.
Es  ist  der  Grundsatz  der  Publizität  der  dinglichen  Last,  welche  der  zürch.  Servitut
wie  dem  Pfandrechte  zu  Grunde  liegt.
3.  Für  die  Eintragung  ins  Grundprotokoll  gelten  die  gewöhnlichen  Regeln  s.  §  118.
            
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