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Die uneingeschränkte Haftung des Bürgen erstreckt sich auf die Kredit-
gefahr bezüglich der ganzen Schuld, sohin auch bezüglich der anfänglich
vorhandenen Accessionen, inbesondere vertragsmäßiger Zinsen und Konven-
tionalstrafen. * *)
Die Haftung des Bürgen für die Gefahr bezieht sich nicht auf rechtliche
Hindernisse, welche der Forderung und folgeweise der Befriedigung entgegen-
stehen, mögen dieselben die Forderung ungültig oder nur anfechtbar machen
oder aufheben; es folgt dies aus der Abhängigkeit der Verbürgung von dem
rechtlichen Bestände einer Schuld. Das nämliche gilt auch von bloß rechts-
verzögerlichen Umständen, welche den Eintritt des Verfalls der
Hauptforderung aufschieben. Dies folgt aus der Aushülfsnatur (Subsidiarität)
der Verbürgung, als einer Verpflichtung zu leisten für den Fall, daß der Haupt-
schuldner zur Verfallzeit nicht erfüllt. Andere Gesichtspunkte machen sich
geltend in Beziehung auf Anfechtungsgründe, mit Rücksicht auf welche der
Bürge eingestanden ist, ferner in Beziehung auf rechtsaufhebende oder rechts-
verzögerliche Umstände, welche erst nach Eintritt der Gefahr, für welche der
Bürge haftet, entstehen, worüber unten bei der Aufhebung der bürgschaftlichen
Verpflichtung zu handeln ist. (§. 7, Ziff. lau. b).
Die Haftung des Bürgen für die Gefahr kann durch besondere Ueberein-
kunft eingeschränkt werden. So kann sie insbesondere auf eine bestimmte
Zeit,2) auf die Hauptsache, ^) einer: Theil derselben oder auf den Ausfall, d. i.
dasjenige, was der Gläubiger nach Ausklagung des Schuldners nicht erlangen
wird, beschränkt werden.
In dem letztern Fall (s. g. Schadlosbürgschaft) wird der Ausspruch des
Gläubigers gegen den Bürgen erst nach Ausklagung des Schuldners, soweit
ein Ausfall sich ergiebt, fällig. Durch die Rechtswohlthat der Voraus-
klage, welche Justinian einführte, wird die Haftung des Bürgen dem Gr-
folge nach auf eine Verpflichtung von diesem beschränkten Umfange herab-
‘) L. 56, §. 2 D. de fid.: »in omnem enim causam acceptus videtur, quae ex
ea numeratione nasci potest,« 1. 91, §. 4 D. de V. 0.: »quia in totam causam
spoponderunt,« 1. 2, §. 12 D. de administ. (50,8); cf. 1. 10 pr. C. de fid. (8, 41).
S euffert, Pand. §• 384, Note 4 und 7, Erk. des Ober-Ger. Wolfenbüttel, v.
12. Mai 1833 (Seuff. Arch. XIV, 30), Ober-Trib. Stuttgart, v. 18. Dez. 1850
(ebend. IV, 44). Sachs. Gesetzb. §. 1457, Bayer. Landr. IV, 10, §. 9, Nr. 1 (vgl.
jedoch Nr. 3), Cod. civ. art. 2016, Preuß. Landr. I, 14, §§. 264 und 269; vgl. je-
doch das. 88. 260, 266—268 und 276 und Oesterr. Gesetzb. 8' 1353.
*) L. 27 C. de fid. (8, 41), 1. 7 C. de loc. (4, 65). Ueber die verschiedene Be-
deutung, welche eine solche Zeitbeschränkung haben kann s. Seuffert, Pand. 8- 384
Nr. 4 und 5.
3) L. 68, §. 1 D. de fidej., 1. 2, §. 12 de administ. rer. Erk. des Ober-Trib.
Stuttgart v. 24. Sept. 1827 (Seuffert, Arch. I, 213).