Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (7)

106  Buch  II.  Rechtsverhältnisse.  Kap.  IV.  Verletzung.
wird  hinzugefügt,  daß  der  Gezwungene,  wenn  er  es  begehre, ¬
  auch  eine  wahre,  eigentliche  Restitution  zu  erwarten
habe.  Alle  diese  Rechte  also,  so  wie  die  Auswahl  unter
denselben,  werden  gefolgert  aus  den  Worten  des  Kaisers
daß  der  Gezwungene  könne  in  integrum  restitutionem
postulare.
3.  Eben  so  verhält  es  sich  mit  einem  Ausspruch  des
Julian,  nach  welchem  die  redhibitoria  actio  für  beide
Theile  gewissermaßen  die  Folge  einer  in  integrum  restitutio
nach  sich  ziehen  soll  (0).
4.  Wer  durch  Betrug  bewirkt,  daß  ihm  eine  Sache
verkauft  werde,  kann  mit  der  actio  venditi  zur  Entschädigung
gezwungen  werden  (p).  Diesen  Rechtssatz  drückt  ein
Rescript  so  aus,  als  läge  darin  eine  in  integrum  restitutio ¬
  (9),  woran  wiederum  nur  Das  wahr  ist,  daß  das  Vermögen ¬
  des  Verkäufers  so  gut,  wie  durch  eine  Restitution,
gegen  Schaden  geschützt  wird.
Neuere  Schriftsteller  haben  vorgeschlagen,  die  oben
(§  315)  erwähnten  Klagen,  welche  nicht  Restitutionen  sind.
als  Restitutionsklagen  zu  bezeichnen,  um  damit  auszudrücken, ¬
  daß  dieselben  eben  so,  wie  eine  wahre  Restitution,
auf  die  Herstellung  eines  früheren  Zustandes  abzwecken  (r)
(19.  1),  L.  14  §1  de  in  diem
(o)  L.  23  §  7  de  aed.  ed.
(21.  1):  Julianus  ait,  judicium
addict.  (18.2)
redhibitoriae  actionis  utrum(q) ¬
  L.  10  C.  de  resc.  vend.
(4.44):  „..  contra  illum,  cum
que,  i.  e.  venditorem  et  emquo ¬
  contraxerat,  in  integrum
torem,  quodammodo  in  interestitutio ¬
  competit.
grum  restituere  debere."
(r)  Burchardi  S.  8.
(p)  L.  13  §  5  de  act.  emti
            
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