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Rechtsgcschichte,
Vertretung vorgelegt, und die legislative Contrvle vollzieht sich
demgemäß zum zweiten Male, indem die Volksvertretung auf Grund
jenes Geschäftsberichts der Staatsregierung die Decharge ertheilt
oder verweigert; die legislative Contrvle hat hier die Ist-Einnahmen
und -Ausgaben zum Gegenstand, während sie das erste Mal (bei
Aufstellung des Budgets) die Soll-Einnahmen und -Ausgaben
betrifft.
Daß es in der römischen Republik wie im Kaiserreich an
einem solchen Rechnungshöfe gefehlt hat, ist bekannt.
Der Vers, behauptet nun (ich glaube aber kaum, daß er Recht
hat), daß Mommsen diesen Mangel eines Rechnungshofes für
einen Vorzug der römischen Verfassung erklärt (t. 1 p. 65). Was
Mommse n lobt, das ist, daß dem römischen Beamten keine Aus-
nahmestellung, weder eine erschwerte noch eine erleichterte, gegeben
ist, daß er der gewöhnlichen Criminal-, Administrativ- und Civil-
jurisdiction unterliegt, „daß das monströse Institut exceptioneller
politischer Controthöfe bei den Römern nicht die Rolle ge-
spielt hat, die die Annalen so vieler anderer Staaten entstellen" *).
Diese Worte sind, scheint mir, nur gegen die modernen Gesetze
über Ministerverantwortlichkeit gerichtet, hingegen mit der Billigung
eines Rechnungshofes vereinbar.
Wie dem aber nuch sei, jedenfalls führt der Vers, (wie schon
vor ihm Laboulaye) die Unordnung und die Corruption in
dem Finanzwesen der römischen Republik darauf zurück, daß es
an einem Rechnungshöfe gefehlt hat (t. 1 p. 68 — 74). Und
hierin muß man ihm meines Erachtens vollständig beitreten. An
Stelle des Rechnungshofes existirt die administrative Controle
durch den Senat, und die richterliche Bestrafung nach den leges
repetundarum, peculatus, pecuniae residuae.
. Aber wer sieht nicht, daß die administrative Controle iin
Schoße des Senats völlig unzureichend war? Denn ein so viel-
köpfiger Körper war nicht zu der Revisionsarbeit geeignet, über-
i) Staatsrecht 1, 672 der 2. ?(ufl.
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Rechtsgcschichte,
Vertretung vorgelegt, und die legislative Contrvle vollzieht sich
demgemäß zum zweiten Male, indem die Volksvertretung auf Grund
jenes Geschäftsberichts der Staatsregierung die Decharge ertheilt
oder verweigert; die legislative Contrvle hat hier die Ist-Einnahmen
und -Ausgaben zum Gegenstand, während sie das erste Mal (bei
Aufstellung des Budgets) die Soll-Einnahmen und -Ausgaben
betrifft.
Daß es in der römischen Republik wie im Kaiserreich an
einem solchen Rechnungshöfe gefehlt hat, ist bekannt.
Der Vers, behauptet nun (ich glaube aber kaum, daß er Recht
hat), daß Mommsen diesen Mangel eines Rechnungshofes für
einen Vorzug der römischen Verfassung erklärt (t. 1 p. 65). Was
Mommse n lobt, das ist, daß dem römischen Beamten keine Aus-
nahmestellung, weder eine erschwerte noch eine erleichterte, gegeben
ist, daß er der gewöhnlichen Criminal-, Administrativ- und Civil-
jurisdiction unterliegt, „daß das monströse Institut exceptioneller
politischer Controthöfe bei den Römern nicht die Rolle ge-
spielt hat, die die Annalen so vieler anderer Staaten entstellen" *).
Diese Worte sind, scheint mir, nur gegen die modernen Gesetze
über Ministerverantwortlichkeit gerichtet, hingegen mit der Billigung
eines Rechnungshofes vereinbar.
Wie dem aber nuch sei, jedenfalls führt der Vers, (wie schon
vor ihm Laboulaye) die Unordnung und die Corruption in
dem Finanzwesen der römischen Republik darauf zurück, daß es
an einem Rechnungshöfe gefehlt hat (t. 1 p. 68 — 74). Und
hierin muß man ihm meines Erachtens vollständig beitreten. An
Stelle des Rechnungshofes existirt die administrative Controle
durch den Senat, und die richterliche Bestrafung nach den leges
repetundarum, peculatus, pecuniae residuae.
. Aber wer sieht nicht, daß die administrative Controle iin
Schoße des Senats völlig unzureichend war? Denn ein so viel-
köpfiger Körper war nicht zu der Revisionsarbeit geeignet, über-
i) Staatsrecht 1, 672 der 2. ?(ufl.