106 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
wird hinzugefügt, daß der Gezwungene, wenn er es begehre, ¬
auch eine wahre, eigentliche Restitution zu erwarten
habe. Alle diese Rechte also, so wie die Auswahl unter
denselben, werden gefolgert aus den Worten des Kaisers
daß der Gezwungene könne in integrum restitutionem
postulare.
3. Eben so verhält es sich mit einem Ausspruch des
Julian, nach welchem die redhibitoria actio für beide
Theile gewissermaßen die Folge einer in integrum restitutio
nach sich ziehen soll (0).
4. Wer durch Betrug bewirkt, daß ihm eine Sache
verkauft werde, kann mit der actio venditi zur Entschädigung
gezwungen werden (p). Diesen Rechtssatz drückt ein
Rescript so aus, als läge darin eine in integrum restitutio ¬
(9), woran wiederum nur Das wahr ist, daß das Vermögen ¬
des Verkäufers so gut, wie durch eine Restitution,
gegen Schaden geschützt wird.
Neuere Schriftsteller haben vorgeschlagen, die oben
(§ 315) erwähnten Klagen, welche nicht Restitutionen sind.
als Restitutionsklagen zu bezeichnen, um damit auszudrücken, ¬
daß dieselben eben so, wie eine wahre Restitution,
auf die Herstellung eines früheren Zustandes abzwecken (r)
(19. 1), L. 14 §1 de in diem
(o) L. 23 § 7 de aed. ed.
(21. 1): Julianus ait, judicium
addict. (18.2)
redhibitoriae actionis utrum(q) ¬
L. 10 C. de resc. vend.
(4.44): „.. contra illum, cum
que, i. e. venditorem et emquo ¬
contraxerat, in integrum
torem, quodammodo in interestitutio ¬
competit.
grum restituere debere."
(r) Burchardi S. 8.
(p) L. 13 § 5 de act. emti