Object : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 16 (1895))

9.14. von Buchka, Gerhard, Das statutarische eheliche Güter- und Erbrecht in Mecklenburg

Litteratur.

27L

Siege zu führen, wie sich schon jetzt aus den kritischen Stimmen ent-
nehmen lässt, die in Frankreich laut geworden sind.
Die gründliche, von Wenigen erreichte Kenntniss der Epoche, die
es schildert, macht das Werk zu einem der beachtenswertheSten der
neueren französischen Litteratur. Wenn auch seine Resultate vielfache
Anfechtung erfahren haben und in Zukunft noch erfahren werden, so
enthält es doch eine Fülle tiefgreifendster Anregungen für die rechts-
historische Forschung und ist ein neuerliches erfreuliches Zeichen dafür,
dass die Wege, welche zuerst die deutsche Wissenschaft gewiesen hat,
nun mit grossem Erfolg auch von den Franzosen betreten werden.
Heidelberg. Jellinek.

von Buchka, Das statutarische eheliche Güter- und Erbrecht
in Mecklenburg (Mecklenburgische Zeitschrift für Rechts-
pflege und Rechtswissenschaft, X.). 237 8. 8°.
Eine äusserst gediegene Arbeit, die einem lebhaft empfundenen
Bedürfnisse entgegenkommt. In 15 mecklenburgischen Städten gilt das
von dem Verfasser eingehend dargestellte Güterrechtssystem des bübi-
schen Rechts, in den meisten unter Reception der revidirten Statuten
von 1586. Die allgemeine Gütergemeinschaft des altmärkischen Stadt-
rechts besteht in den acht Städten des Stargarder Kreises, die des
Schweriner Rechts in Schwerin (Altstadt) und Penzlin, die des Parchimer
Rechts in Parchim. Ferner haben 15 Städte römisches Dotalrecht in
Verbindung mit statutarischen Erbrechten der Ehegatten, Neustadt mit
einer Art fortgesetzter Gütergemeinschaft. Reines römisches Recht gilt
nur in neun Städten, ferner für eximirte Personen und, von vereinzelten
Landdistricten und den Kämmereidörfern einiger Städte abgesehen, für
das gesammte platte Land. Das eheliche Güterrecht unterliegt der
Wandelbarkeit bei Domizilwechsel, doch kann die Veränderung durch
rechtzeitigen „Aufruf“ von jedem Ehegatten einseitig ausgeschlossen
werden. Eheverträge sind vor wie während der Ehe zulässig.

R. 8.

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