fullscreen : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (1)

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Abschn.  3.]  Interesse  des  Versicherten.
gen  muß  man,  wie  schon  erwähnt  worden,  besonders
erwägen,  ob  dasselbe  nach  den  Rechten  des  Staates,
von  welchem  die  Rede  ist,  verkäuflich  ist  oder  nicht.
Da  wo  der  Cessionarius  dem  Ablader  vorgeht  —
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und  dies  ist,  so  viel  mir  bekannt,  in  allen  nordischen
Ländern  der  Fall  —  kann  derselbe  ganz  nach  der
vorgeschriebenen  Art  die  Versicherung  für  eignes
Jnteresse  besorgen.
Jn  England,  und  auch  in  Frankreich,  weichen
indeß  die  Grundsätze,  denen  man  bei  Beurtheilung
des  Jnteresse,  welches  zur  Versicherung  berechtigt,
folgt,  in  einigen  Punkten  wesentlich  von  dem  Vorgetragenen ¬
  ab.  Es  wird  daher  nothwendig,  diesen
Gegenstand,  in  Hinsicht  auf  jene  Reiche  besonders  zu
untersuchen.
In  England  nämlich  ist  die  Befugniß  zum  Ueber  das  versicherbare ¬
  JnterVersichern =
  des  indirecten  Jnteresse,  oder  vielmehr  esse  in  England.
der  Begriff  des  indirecten  Jnteresse  (qualilied
property)  noch  weiter  ausgedehnt  als  in  den  meisten ¬
  andern  Staaten,  und  man  erlaubt  dort  unbedingte =
  Versicherungen,  wo,  nach  der  Natur  der
Sache,  und  zur  Verhütung  möglicher  Betrügereien,
nur  bedingte,  und  oft  gar  keine,  statt  haben  sollten.
Ohne  Zweifel  rührt  dies  von  der  größern  Geneigtheit ¬
  der  Engländer,  Wett=Assekuranzen  zuzulassen,
her,  welche,  obgleich  sie  für  viele  Fälle  streng  verbothen ¬
  sind,  doch  in  vielen  andern  statt  finden  dürsen, ¬
  dahingegen  sie  in  Hamburg,  so  wie  in  den
meisten  andern  handelnden  Staaten,  ohne  alle  Ausnahme =
  untersagt  sind.
            
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