Zur Lehre von der Uebertragung deS Nießbrauches. 253
Neuerdings hat v. Blume«) von anderen selbständigen
Gesichtspunkten aus den Nachweis zu führen versucht, daß
der Nießbrauch auch dem Rechte nach veräußerlich sei.
Unbedingt zuzugeben ist ihm, daß — rein volkswirth-
schastlich betrachtet — die Unübertragbarkeit durchaus nicht
zum Wesen des Nießbrauches gehört. Aber ein solcher Ge-
sichtspunkt kann für die Beurtheilung der lex lata nicht maß-
gebend sein. Es bedarf vielmehr des Nachweises, daß positive
Rechtssätze bestehen, die die Konstruktion von der Dcräußerlich-
keit des Rechtes bestätigen. Der nach dieser Richtung hin
unternommene Versuch v. Blume's ist aber unseres Ermessens
nicht gelungen.
Zwei praktisch geltende Sätze sind es insbesondere, welche
die Grundlage der Deduktionen v. Blume's bilden.
1) v. Blume schließt aus die Uebertragbarkeit des
Rechtes aus dem angeblich in den Quellen begründeten Satze,
daß nach der Ueberlassung der Nutznießung an einen Anderen
das weitere Verhalten des Nießbrauchers ohne Einfluß auf
den Fortbestand des Nießbrauches und damit des von ihm
abgeleiteten Rechtes fei* * * * 6 7). Dieser Satz ist an und für sich
richtig. Aber die Schlußfolgerung, die v. Blume daraus
zieht, ist nicht stringent. Die nach dieser Richtung hin er-
folgende Beschränkung der Dispositionsfähigkeit des Ver-
äußerers nach dem Kaufabschlüsse führt nicht notbwendig
zur Annahme einer translativen Uebertragung des Rechtes,
die die Ansichten von Dernburg und Elvers in der modernen
Literatur gefunden haben, erübrigt eS sich, näher auf diefelben einzugehen.
ES genügt eine Verweisung darauf, vergl. insbesondere v. Bangerow,
Pandekten Bd. I S. 738.
6) v. Blume, Die Uebertragung deS Nießbrauches in Jhering'S
Iahrbüchern Bd. 34 S. 281 ff.
7) v. Blum e a. a. S. 318.