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Vom civikprozessnalischeu forum delicti.
doppelten Bedingung: daß der Verletzte adhärkrte
und die Sache hinreichend instruirt sey. Dadurch
ist denn nicht blos die frühere Bestimmung des
cod. crim. über die Konnexität, sondern auch die
der GO. c. I, §. 10 modifizirt, welche sich ledig-
lich auf jenen bezieht, und die Ansicht, als sei bei
Civilklagen aus Verbrechen auch heutzutage noch
regelmäßig nicht das forum domicilii, sondern
wegen Konnexität das forum delicti kompetent,
stellt sich hiernach als unbegründet heraus.
II. Schwieriger scheint die Beantwortung
der Frage, ob überhaupt und wie weit nach dem
StGB, auch heutzutage noch ein civilprozessuali«
sches forum delicti angenommen werden könne.
Für die Ansicht, daß dasselbe ganz aufgehoben sey,
läßt sich kein haltbarer Grund geltend machen.
Wenn es im Art. 6 heißt:
So wenig sich die Civilgerichtsbarkeit auf straf-
rechtliche Gegenstände erstreckt, welche mit der
streitigen Privatrechtssache in Verbindung ste-
hen, so wenig erstreckt sich die Untersuchung und
Entscheidung eines Strafgerichts auf die mit
einer Untersuchungssache in Verbindung stehen-
den civilrechtlichen Gegenstände, —
so ist hier offenbar nicht von der Kompetenz des
forum delicti als Civilgerichtes, sondern von der
Kompetenz des Kriminalgerichtes, wegen Konnexi-
tät, die Sprache; letztere ist allerdings, wie wir
so eben gesehen haben, in vielen Fällen aufgehoben,
daraus folgt aber nichts weniger als die Aufhebung
der ersteren, denn das civklprozessualische kor. del.
der GO. beruhte ja nicht auf dem Grundsätze
der Konnexität, sondern war, wie eben ausgeführt
wurde, vielmehr dann begründet, wenn kein Unter-
suchungsrichter wegen Konnexität kompetent war,
dasselbe erscheint also durch das StGB, welches
diese Konnexität einschränkte, gerade umgekehrt
als ausgedehnt. Daß der Ausdruck des Art. 7,
Nr. 2, der Betheiligte sey zur besonder» civil-