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(gleichbedeutend mit „Procurist," „Disponent" im Sinne des A. L.-R.
—- §§ 497 ff. II. 8 —) nach Maßgabe des § 633 1. c. angesehen
werden soll. Thatsächlich erscheint Verklagter daher als gewöhnlicher
Gesellschafter mit beschränkter Haftbarkeit. Ohne die vorschriftsmäßige
Bekanntmachung, welche für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Han-
delsgesetzbuchs gar nicht behauptet ist, bleibt diese Beschränkung aber den
Gläubigern der Gesellschaft gegenüber ohne Wirkung.
d. Hierzu kommt aber noch, daß der Vertrag selbst mit der Wirk-
lichkeit im grellsten Widerspruche steht. Verklagter wird in die Hand-
lung auf Grund dieses Vertrages nicht erst ausgenommen, sondern er
ist bereits seit Jahren wirklicher Socius. Eine thatsächliche Auflösung
der früheren, allerdings vorläufig nur bis zum Tage des neuen
Contracts gegründeten Gesellschaft hat nicht stattgefunden. Es wäre
Sache des Verklagten gewesen, dieses zu behaupten, zumal er alleiniger
Liquidator des bisherigen Geschäftes hätte sein müssen. — § 13 des
älteren Vertrages. — So lange diese Liquidation nicht erfolgt ist, bestand
das alte Societätsverhältniß fort. Ein Vertrag, durch welchen das
Geschäft auf Kuhfus vor dem 1. Januar 1862 übertragen wäre, ist eben-
sowenig behauptet. Unter solchen Umständen ist es eine Unwahrheit,
wenn Contrahente» erklären, Kuhfus nähme den Verklagten in sein
Geschäft auf. Der ganze Vertrag verliert hierdurch seine rechtliche Be-
deutung, außer insofern die Einlage des Verklagten und das Haftungs-
verhältniß derselben dem Kuhfus gegenüber erhöht und ihm solche
Zinsen derselben zugebilligt werden, wie sie nach § 653 II. 8 den wirk-
lichen Gesellschaftern zugebilligt werden können.
o. Vielmehr ist aus diesem Sachverhalte sestzustellen, daß es der
Wille der Contrahenten gewesen ist, die Fortsetzung des durch Vertrag
vom 10. Dezember 1851 vorläufig nur auf zehn Jahre festgesetzten
Gesellschaftsverhältnisses auf weitere fünf Jahre — § 2 des neuen Ver-
trages — unter Aufrechterhaltung der vertragsmäßig zu gewährenden
und wirklich gewährten, aber in den Namen „Procura" eingekleideten
Repräsentationsbefugniß des Verklagten zu stipuliren, dasselbe materiell
nur in Beziehung auf die Einlage des Verklagten und deren Verzinsung
und auf die Haftbarkeitsgränze desselben zu modifiziren, im Ucbrigen
aber eine besondere Form der äußeren Erscheinung der Gesellschaft zu
ermöglichen, von der weiter unten die Rede sein wird. Die so be-
gründeten Rechtsverhältnisse — solidarische Haftbarkeit beider Gesell-
schafter Dritten gegenüber, welchen die beschränkte Haftbarkeit des Ver-
klagten nicht bekannt war, und dessen beschränkte Haftbarkeit mit rechts-
gültig wirksamen Effekt für das Verhältnis zwischen beiden Gesell-